Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-04-16
Letzte Aktualisierung 2023-06-30
Status Aufgehoben · 2015-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
Änderungshistorie JSON API

(2) Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:

1.

zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;

2.

Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;

3.

Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;

4.

Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:

1.

Zulassungsurkunde,

2.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

3.

bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,

4.

gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,

Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes.

(4) Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

(5) Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer: Nummer der Zulassungsurkunde: Zuständige Behörde: Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

Abkürzung

SFVO

Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 12. (1) Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:

1.

Zulassungsurkunde,

2.

gegebenenfalls Eichschein,

3.

bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,

4.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

5.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,

sowie, falls zutreffend:

6.

gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,

7.

die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,

8.

die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,

9.

die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und

10.

die Prüfbescheinigungen über Krane.

(2) Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:

1.

zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;

2.

Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;

3.

Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;

4.

Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:

1.

Zulassungsurkunde,

2.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

3.

bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,

4.

gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,

Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes.

(4) Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

(5) Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer: Nummer der Zulassungsurkunde: Zuständige Behörde: Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

Abkürzung

SFVO

Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 12. (1) Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:

1.

Zulassungsurkunde,

2.

gegebenenfalls Eichschein,

3.

bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,

4.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

5.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,

sowie, falls zutreffend:

6.

gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,

7.

die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,

8.

die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,

9.

die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und

10.

die Prüfbescheinigungen über Krane.

(2) Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:

1.

zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;

2.

Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;

3.

Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;

4.

Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:

1.

Zulassungsurkunde,

2.

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,

3.

bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,

4.

gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,

Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes.

(4) Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

(5) Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer: Nummer der Zulassungsurkunde: Zuständige Behörde: Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 13. (1) Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen im oder am Gewässer gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.

(2) Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.

(3) Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

(4) Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis im Gewässer festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben und nach Möglichkeit kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer

§ 14. (1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung des Gewässers (z. B. Tafeln, Bojen, Lichter) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung des Gewässers dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

(3) Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung des Gewässers (z. B. Erlöschen eines Lichtes, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Beschädigung von Anlagen

§ 15. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

Verbot des Einbringens in das Gewässer

§ 16. (1) Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.

(2) Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.

(3) Sind Gegenstände oder Stoffe nach Abs. 1 oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

Rettung und Hilfeleistung

§ 17. (1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 18. (1) Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.

Havarien

§ 19. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Seine sonstigen Verpflichtungen bleiben davon unberührt. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Besondere Anweisungen

§ 20. Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.

Überwachung

§ 21. (1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörden können Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn

1.

das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis (Zulassungsurkunde) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,

2.

das Fahrzeug den Bestimmungen von § 9 (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,

3.

die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 10 (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,

4.

wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

Abkürzung

SFVO

Anordnungen vorübergehender Art

§ 22. Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht und als Verordnung kundgemacht worden sind.

Abkürzung

SFVO

Anordnungen vorübergehender Art

§ 22. Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

§ 23. (1) Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen – soweit vorhanden unter Anwendung der Sicherheitsrolle (Artikel 15.13 Abs. 1 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung) – vorzunehmen. Diese Übungen sind bei Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, dem Aufgaben in der Sicherheitsorganisation zukommen und das im laufenden Kalenderjahr noch nicht an Bord des betroffenen Fahrzeugs an solchen Übungen teilgenommen hat, zu wiederholen.

(2) Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die Besatzung zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

(3) Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

(4) Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

(5) Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

– ein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder

– ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.

Fahrgastschifffahrt

§ 24. (1) Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.

(2) Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

(4) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

1.

der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,

2.

bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.

(5) Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

(6) Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(7) Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.

(8) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

(9) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.

(10) Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.

(11) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

Betrieb von Fähren

§ 25. (1) Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.

(2) Der Schiffsführer oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

(4) Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

(5) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

(6) Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

(7) Die Lenker bzw. Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

(8) Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

(9) Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

(10) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

(11) Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher bzw. von der Kutscherin gehalten werden.

(12) Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

(13) Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

(14) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Gewässerbreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

Sturmwarnung

§ 26. (1) Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

Veranstaltungen

§ 27. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

1.

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

2.

die Benutzung der Gewässer;

3.

Anforderungen an Fahrzeuge;

4.

Schiffsurkunden;

5.

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

6.

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

7.

die Fahrregeln;

8.

die Regeln für das Stillliegen;

9.

den Schifffahrtsbetrieb;

10.

das Verhalten bei Sturmwarnung;

11.

das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;

12.

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

13.

den Schutz der Uferzone und

14.

den Verkehr im Hafen

Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

§ 28. (1) Fahrzeuge dürfen Treibstoff nur an Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.

(2) Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und einer Schifffahrtsanlage bzw. einem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.

(3) Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.

(4) Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.

(5) Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

(6)Bei der Übernahme von Treibstoff von Straßenfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Während der Bunkervorgangs müssen sich unter allen Flanschen und Schlauchkupplungen Tropftassen befinden.

Abkürzung

SFVO

Schiffskraftstoffe

§ 29. (1) Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

(2) Liefernachweise für Schiffskraftstoffe mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) müssen mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.

Abkürzung

SFVO

Schiffskraftstoffe

§ 29. Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

Abkürzung

SFVO

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

§ 30. An Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

1.

Anker- und Verheftausrüstung:

a)

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)

entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

c)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

d)

ein Bootshaken;

2.

Feuerlöschausrüstung:

a)

bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;

b)

bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg; bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden;

3.

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a)

ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b)

eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d)

eine Einstiegshilfe.

Abkürzung

SFVO

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

§ 30. An Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

1.

Anker- und Verheftausrüstung:

a)

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)

bei Sportfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;

c)

bei Sportfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

d)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

e)

ein Bootshaken;

2.

angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens

a)

2 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

b)

6 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;

3.

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a)

ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b)

eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d)

eine Einstiegshilfe.

Abkürzung

SFVO

Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

§ 30. An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

1.

Anker- und Verheftausrüstung:

a)

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)

bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;

c)

bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

d)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

e)

ein Bootshaken;

2.

angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Teil A Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens

a)

2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

b)

6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;

3.

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a)

ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b)

eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d)

eine Einstiegshilfe.

Abweichend von Z 1 und 3 kann auf elektrobetriebenen Motorfahrzeugen mit einer Leistung unter 4,4 kW auf stehenden Gewässern die Ankerausrüstung durch ein Handruder ersetzt werden und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung entfallen.

Meldungen

§ 31. Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

Transport gefährlicher Güter

§ 32. (1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen Freimengen, mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.

Transport gefährlicher Güter

§ 32. (1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen

1.

Freistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,

2.

UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.

Abkürzung

SFVO

2.

Kapitel

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 33. (1) An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:

1.

sein Name, der auch eine Devise sein kann;

Der Name oder die Devise ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er oder muss sie darüber hinaus so angebracht sein, dass er oder sie von hinten sichtbar ist.

2.

seine amtliche Identifikationsnummer;

Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Z 1 anzubringen.

(2) Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,

1.

an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;

2.

an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

(3) Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

Abkürzung

SFVO

2.

Kapitel

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 33. (1) An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:

1.

sein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist.

2.

seine amtliche Identifikationsnummer;

Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Z 1 anzubringen.

(2) Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,

1.

an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;

2.

an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

(3) Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 34. (1) An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

1.

ihr Name oder ihre Devise;

2.

der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

(2) Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(4) An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

Abkürzung

SFVO

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 34. (1) An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

1.

ihr Name oder ihre Devise;

2.

der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

(2) Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(4) An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

(5) Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.

(6) Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

Abkürzung

SFVO

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 34. (1) An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

1.

ihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

2.

der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

(2) Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(4) An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

(5) Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.

(6) Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 35. (1) An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.

(2) An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

(3) Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(4) Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Kennzeichen der Anker

§ 36. (1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.

3.

Kapitel

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 37. (1) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

(2) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 1 abgebildet.

(3) In diesem Kapitel gelten als:

1.

„ Topplicht “: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;

2.

„ Seitenlichter “: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;

3.

„ Hecklicht “: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

4.

„ von allen Seiten sichtbares Licht “: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;

5.

„ Höhe “: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.

Lichter

§ 38. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 39. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt

1.

bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;

2.

bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

Abkürzung

SFVO

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 40. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:

1.

für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;

2.

für Bälle 0,60 m Durchmesser;

3.

für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;

4.

für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Abkürzung

SFVO

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 40. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

1.

für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;

2.

für Bälle 0,60 m Durchmesser;

3.

für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;

4.

für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 41. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen, oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

Ersatzlichter

§ 42. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

Abkürzung

SFVO

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

§ 43. (1) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abkürzung

SFVO

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

§ 43. (1) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.

2.

Abschnitt

Nacht- und Tagbezeichnung

2.A Bezeichnung während der Fahrt

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden

§ 44. (1) Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen:

Bei Nacht:

1.

ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet; bei Verbänden ist das Topplicht auf dem vordersten Fahrzeug zu führen;

2.

Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs oder des Verbandes gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

3.

ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist; bei Verbänden ist das Hecklicht auf dem am weitesten nach hinten ragenden Fahrzeug zu führen.

(2) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Abs. 1 beibehalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

Abkürzung

SFVO

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 45. (1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

Bei Nacht:

1.

zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;

2.

die Seitenlichter nach § 44 Abs. 1 Z 2;

3.

ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

Bei Tag:

Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

(2) Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Abs. 1 müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist.

Bei Tag:

einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

(3) Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Abs. 3 führen:

Bei Nacht:

das Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.

Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

(4) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach den Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Abkürzung

SFVO

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 45. (1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

Bei Nacht:

1.

zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;

2.

die Seitenlichter nach § 44 Abs. 1 Z 2;

3.

ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

Bei Tag:

Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

(2) Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Abs. 1 müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist. Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.

Bei Tag:

einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

(3) Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Abs. 3 führen:

Bei Nacht:

das Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.

Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 17, BGBl. II Nr. 32/2019)

(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Abkürzung

SFVO

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 46. (1) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

Bei Nacht:

1.

ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein und kann hell statt stark sein;

2.

Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden

a)

nach § 44 Abs. 1 Z 2 oder

b)

nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;

3.

das Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird;

4.

sofern Topplicht und Hecklicht nicht durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt werden, darf das Topplicht abweichend von Z 1 in gleicher Höhe oder niedriger als die Seitenlichter geführt werden.

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

(3) Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.

(4) Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

(5) Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

(6) Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

(7) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Abkürzung

SFVO

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 46. (1) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

entweder:

1.

ein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;

2.

Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

3.

ein Hecklicht;

oder

4.

das Topplicht nach lit. a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

5.

die Seitenlichter nach lit b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

6.

ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach lit. d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

(3) Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.

(4) Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

(5) Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

(6) Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

(7) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Abkürzung

SFVO

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 46. (1) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

entweder:

1.

ein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;

2.

Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

3.

ein Hecklicht;

oder

4.

das Topplicht nach Z 1; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

5.

die Seitenlichter nach Z 2; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

6.

ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach Z 4 ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

(3) Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.

(4) Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

(5) Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

(6) Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

(7) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 47. Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (§ 32 Abs. 2), in Fahrt müssen führen:

Bei Nacht:

– ein blaues Licht;

Bei Tag:

– einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

Bezeichnung der Fahrgastschiffe

§ 48. Fahrgastschiffe müssen führen:

Bei Nacht:

– zusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.

Bei Tag:

– einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

§ 49. Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

– weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Abkürzung

SFVO

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 50. (1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:

Bei Nacht:

– ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.

Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

(2) Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,

2.

das Fahrzeug am Ufer stillliegt,

3.

das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,

4.

das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,

5.

ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder

6.

Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Abkürzung

SFVO

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 50. (1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:

Bei Nacht:

– ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.

Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

(2) Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,

2.

das Fahrzeug am Ufer stillliegt,

3.

das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,

4.

das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,

5.

ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder

6.

Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Abkürzung

SFVO

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 50. (1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:

Bei Nacht:

– ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.

Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

(2) Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,

2.

das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage stillliegt,

3.

das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. II 204/2023)

5.

ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder

6.

Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 51. (1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

– weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte

§ 52. Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen mit gelben Bojen oder gelben Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen, bezeichnet werden. Anstelle von Bojen dürfen ähnliche Auftriebskörper verwendet werden.

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 53. (1) Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:

1.

auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

– zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander

– zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,

2.

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

– ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Lichter

– einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Doppelkegel,

3.

auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,

– ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,

– eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,

4.

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

– ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Z 3 geführte rote Licht,

– eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

(2) Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:

1.

auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 3)

2.

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Z 1.

(3) Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

(4) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.

(5) Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.

Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

§ 54. (1) Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

(2) Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

Bei Nacht:

– einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

Bei Tag:

– einen gelben Döpper.

(3) Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

Bei Nacht:

– einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

Bei Tag:

– einen gelben Döpper.

Abkürzung

SFVO

3.

Abschnitt

Besondere Zeichen

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 55. (1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

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