Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 22 des Abkommens wurden am 8. Jänner bzw. 2. April 2013 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung von Turkmenistan andererseits (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;

wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Für die Anwendung dieses Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommenen Anhänge und diesbezüglichen Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des ICAO-Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des ICAO-Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b)

bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung von Turkmenistan das nach Saparmurat Turkmenbashi dem Großen benannte Turkmenhowayollary State Civil Aviation Department oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Gremien, die berechtigt sind, Funktionen, die gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c)

bedeutet der Begriff „vereinbarte Luftverkehrsdienste" internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d)

bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e)

hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des ICAO-Abkommens zugewiesene Bedeutung;

f)

haben die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des ICAO-Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g)

bedeutet der Begriff "festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;

h)

bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Luftverkehrsdiensten die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;

i)

bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionen und andere Zusatzentgelte für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt und Konditionen für die Beförderung von Post;

j)

bezeichnet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und sofern nicht anders vereinbart, beinhalten alle Bezugnahmen auf das Abkommen auch Bezugnahmen auf den Anhang.

k)

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

l)

Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.

m)

Bezugnahmen auf „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

ARTIKEL 2

GEWÄHRUNG VON VERKEHRSRECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte für die Durchführung von internationalen Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Flugstrecken.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend ausgeführten Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.

c)

das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den angeführten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.

2.

Diese Namhaftmachungen erfolgen schriftlich über auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikationen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, den Erfordernissen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des ICAO-Abkommens auf den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste angewandt werden, zu entsprechen.

4.

Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

(i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet von Turkmenistan niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht Turkmenistans verfügt;

(ii) Turkmenistan eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist; und

(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Turkmenistans und/oder seiner Staatsangehörigen steht und tatsächlich kontrolliert wird.

5.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einschränken, wenn:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet Turkmenistans niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht Turkmenistans verfügt;

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Turkmenistan ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Turkmenistan nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist; oder

(iii) dieses Unternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Turkmenistans und/oder seiner Staatsangehörigen steht und die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens nicht bei diesen liegt.

6.

Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

7.

Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, so kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Luftverkehrsdienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

1.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für den Verkehr und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einflug in das, dem Überfliegen des, beim Aufenthalt im und dem Ausflug aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.

2.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3.

Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien der relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

1.

Die von dem/den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im internationalen Luftverkehrsdienst betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte verbleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.

2.

Außerdem sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:

(a) Bordvorräte innerhalb der von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet der besagten Partei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke der Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Teils des Fluges der über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei in dem sie an Bord genommen wurden, führt, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, dass das in den Unterabsätzen (a), (b) und (c) oben genannte Material unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verwahrt wird.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeugs einer Vertragspartei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei abgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

1.

Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2.

Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge darstellen, sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen sind nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3.

Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

1.

Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2.

Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.

3.

Diese Gebühren haben gerecht und angemessen zu sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen.

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