Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau (Speditionskaufmann/-frau-Ausbildungsordnung)
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau) zu bezeichnen.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbständig auszuführen:
Nationale und internationale Transport-, Lager- und sonstige speditionelle Dienstleistungen (zB Gefahrgut, Versicherung etc.) kalkulieren, anbieten, organisieren, abwickeln und verrechnen,
spezifische Transport- und Logistikkonzepte unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen, ökologischen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln,
die jeweils optimalen Verkehrsträger und Hauptverkehrsrouten, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von Straße, Schiene, Luft und Wasser, auswählen und disponieren,
Tätigkeiten im berufsbezogenen Rechnungswesen wie Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling ausführen,
Zollmodalitäten abwickeln,
Kunden/innen – als Expert/in zu allen Transport- und speditionellen Fachthemen (zB Verpackung, Haftungen, Lagerung von Waren, Dokumenterstellung, etc.) – beraten und betreuen,
Grundlagen der Rhetorik und Verkaufstechniken für Verkauf und Marketing anwenden, sowie dafür notwendige Präsentationen erstellen und einsetzen,
speditionelle Arbeitsprozesse planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren (unter Berücksichtigung von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystemen),
administrative Tätigkeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
Daten (zB Kennzahlen, Auslastungen, Statistiken, etc.) analysieren und auswerten.
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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