Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports durch den Bund (Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 – BSFG 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-01-01
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BSFG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BSFG 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Sportpolitischer Auftrag

§ 1. Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ziel der entsprechenden Bemühungen ist es, 100 % der Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche zu Bewegung und Sport zu motivieren. Dieses Anliegen bedarf einer gemeinsamen Anstrengung auch anderer gesellschaftlicher Sektoren wie vor allem des Schulwesens und des Gesundheitssektors. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll die Sportförderung durch den Bund folgenden sportpolitischen Generalzielen dienen:

1.

dem Beitrag zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses am Leistungs- und Spitzensport sowie am Breitensport zur Förderung des Gemeinwohls;

2.

der geplanten Entwicklung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung des Kampfs gegen Doping;

3.

der langfristigen Heranführung von Sportlerinnen und Sportlern zur Erbringung sportspezifischer internationaler Höchstleistungen;

4.

dem Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport und deren Bindung daran;

5.

der Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport und unterhalb des Spitzensports;

6.

der sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;

7.

der möglichst weitgehenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen;

8.

der Sicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerks im Sport.

Abkürzung

BSFG 2013

Zielbestimmungen, Geltungsbereich und Autonomie des Sports

§ 2. (1) Zur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere

1.

der Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,

2.

die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,

3.

die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,

4.

der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,

5.

die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,

6.

die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,

7.

die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,

8.

die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und

9.

die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.

(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.

Abkürzung

BSFG 2013

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Auswahlkriterien:

2.

Breitensport:

3.

Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:

a)

Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);

b)

Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);

c)

Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);

d)

Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);

e)

Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich – SOÖ);

4.

Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):

5.

Grundförderung:

6.

Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):

7.

Leistungssport/Spitzensport:

8.

Maßnahmen- und Projektförderung:

9.

Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:

10.

Mitgliedsvereine:

11.

Spitzensportlerin/Spitzensportler:

12.

Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:

a)

Allgemeiner Sportverband (Dachverband):

b)

Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:

13.

Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):

a)

Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht oder

b)

Sportorganisation, die folgende Kriterien erfüllt:

aa) der mindestens 75 % der in einer Sportart in Österreich wettkampfmäßig aktiven Sportvereine und Sportlerinnen/Sportler angehören,

bb) die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der SportAccord oder einer vergleichbaren internationalen Organisation angehört,

cc) der mindestens 30 Vereine angehören, in denen mindestens 900 eindeutig erfasste Mitglieder die vertretenen Sportarten ausüben,

dd) die in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,

ee) die österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt,

ff) die regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben entsendet,

gg) die keine Sportart repräsentiert, die eine Kombination von Sportarten darstellt, welche bereits durch eine oder mehrere förderungswürdige Sportorganisationen abgedeckt wird sowie

hh) die eine eigene, Sportart bestimmende, motorische Aktivität eines jeden, der sie betreibt, zum Ziel hat. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen;

14.

Sportstätte:

15.

Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):

Abkürzung

BSFG 2013

2.

Abschnitt

Förderungsarten und Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel

Förderungsarten und Koordination der Förderungsprogramme

§ 4. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,

2.

Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und

3.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.

Abkürzung

BSFG 2013

Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel und duale Förderungssystematik

§ 5. (1) Bundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere

1.

die gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel und

2.

sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.

(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:

1.

50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;

2.

45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;

3.

5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.

(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.

(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.

Abkürzung

BSFG 2013

2.

Hauptstück

Leistungs- und Spitzensportförderung

1.

Abschnitt

Grundlagen der Förderung

Leistungsorientierte Förderungsvergabe

§ 6. (1) Zur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellen.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

1.

Verbandsstruktur und Verbandsarbeit;

2.

Qualität der Nachwuchsarbeit;

3.

Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;

4.

Internationaler Erfolgsnachweis.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:

1.

die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;

2.

die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;

3.

die Gewichtung der Kriterien zueinander;

4.

die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.

(4) Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.

(5) Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.

Abkürzung

BSFG 2013

2.

Abschnitt

Grundförderung

Inhalte und Bereiche der Grundförderung

§ 7. (1) Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

(2) Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.

(3) Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Personal Sport;

2.

Infrastruktur Sport;

3.

Personal Verbandsmanagement;

4.

Infrastruktur Verbandsmanagement.

(4) Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;

2.

Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;

3.

Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);

4.

die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(5) Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

Abkürzung

BSFG 2013

3.

Abschnitt

Maßnahmen- und Projektförderung

Inhalte und Bereiche der Maßnahmen- und Projektförderung

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