Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

1.

Versorgungsziele

2.

Planungswerte

3.

Versorgungsprozesse und -strukturen

4.

Ergebnis- und Qualitätsparameter

5.

Finanzzielsteuerung zu etablieren.

(3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Geltungsbereich

§ 2. Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit hat in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie betroffene Nahtstellen zu umfassen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Ambulanter Bereich“: Die ambulante Gesundheitsversorgung in Spitalsambulanzen, selbstständigen Ambulatorien und im niedergelassenen Bereich (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des Sozialversicherungsrechts).

2.

„Best point of service“: Jene Stelle, an der die Erbringung der kurativen Versorgung jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt.

3.

„Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)“: Wirksame und nachhaltige Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren.

4.

„Health Technology Assessment (HTA)“: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.

5.

„Integrierte Versorgung“: Die patientenorientierte gemeinsame und abgestimmte sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung samt angrenzender Bereiche (akutstationäre Versorgung, ambulante Versorgung, Rehabilitation, Nahtstellen zum Pflegebereich). Sie umfasst Prozess- und Organisationsintegration.

6.

„Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie usw.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, usw.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie gegebenenfalls in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.

7.

„Primärversorgung (Primary Health Care)“: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.

8.

„Public Health“: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.

9.

„Gesetzliche Krankenversicherung“: Die durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz eingerichteten und im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung.

10.

„Zielsteuerungsverträge“: die von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) bzw. jeweiligem Land und gesetzlicher Krankenversicherung (Landes-Zielsteuerungsvertrag) abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die Streitigkeiten der Vertragspartner ausschließlich das Regime des 8. Abschnitts zur Verfügung steht.

2.

Abschnitt

Gesundheitspolitische Grundsätze

Ausrichtung an den Rahmen-Gesundheitszielen und Public Health

§ 4. (1) Im Sinne von „Health in all Policies“ hat die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu beschließenden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die Bundesgesundheitskommission hat die Rahmen-Gesundheitsziele zu konkretisieren. Bei der Konkretisierung der Landesgesundheitsziele durch die Gesundheitsplattform auf Landesebene haben Bund und gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, dass allenfalls bereits definierte Gesundheitsziele im Einklang mit den Rahmen-Gesundheitszielen stehen.

(2) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:

1.

Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff,

2.

systematische Gesundheitsberichterstattung,

3.

Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),

4.

Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten,

5.

Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 5. (1) Als Prinzipien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind zu befolgen:

1.

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention,

2.

im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“,

3.

die verbindliche Zusage von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele,

4.

die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dienen,

5.

die für die Zielsteuerung einschließlich der integrierten Planung notwendigen Daten werden für alle Sektoren in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form verfügbar gemacht.

(2) Zur Verwirklichung dieser Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

1.

Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,

2.

Zugang zu und Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen verbessern,

3.

Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten- und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw. abbauen,

4.

hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter machen,

5.

Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations- und Kommunikationsdefiziten verbessern,

6.

routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität intensivieren,

7.

Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am Versorgungsbedarf ausrichten,

8.

auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben.

(3) Zur Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:

1.

Die „best points of service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen (§ 17 Abs. 1 Z 6 bzw. § 17 Abs. 2 Z 7).

2.

Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich im Sinne von § 3 Z 1 bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote aufeinander abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Kosten- und Nutzenbewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren. Parallelstrukturen – vor allem ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.

3.

Der Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereich zu stärken.

4.

Für ausgewählte Krankheitsbilder sind am Patientenbedarf orientierte Versorgungsstandards zu definieren.

5.

Zur Verbesserung der Versorgungsprozesse, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickeln und umzusetzen, interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse zu definieren.

6.

Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauen.

7.

Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) unterstützt werden.

Patientenorientierung und Transparenz

§ 6. (1) Im Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend möglich ist. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie im Gesundheitsbereich anzuwenden.

(2) Erhebungen zum subjektiven Gesundheitszustand der Bevölkerung und sektorenübergreifende Patientenbefragungen sind regelmäßig durchzuführen.

Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 7. (1) Die österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.

(2) Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:

1.

Für den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.

2.

(Anm.: tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

(3) Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 5 Abs. 3 Z 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.

(4) Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

Qualitätssicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 7. (1) Die österreichische Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.

(2) Im Bereich der Ergebnisqualität wird Folgendes festgelegt:

1.

Für den stationären Bereich ist das auf Routinedokumentation basierende System der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung unter Anwendung von Peer-Review-Verfahren und unter Ergänzung von Qualitätsregistern auf Bundesebene fortzusetzen und auszubauen.

2.

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsdiensteanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) einzubinden.

(3) Im Bereich der Prozessqualität im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sind im engen Konnex mit den Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 5 Abs. 3 Z 4 und 5) österreichweit einheitliche Qualitätsstandards festzulegen.

(4) Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

3.

Abschnitt

Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

§ 8. (1) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgen.

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