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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungs-verordnung 2013)

Geltender Text a fecha 2013-04-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ressortmitarbeiter und -mitarbeiterinnen der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(3) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

2.Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Basiseinführung,

2.

Allgemeine Ausbildung,

3.

Fachspezifische Ausbildung

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.

Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5. (1) Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist von der Dienstbehörde ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält

1.

den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;

2.

jene Fachbereiche gemäß § 10 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.

(2) Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.

(3) Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Dauer

§ 6. (1) Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

A 1, v1 40
A 2, v2 40
A 3, v3 35
A 4, A 5, v4 25

(2) Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Anlage geregelt.

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 7. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

3.

Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

1.

Basiseinführung

§ 8. Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

2.

Allgemeine Ausbildung

§ 9. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.

(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:

1.

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des EU-Rechts,

2.

das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),

3.

der öffentliche Dienst,

4.

Wahlpflichtseminar zu einem weiteren Themenbereich der öffentlichen Verwaltung,

5.

Kommunikation.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

3.

Fachspezifische Ausbildung

Fachbereiche

§ 10. (1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 und v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen, die ihrem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.

(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

1.

Personalmanagement,

2.

Wirtschaftsangelegenheiten,

3.

Budget und Controlling,

4.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung,

5.

Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) der Sozialversicherung,

6.

Leistungsrecht der Pensionsversicherung,

7.

Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,

8.

Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,

9.

Europäisches und Internationales Sozialrecht,

10.

Zivilrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich seiner Durchsetzung,

11.

Verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich Produktsicherheit,

12.

Europäisches und internationales Konsumentenrecht,

13.

Berufliche Integration und Gleichbehandlung behinderter Menschen im Arbeitsleben,

14.

Pflegevorsorge und Sozialentschädigung,

15.

Soziale Integration und Teilhabe (BGStG), Bundesbehindertengesetz, Behindertenhilfe der Länder, Sozialhilfe und Mindestsicherung,

16.

Sozialpolitische Grundfragen,

17.

Europäische und Internationale Sozialpolitik,

18.

Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik,

19.

Arbeitsmarktorganisation, Arbeitsmarktdienstleistungen und Arbeitsmarktförderung in Österreich,

20.

Normen der Arbeitsmarktpolitik und hoheitliche Aufgaben,

21.

EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),

22.

Österreichisches Arbeitsrecht,

23.

Europäisches und internationales Arbeitsrecht,

24.

Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,

25.

Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,

26.

Verwendungsschutz,

27.

Sekretariatsmanagement,

28.

Büroordnung/Kanzleiordnung.

(3) Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 24 bis 26 zu absolvieren.

(4) Die Fachbereiche gemäß Abs. 2 Z 27 und 28 kommen nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.

(5) Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 27 kann nur als Nebenfach und nicht als Hauptfach absolviert werden.

(6) Der Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Praktische Ausbildung

§ 11. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden alle wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning-Methoden erfolgen.

Spezielle Ausbildung

§ 12. Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse. Die spezielle Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, im betreuten Selbststudium und als Projektarbeit erfolgen.

Anrechnung

§ 13. (1) Auf die Grundausbildung können gemäß § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 bis Z 8 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.

(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 18 bis Z 21 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.

4.

Abschnitt

Dienstprüfung

Prüfungsordnung

§ 14. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern und Einzelprüferinnen abzunehmen.

(2) Die Teilprüfungen sind in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen abzulegen.

(3) Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich (Hauptfach) auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Bedacht zu nehmen.

(4) Teilprüfungen erfolgen

1.

im Rahmen von Seminaren der speziellen Ausbildung oder

2.

in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder

3.

in Form einer Projektarbeit. Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt in diesem Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Prüfungskommission

§ 15. (1) Die Einzelprüfer und Einzelprüferinnen sind Mitglieder einer gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner und Ausbildnerinnen tätig sind, bestellt werden.

5.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 55/2010, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. April 2013 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 55/2010, tritt mit Ablauf des 29. Aprils 2013 außer Kraft.

Anlage

Dauer, Inhalte und Ziele der Grundausbildung

1.

Für die einzelnen Ausbildungsabschnitte gelten folgende Ausbildungszeiten

Ausbildungsabschnitt Ausbildungstage nach Verwendungsgruppen
A1, v1, A2, v2 A3, v3 A4, A5, v4
Basiseinführung 2 2 2
Allgemeine Ausbildung gem. § 9
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des EU-Rechts 3 3 3
Einführung in das AVG-Verfahren für Nicht-JuristInnen bzw. Vertiefende Bearbeitung praxisrelevanter Fragen zum Verwaltungsverfahren für JuristInnen 3 bzw. 2 -- --
Der öffentliche Dienst 3 2 2
Wahlpflichtseminar 2-3 2 2
Kommunikation 3 – 4* 2 – 4* 2
Fachspezifische Ausbildung – Fachbereich 1
Praktische Ausbildung (Hauptfach) davon abweichend Praktische Ausbildung für Arbeitsinspektionsorgane 8 26 6 4
Spezielle Ausbildung 7 7 7
Fachspezifische Ausbildung – Fachbereich 2
Praktische Ausbildung 4 4 4
Spezielle Ausbildung 7 7 7
Fachspezifische Ausbildung – Fachbereich 3
Praktische Ausbildung 4 4
Spezielle Ausbildung 7 7
Ausbildungszeit gesamt davon abweichend Ausbildungszeit gesamt für Arbeitsinspektionsorgane 52 – 55 70 - 73 46 - 48 33

In begründeten Fällen können – bei Einhaltung der Mindestzeiten gemäß § 6 – die festgelegten Ausbildungszeiten auch unter- oder überschritten werden.

2.

Inhalte und Ziele der fachspezifischen Ausbildung gem. §§ 10 bis 13

Ausbildungsziel ist der Erwerb der angeführten Kenntnisse.

1. Personalmanagement
• Kenntnisse über die wesentlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesdienst • Kenntnisse über die wesentlichen Bestimmungen des Recruiting und der wichtigsten Instrumente der Personalentwicklung • Grundkenntnisse der Personalplanung und des Personalcontrollings
2. Wirtschaftsangelegenheiten
• Kenntnisse über grundsätzliche Bestimmungen des Beschaffungswesens inklusive Vertragsrecht • Wesentliche Kenntnisse über Vergabeverfahren inklusive Zuständigkeiten im Ressort • Kenntnisse über die Anforderungs- und Bestellverfahren im Ressort
3. Budget und Controlling
• Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des öffentlichen Haushaltes sowie dessen Funktionen und Organe • Kenntnisse der Grundsätze der Budgetplanung und des Budgetvollzugs • Wesentliche Kenntnisse über Aufgaben, Verfahren und Ziele des Controlling
4. Automationsunterstützte Datenverarbeitung
• Grundkenntnisse über alle Bereiche der Informationstechnologie inklusive fachspezifischer Terminologie • Kenntnisse über die ADV-Koordination des Bundes, der ressortinternen Zuständigkeiten und der ADV-Konzeption des Ressorts • Kenntnis der Grundzüge des Datenschutzrechts • Spezielle Kenntnisse im jeweils vorgesehenen Tätigkeitsbereich
5. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) der Sozialversicherung
• Grundzüge des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens im ASVG, GSVG und BSVG • Überblick über die Arten der Versicherung nach dem ASVG
6. Leistungsrecht der Pensionsversicherung
• Grundzüge des Leistungsrechts der Pensionsversicherung • Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der Pensionsversicherungsleistungen • Grundzüge der Pensionsberechnung
7. Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung
• Überblick über die Organisation und die Aufgaben der österreichischen Sozialversicherungsträger einschließlich des Hauptverbandes • Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens • Grundkenntnisse über die Arten und Aufgaben der Verwaltungskörper • Grundkenntnisse der Aufgabe und der Organisation der Aufsicht und des Inspektionsdienstes in der österreichischen Sozialversicherung
8. Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesen der Sozialversicherung
• Quellen der Finanzierung der Sozialversicherung • Bundesbeiträge • Budgetvollzug • Grundbegriffe der Alterssicherung • Umlageverfahren versus Kapitaldeckungsverfahren
9. Europäisches und Internationales Sozialrecht
• Grundlagen des Rechtsetzungsverfahrens auf Ebene der EU • Grundlagen des Sozialrechtes innerhalb des Acquis Communautaire • Aufgabe und Funktion des Europäischen Gerichtshofs; Grundzüge des Vorabentscheidungs- und Vertragsverletzungsverfahrens • Grundkenntnisse zu internationalen Abkommen, Konventionen und Überwachungsinstrumenten im Bereich Soziales
10. Zivilrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich seiner Durchsetzung
• Kenntnisse des Allgemeinen Zivilrechts sowie des konsumentenrelevanten Sonderzivilrechts einschließlich des Wohnrechts, des Finanzdienstleistungsrechts und des Wettbewerbsrechts • Kenntnisse des Zivilverfahrensrechts einschließlich des Privatkonkurses • Instrumente der Rechtsdurchsetzung in der Praxis • Alternative Streitbeilegungsmethoden
11. Verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich Produktsicherheit
• Kenntnisse des Produktsicherheitsgesetzes und dazugehöriger Verordnungen, Subsidiaritätsprinzip • Kenntnisse einschlägiger Verwaltungsrechtsgesetze mit Konsumentenschutzbezug (Gewerbeordnung einschließlich einschlägiger Verordnungen, Preisangabenrecht, Lebensmittelrecht) • Grundzüge der Dienstleistungen allgemeinen Interesses (liberalisierte Dienstleistungen wie z.B. Telekommunikation, Post, Strom, Gas)
12. Europäisches und internationales Konsumentenrecht
• Grundzüge des EG-Vertrages unter besonderer Berücksichtigung der Verankerung des Konsumentenschutzes einschließlich einschlägiger Rechtssetzungsverfahren • Kenntnisse der institutionellen Verankerung des Konsumentenschutzes in der EU einschließlich der Bedeutung des Konsumentenschutzes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs • Kenntnisse des einschlägigen EG-Sekundärrechts • Informelle und formelle Netzwerke im Rahmen der europäischen und internationalen Konsumentenpolitik
13. Berufliche Integration und Gleichbehandlung behinderter Menschen im Arbeitsleben
• Kenntnisse der Entwicklung und sozialpolitischen Zielsetzungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) • Kenntnisse der hoheitlichen Vollziehung des BEinstG mit den Schwerpunkten Beschäftigungspflicht, Ausgleichstaxen, Feststellungsverfahren sowie besonderer Kündigungsschutz • Kenntnisse der privatrechtlichen Vollziehung des BEinstG, insbesondere Individualförderungen, Projektförderungen und arbeitsmarktpolitische Programme • Kenntnisse des im BEinstG geregelten Verbots der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung in der Arbeitswelt und der Rechtsfolgen sowie des Ablaufs eines Schlichtungsverfahrens • Kenntnisse des EU-rechtlichen Hintergrunds des Diskriminierungsverbots und dessen Verortung in der österreichischen Rechtsordnung • Kenntnisse über die integrativen Betriebe und die Instrumente innovativer Arbeitsmarktpolitik für Menschen mit Behinderungen • Kenntnisse der Leistungen anderer Träger, insbesondere der Länder, des Arbeitsmarktservice und der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der beruflichen Integration
14. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
• Wesentliche Kenntnisse des Gesamtkonzeptes des österreichischen Pflegevorsorgesystems (historische Entwicklung, Rechtsgrundlagen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) • Wesentliche Kenntnisse über das System der sozialen Dienste in Österreich • Wesentliche Kenntnisse des Pflegegeldrechts • Wesentliche Kenntnisse über Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger (Sozialversicherungsrechtliche Absicherung, Unterstützungsangebote und -leistungen, 24-Stunden-Betreuung) • Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Sozialentschädigung (KOVG 1957, KGEG, HVG, VOG, Impfschadengesetz, Opferfürsorgegesetz) • Kenntnisse über die Entschädigung und Kenntnisse der Verfahren nach den Sozialentschädigungsgesetzen
15. Soziale Integration und Teilhabe (BGStG), Bundesbehindertengesetz, Behindertenhilfe der Länder, Sozialhilfe und Mindestsicherung
• Kenntnisse der Grundsätze und Ziele des Behindertenkonzepts der österreichischen Bundesregierung • Kenntnisse der UN-Behindertenrechtekonvention und der Tätigkeit des UN-Monitoring-Ausschusses • Wesentliche Kenntnisse des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) (historische Entwicklung, sozialpolitische Zielsetzungen, Diskriminierungsverbot) sowie anderer rechtlicher Grundlagen der Behindertengleichstellung • Kenntnisse der historischen Entwicklung und sozialpolitischen Zielsetzungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie der in diesem geregelten Organe der Behindertenpolitik des Bundes • Kenntnisse der hoheitlichen Vollziehung des BBG mit dem Schwerpunkt Behindertenpass inkl. Autobahnvignette und Abgeltung der Normverbrauchsabgabe • Kenntnisse der privatrechtlichen Vollziehung des BBG mit dem Schwerpunkt Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung • Kenntnisse der mit dem BBG in Konnex stehenden Materien wie Gebührenbefreiungen, Steuerbegünstigungen und Straßenverkehrsordnung • Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungssysteme der Länder sowie vergleichbarer Leistungen des Bundes • Kenntnisse der Grundzüge des Leistungsrechts und des Ersatzes in der Sozialhilfe und Mindestsicherung
16. Sozialpolitische Grundfragen
• Wesentliche Kenntnisse der sozialpolitischen Rahmenbedingungen (Armut, Einkommensverteilung, Veränderungen in der Arbeitswelt, Demografie) • Grundlegende Kenntnisse der zentralen sozialpolitischen Zielsetzungen • Kenntnisse über Wirkmechanismen und Wirkungsmöglichkeiten von Sozialpolitik • Grundlegende Kenntnisse des Gender Mainstreaming, der Männerpolitik, SeniorInnenpolitik und des Freiwilligenengagements
17. Europäische und Internationale Sozialpolitik
• Grundlegende Kenntnisse zur Zusammenarbeit mit den Organen und Institutionen der EU • Grundlagen der europäischen Prozesse und Arbeitsweisen im Bereich Soziales • Grundlegende Kenntnisse zu Struktur, Aufgaben und Arbeitsweisen internationaler Organisationen im Bereich Soziales • Grundlegende Kenntnisse zu den Aufgaben Österreichs innerhalb internationaler Organisationen im Bereich Soziales
18. Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
• Kenntnisse der wirtschaftspolitischen Grundlagen • Grundkenntnisse über die Beschäftigungspolitik • Kenntnisse über die Globalisierung von Beschäftigung und Arbeitsmarkt • Kenntnisse über die österreichische Arbeitsmarktpolitik • Grundlagen der Arbeitsmarktstatistik sowie von Kennzahlen des Arbeitsmarkts
19. Arbeitsmarktorganisation, Arbeitsmarktdienstleistungen und Arbeitsmarktförderung in Österreich
• Organisation und Aufgaben des Arbeitsmarktservice (AMS) • Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das AMS • Strategien, Kernprozesse, Zielsteuerung und Controlling des AMS • Private Arbeitsvermittlung und gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung • Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik • Aufsicht im nichthoheitlichen Bereich
20. Normen der Arbeitsmarktpolitik und hoheitliche Aufgaben
• Kenntnisse des österreichischen Arbeitsmarkt- und Insolvenzentgeltsicherungsrechts (ALVG, AMPFG, AMSG, SUG, ÜHG, IESG) sowie der sonstigen, internationalen rechtlichen Grundlagen im Vollzugsbereich • Kenntnisse im Ausländerbeschäftigungsrecht samt den dazu gehörigen internationalen rechtlichen Bestimmungen • Aufsicht im hoheitlichen Bereich
21. EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds)
• Überblick über das EU-Förderinstrumentarium • Kenntnisse über Ziele, Aufbau und Wirkungsweisen der Strukturfonds im Allgemeinen und des Europäischen Sozialfonds im Besonderen • Kenntnisse der Schwerpunkte und der Administration des Europäischen Sozialfonds in Österreich • Kenntnisse der Ergebnisse der Umsetzung des Europäischen Sozialfonds und deren Auswirkungen auf die österreichische Arbeitsmarktpolitik • Kenntnisse der Administration, der Anwendungsbereiche und der Ergebnisse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
22. Österreichisches Arbeitsrecht
• Kenntnis der Grundlagen des Arbeitsvertragsrechts • Kenntnis der Grundlagen des Kollektiven Arbeitsrechts • Kenntnis der Grundlagen des Verwendungsschutzes • Kenntnis der sozialwissenschaftlichen Aspekte des Arbeitsrechts
23. Europäisches und internationales Arbeitsrecht
• Wesentliche Kenntnisse des Primär- und Sekundärrechts im EU-Arbeitsrecht, Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht • Kenntnisse über Inhalt und Überwachung der Europäischen Sozialcharta • Kenntnisse über Inhalt und Überwachung der wichtigsten ILO-Übereinkommen • Kenntnisse über Aufgaben und Funktion von ILO und Europarat
24. Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion
• Organisationsrecht der Arbeitsinspektion (ArblG) • Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) • Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht (VStG) • ArbeitnehmerInnenschutz in Genehmigungsverfahren
25. Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz
• ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) • Durchführungsverordnungen zum ASchG (AStV, AM-VO, BauV, GKV, VGÜ, VOLV, VEXAT, EisbAV, SchiffAV etc.) • Übergeleitete Verordnungen (z.B. AAV, VbF) • Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
26. Verwendungsschutz
• Vorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsruhe • Mutterschutzgesetz • Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) • Sondervorschriften für bestimmte ArbeitnehmerInnengruppen • Grundzüge des Arbeitsrechts
27. Sekretariatsmanagement
• Zeitmanagement und Stressprävention • Effiziente Büroorganisation • Grundlagen des Kommunikationsverhaltens • Grundlagen der Konfliktbearbeitung • Kooperation im Team
28. Büroordnung/Kanzleiordnung
• Kenntnis der Vorschriften der Büroordnung bzw. Kanzleiordnung • Kenntnis grundlegender Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes sowie der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der jeweiligen Dienststelle • Kenntnis der elektronischen Behandlung von Geschäftsfällen