Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Speditionslogistik (Speditionslogistik-Ausbildungsordnung)
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Lehrberuf Speditionslogistik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbständig auszuführen:
speditionslogistische Dienstleistungen definieren, kalkulieren, planen, organisieren, durchführen und verrechnen,
spezifische Transport- und Logistikkonzepte unter Beachtung von speditionellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, ökologischen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln,
Lagerbewirtschaftung und Lagerorganisation durchführen,
Daten (zB Kennzahlen, Auslastungen, Statistiken etc.) analysieren und auswerten,
Kunden/innen zu speditionslogistischen Fachthemen (zB Transport- und Lagerarten, Warenfluss, Bewirtschaftungs- und Entsorgungssysteme etc.) beraten und betreuen,
speditionslogistische Arbeitsprozesse planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren (unter Berücksichtigung von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystemen etc.),
Grundlagen der Rhetorik und Verkaufstechniken für Verkauf und Marketing anwenden, sowie dafür notwendige Präsentationen erstellen und einsetzen,
Tätigkeiten im berufsbezogenen Rechnungswesen wie Kostenrechnung und Kalkulation ausführen,
Tätigkeiten im Speditionslogistik-Controlling durchführen,
administrative Tätigkeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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