Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 2/2013, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:
allgemeiner Strafvollzug;
Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
Erstvollzug (§ 127 StVG);
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt
§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt
§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.
(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind
§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.
Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist im Therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und Asten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der Justizanstalt Asten zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der Justizanstalt Asten zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2) Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
§ 8. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.
Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 10. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Die Vollzugsdirektion hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen im Therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Justizanstalt Asten zu vollziehen.
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