Multilaterale Vereinbarung M260 nach Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-07-04
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 20. Juni 2013 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 12. April 2013
Schweden 24. Mai 2013
Frankreich 29. Mai 2013
Belgien 31. Mai 2013
Deutschland 3. Juni 2013
Schweiz 14. Juni 2013

(Übersetzung)

Multilaterale Vereinbarung M260

nach Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen

1.

Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 müssen Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

2.

Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen/Fahrzeug oder Großcontainer besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheits gebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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