Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Bestimmung der Einrichtung „OeAD – Österreichische Austauschdienst GmbH“ als leistungsdefinierende Stelle (zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:
Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) – GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
Dadurch wird dieser Einrichtung die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
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