Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden (Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-04-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PZSV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 50/2012 idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2012 (DFB) und BGBl. I Nr. 87/2012, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2, C, D, E1 bis E4 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.

Abkürzung

PZSV

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.

Abkürzung

PZSV

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.

§ 2. Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.

Abkürzung

PZSV

§ 3. Die Anhänge B1 und B2 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht.

Abkürzung

PZSV

§ 3. Der Anhang B enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „Bundesministerium Inneres“.

§ 4. Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Worte und Wortfolgen:

1.

„BUNDESAMT FÜR KORRUPTIONSPRÄVENTION UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG (.BAK)“,

2.

„BUNDESKRIMINALAMT (.BK)“,

3.

„BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG (.BVT)“,

4.

„SICHERHEITSAKADEMIE (.SIAK)“,

5.

„STAATLICHES KRISEN- UND KATASTROPHENSCHUTZMANAGEMENT (.SKKM)“.

Abkürzung

PZSV

§ 4. Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Worte und Wortfolgen:

1.

„BUNDESAMT ZUR KORRUPTIONSPRÄVENTION UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG (.BAK)“,

2.

„BUNDESKRIMINALAMT (.BK)“,

3.

„BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG (.BVT)“,

4.

„SICHERHEITSAKADEMIE (.SIAK)“,

5.

„STAATLICHES KRISEN- UND KATASTROPHENSCHUTZMANAGEMENT (.SKKM)“.

Abkürzung

PZSV

§ 4. Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

1.

„Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,

2.

„Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,

3.

„Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,

4.

„Bundeskriminalamt“,

5.

„Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,

6.

„Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,

7.

„Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,

8.

„Sicherheitsakademie“,

9.

„Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,

10.

„Zivildienstserviceagentur“,

wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.

Abkürzung

PZSV

§ 5. Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „LANDESPOLIZEIDIREKTION“, wobei das Wort „BUNDESLAND“ als Muster-Spezifikation für alle Bundesländer Österreichs steht.

Abkürzung

PZSV

§ 5. Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

1.

„Landespolizeidirektion Burgenland“,

2.

„Landespolizeidirektion Kärnten“,

3.

„Landespolizeidirektion Niederösterreich“,

4.

„Landespolizeidirektion Oberösterreich“,

5.

„Landespolizeidirektion Salzburg“,

6.

„Landespolizeidirektion Steiermark“,

7.

„Landespolizeidirektion Tirol“,

8.

„Landespolizeidirektion Vorarlberg“,

9.

„Landespolizeidirektion Wien“,

wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.

§ 6. Die Anhänge E1 bis E4 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst- und Funktionsabzeichen:

1.

Dienstabzeichen „Kriminaldienst“,

2.

Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“,

3.

Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Polizeiarzt“, „Schiffsführer“, „Strahlenspürer“ sowie

4.

folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Aufarbeitungskontingent“.

Abkürzung

PZSV

§ 6. Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:

1.

Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;

2.

Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“;

3.

Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;

4.

Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;

5.

folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500“;

5a. Funktionsabzeichen „Ordnungsdiensteinheit“ und „Aufarbeitungskontingent“;

6.

Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.

Abkürzung

PZSV

§ 6. Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:

1.

Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;

2.

Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“;

3.

Funktionsabzeichen „Basisabzeichen“, „Alpinpolizei“, , „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „PUMA“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;

4.

Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;

5.

folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, , „Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA“;

5a. Funktionsabzeichen „Ordnungsdiensteinheit“, „Aufarbeitungskontingent“ und „Ausgleichsmaßnahmen“;

6.

Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.

Abkürzung

PZSV

§ 6. Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:

1.

Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;

2.

Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“;

3.

Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;

4.

Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;

5.

folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500“;

(Anm.: Z 5a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

6.

Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.

Abkürzung

PZSV

§ 6. Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:

1.

Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;

2.

Funktionsabzeichen „Basisabzeichen“, „Exekutivdienstabzeichen“;

3.

Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, , „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „PUMA“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;

4.

Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;

5.

folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, , „Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA“;

(Anm.: Z 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

6.

Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.

Abkürzung

PZSV

§ 7. Die in den §§ 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

PZSV

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1, 4 Z 1 und § 6 sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(3) § 6 Z 5a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzung

PZSV

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1, 4 Z 1 und § 6 sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(3) § 6 Z 5a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) Die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Abs. 3 sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.

Abkürzung

PZSV

Anhang A

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhänge A1 bis A3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PZSV

Anhang A

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhänge A1 bis A3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PZSV

Anhang B

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhänge B1 und B2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PZSV

Anhang B

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhang B als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PZSV

Anhang C

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhang C als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PZSV

Anhang C

LOGO [WORT-BILDMARKE]:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

(Anm.: Anhang C als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PZSV

Anhang D

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