Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2013

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-06-06
Status Aufgehoben · 2014-08-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 207/2014).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 207/2014).

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2013 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2012 festzusetzen ist, beträgt 2 342 887 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 207/2014).

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2013 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2012 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

1.

für das Burgenland: 54 955 €;

2.

für das Land Kärnten: 134 947 €;

3.

für das Land Niederösterreich: 347 301 €;

4.

für das Land Oberösterreich: 336 650 €;

5.

für das Land Salzburg: 148 573 €;

6.

für das Land Steiermark: 271 723 €;

7.

für das Land Tirol: 185 982 €;

8.

für das Land Vorarlberg: 99 631 €;

9.

für das Land Wien: 558 858 €.

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