Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 1
Schadstoffliste
Luft
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen;
Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen;
Kohlenmonoxid;
Flüchtige organische Verbindungen;
Metalle und Metallverbindungen;
Staub, einschließlich Feinpartikel;
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern);
Chlor und Chlorverbindungen;
Fluor und Fluorverbindungen;
Arsen und Arsenverbindungen;
Zyanide;
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken;
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane.
Wasser
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden;
Phosphororganische Verbindungen;
Zinnorganische Verbindungen;
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften;
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe;
Zyanide;
Metalle und Metallverbindungen;
Arsen und Arsenverbindungen;
Biozide und Pflanzenschutzmittel;
Schwebestoffe;
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate);
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen);
Stoffe, die in Anhang E, Abschnitt II des WRG 1959 angeführt sind.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 1
Schadstoffliste
Luft
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen;
Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen;
Kohlenmonoxid;
Flüchtige organische Verbindungen;
Metalle und Metallverbindungen;
Staub, einschließlich Feinpartikel;
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern);
Chlor und Chlorverbindungen;
Fluor und Fluorverbindungen;
Arsen und Arsenverbindungen;
Zyanide;
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken;
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane;
unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC);
Ammoniak (NH 3 ).
Wasser
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden;
Phosphororganische Verbindungen;
Zinnorganische Verbindungen;
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften;
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe;
Zyanide;
Metalle und Metallverbindungen;
Arsen und Arsenverbindungen;
Biozide und Pflanzenschutzmittel;
Schwebestoffe;
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate);
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen);
Stoffe, die in Anhang E, Abschnitt II des WRG 1959 angeführt sind.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 2
Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen, der Altanlagen oder der bestehenden Anlagen;
Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen;
Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 3
Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Abschnitt 1
Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen
Referenzbedingungen:
Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen
zu berechnen.
Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
Bestehende Anlagen
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 200 | 350 |
| 100-300 | 200 | 200 | 250 |
| 300 | 200 | 200 | 200 |
Altanlagen
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 400 | 200 | 350 |
| 100-150 | 250 | 200 | 250 |
| 150-300 | 200 | 200 | 250 |
| 300 | 200 | 200 | 200 |
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Im Allgemeinen | 35 |
|---|---|
| Flüssiggas | 5 |
| Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
| Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
Bestehende Anlagen
| Brennstoffwärme leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemein | Heizöl schwer, mittel, leicht | Heizöl extra-leicht | |||
| 50-100 | 200 | 300 | 250 | 100 | 1501) |
| 100-300 | 200 | 250 | 200 | 100 | 1501) |
| 300 | 200 | 200 | 150 | 100 | 150 |
| Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen. | |||||
Altanlagen
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 300 450 bei Braunkohle-staubfeuerungen | 300 | 250 |
| 100-300 | 200 | 250 | 200 |
| 300 | 200 | 200 | 150 |
Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
Bestehende Anlagen
| feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 150 |
|---|---|
| flüssige Brennstoffe | 80 |
Altanlagen
| feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 250 |
|---|---|
| flüssige Brennstoffe | 175 |
6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm 3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .
Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:
Bestehende Anlagen
| NOx | CO | |
|---|---|---|
| Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 100 | 100 |
| Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 200 | --- |
| Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 200 | --- |
| Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung | 50 2) 3) | 100 |
| 200 MW Brennstoffwärmeleistung | 35 2) 4) | 100 |
| Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | --- |
| Gasmotoren | 100 | 100 |
| Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
bb) Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Altanlagen
| NOx | CO | |
|---|---|---|
| Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 100 | 100 |
| Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 300 | --- |
| 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 200 | --- |
| Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 300 | --- |
| 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 200 | --- |
| Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD) | 50 2) 3) | 100 |
| Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | --- |
| Gasmotoren | 100 | 100 |
| Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
bb) Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Brennstoffwärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 25 | 25 | 25 |
| 100-300 | 25 20 für Torf | 20 | 25 |
| 300 | 20 | 20 | 20 |
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Im Allgemeinen | 5 |
|---|---|
| Hochofengas | 10 |
| Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 20 |
Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):
Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten.
Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.
Abschnitt 2
Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen
Referenzbedingungen:
Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen
zu berechnen.
Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Brennstoff-wärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 200 400 bei Braunkohle-staubfeuerungen | 200 | 350 |
| 100-300 | 200 | 200 | 200 |
| 300 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht | 150 | 150 |
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Im Allgemeinen | 35 |
|---|---|
| Flüssiggas | 5 |
| Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
| Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemein | Heizöl schwer, mittel, leicht | Heizöl extra-leicht | |||
| 50-100 | 200 400 bei Braunkohlefeuerungen | 250 | 150 | 100 | 150 1) |
| 100-300 | 200 | 200 | 150 | 100 | 150 |
| 300 | 150 200 bei Braunkohlefeuerungen | 150 | 100 | 100 | 100 |
| Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen. | |||||
Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 150 |
|---|---|
| flüssige Brennstoffe | 80 |
6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm 3 und ein CO Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .
Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:
| NOx | CO | |
|---|---|---|
| Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren | 100 | 100 80 bei Erdgas |
| Gasturbinen (einschließlich GuD) | ||
| 50-200 MW | 501) | 100 |
| 200 MW | 352) | 100 |
| Gasmotoren | 75 | 100 |
| Anmerkung: 1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
|---|---|
| 50-300 | 20 |
| 300 | 10 20 für Biomasse |
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:
| Im Allgemeinen | 5 |
|---|---|
| Hochofengas | 10 |
| Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 20 |
Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):
Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten.
Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 3
Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Abschnitt 1
Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen
Referenzbedingungen:
Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen
zu berechnen.
Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Bestehende Anlagen
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 200 | 350 |
| 100-300 | 200 | 200 | 250 |
| 300 | 200 | 200 | 200 |
Altanlagen
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 400 | 200 | 350 |
| 100-150 | 250 | 200 | 250 |
| 150-300 | 200 | 200 | 250 |
| 300 | 200 | 200 | 200 |
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Im Allgemeinen | 35 |
|---|---|
| Flüssiggas | 5 |
| Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
| Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Bestehende Anlagen
| Brennstoffwärme leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemein | Heizöl schwer, mittel, leicht | Heizöl extra-leicht | |||
| 50-100 | 200 | 300 | 250 | 100 | 1501) |
| 100-300 | 200 | 250 | 200 | 100 | 1501) |
| 300 | 200 | 200 | 150 | 100 | 150 |
| Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen. | |||||
Altanlagen
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 300 450 bei Braunkohle-staubfeuerungen | 300 | 250 |
| 100-300 | 200 | 250 | 200 |
| 300 | 200 | 200 | 150 |
Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Bestehende Anlagen
| feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 150 |
|---|---|
| flüssige Brennstoffe | 80 |
Altanlagen
| feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 250 |
|---|---|
| flüssige Brennstoffe | 175 |
6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm 3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .
Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:
Bestehende Anlagen
| NOx | CO | |
|---|---|---|
| Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 100 | 100 |
| Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 200 | --- |
| Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 200 | --- |
| Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung | 50 2) 3) | 100 |
| 200 MW Brennstoffwärmeleistung | 35 2) 4) | 100 |
| Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | --- |
| Motoren | 100 | 100 |
| Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Altanlagen
| NOx | CO | |
|---|---|---|
| Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 100 | 100 |
| Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 300 | --- |
| 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 200 | --- |
| Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 300 | --- |
| 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 200 | --- |
| Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD) | 50 2) 3) | 100 |
| Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | --- |
| Motoren | 100 | 100 |
| Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Brennstoffwärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 25 | 25 | 25 |
| 100-300 | 25 20 für Torf | 20 | 25 |
| 300 | 20 | 20 | 20 |
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Im Allgemeinen | 5 |
|---|---|
| Hochofengas | 10 |
| Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 20 |
Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):
Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm 3 .
Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.
Abschnitt 2
Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen
Referenzbedingungen:
Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen
zu berechnen.
Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Brennstoff-wärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
|---|---|---|---|
| 50-100 | 200 400 bei Braunkohle-staubfeuerungen | 200 | 350 |
| 100-300 | 200 | 200 | 200 |
| 300 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht | 150 | 150 |
Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Im Allgemeinen | 35 |
|---|---|
| Flüssiggas | 5 |
| Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
| Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemein | Heizöl schwer, mittel, leicht | Heizöl extra-leicht | |||
| 50-100 | 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 250 | 150 | 100 | 150 1) |
| 100-300 | 200 | 200 | 150 | 100 | 150 |
| 300 | 150 200 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 150 | 100 | 100 | 100 |
| Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen. | |||||
Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 150 |
|---|---|
| flüssige Brennstoffe | 80 |
6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm 3 und ein CO Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .
Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:
| NOx | CO | |
|---|---|---|
| Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 100 | 100 80 bei Erdgas |
| Gasturbinen (einschließlich GuD) | ||
| 50-200 MW | 501) | 100 |
| 200 MW | 352) | 100 |
| Motoren | 75 | 100 |
| Anmerkung: 1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
|---|---|
| 50-300 | 20 |
| 300 | 10 20 für Biomasse |
Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
| Im Allgemeinen | 5 |
|---|---|
| Hochofengas | 10 |
| Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 20 |
Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):
Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm 3 .
Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 4
Vom Betreiber vorzulegende Informationen
Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;
Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);
Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11);
Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACE Code);
voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;
Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.
Abkürzung
EG-K 2013
Anlage 5
Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Abschnitt 1
Emissionsüberwachung
Die Datenaufzeichnung für kontinuierliche Messungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt wird, hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter zu ermitteln:
Abgastemperatur;
Druck im Abgasstrom;
Wasserdampfgehalt des Abgases;
Sauerstoffgehalt im Abgas;
Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
Abgasvolumenstrom.
Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden. Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen. Der Beginn der Auswertung der Messdaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist im Einvernehmen mit der Behörde, nach Rücksprache mit einem Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5, festzulegen. In der Regel hat die Auswertung bei Dampfkesseln mit Öl- oder Gasfeuerungen bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von weniger als 16 % Volumenkonzentration zu beginnen. Abweichende Regelungen für die Auswertung der Messdaten, wie solche für Gasturbinen oder Motoren, sind von der Behörde im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaften des eingesetzten Brennstoffs, zu treffen.
Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Insbesondere sind die Messplätze und Messstrecken auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von der Behörde festzulegen. Die Behörde kann Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.
Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 kalibrieren zu lassen. Die automatisierten Messsysteme müssen mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 überprüft werden. Der Betreiber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Betreiber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.
Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Der Betreiber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Überprüfung mittels Parallelmessungen jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln. Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95 % die unter Z 5 angegebenen Werte nicht übersteigen.
Die Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.
| Schadstoff | Messunsicherheit |
|---|---|
| SO2 | 20 % |
| NOX | 20 % |
| Staub | 30 % |
| CO | 10 % |
| OGC | 30 % |
| HCl | 40 % |
| PCDD/F | 50 % |
| NH3 | 40 % |
Beurteilungswerte sind bei wiederkehrenden Messungen auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Z 5 zu bilden. Abweichend davon sind bei der Abnahmemessung Beurteilungswerte zu bilden, in dem der Wert der Messunsicherheit zu den gemessenen Halbstundenmittelwerten hinzugezählt wird. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, hat die Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
Die Konzentrationen von SO 2 , NO X , Staub und CO in Abgasen sind kontinuierlich zu messen. Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, in denen selektive katalytische Reduktion (SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) zur Minderung der NO X -Emissionen eingesetzt wird, ist zusätzlich die Konzentration von Ammoniak (NH 3 ) im Abgas (NH 3 -Schlupf) kontinuierlich zu messen. Auf die Messung der Konzentration von NH 3 kann verzichtet werden, wenn gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 Z 10 lit. b oder Abschnitt 2 Z 10 lit. b der Emissionsgrenzwert für NH 3 nicht zur Anwendung kommt.
In folgenden Fällen kann von den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 7 abgesehen werden:
für Anlagen mit einer von der Behörde genehmigten Restlebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden, sofern eine Befreiung von den kontinuierlichen Messungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden hat;
für Staub aus Anlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden;
für Staub aus Anlagen, die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung verbrennen, sofern die Emissionswerte nachweislich hinreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von Staub im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen;
für SO 2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Brennstoffen gemäß § 30 sowie mit Heizölen mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;
für SO 2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO 2 Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können. Die Behörde kann, abhängig von den eingesetzten Brennstoffen, vom Betreiber Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert verlangen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes – abhängig von Qualität, Homogenität und Menge – zu erfolgen hat;
für NH 3 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen:
aa) die Brennstoffwärmeleistung beträgt weniger als 100 MW und die jährliche Betriebsdauer der Anlage beträgt weniger als 1500 Betriebsstunden. In diesem Fall ist die Konzentration von NH 3 im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen. Bei Gasturbinen (einschließlich GuD) erfolgt die periodische Überwachung bei einer Last von über 70 %;
bb) bei Anlagen, in denen SCR eingesetzt wird, sofern die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von NH 3 im Abgas mindestens einmal pro Jahr zu messen.
Wenn aufgrund der Ausnahmebestimmungen gemäß Z 8 keine kontinuierlichen Messungen von der Behörde vorgeschrieben werden, sind Messungen der Konzentrationen von SO 2 , NO X , Staub und CO in Abgasen mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.
Als Alternative zu den SO 2 - und NO X -Messungen gemäß Z 7 können andere Verfahren, die von der Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO 2 - und NO X -Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Bei Anlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind die Gesamtquecksilberemissionen zu messen:
beträgt die Brennstoffwärmeleistung weniger als 300 MW, sind die Messungen alle drei Monate durchzuführen;
aa) als Alternative zu den Messungen alle drei Monate gemäß lit. a können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die regelmäßigen Messungen alle drei Monate durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;
bb) bei Anlagen mit einer jährlichen Betriebsdauer von weniger als 1500 Betriebsstunden sind abweichend von lit. a Messungen mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;
beträgt die Brennstoffwärmeleistung 300 MW oder mehr, ist kontinuierlich zu messen;
aa) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b kann auch eine kontinuierliche Probenentnahme mit häufigen Analysen zeitintegrierter Proben, beispielsweise eine Methode der Überwachung mittels genormter Adsorptionsfalle, eingesetzt werden;
bb) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die kontinuierlichen Messungen durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.
Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob die Überwachungsvorschriften der Z 7 bis 11 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.
Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 im Zuge der Überwachung gemäß § 33 zu überprüfen:
Genehmigungsbescheid(e);
Verfügbarkeit der Daten;
Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte;
Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung;
Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen;
letzter Befund gemäß § 33 Abs. 3;
letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 35 und Bescheidauflagen;
letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß Z 4 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion;
Meldepflichten an die Behörde gemäß § 36 und allfällige Bescheidauflagen;
anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen sowie
Wartungsaufzeichnungen gemäß Z 3.
Abschnitt 2
Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten
Bei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass
kein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,
97 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2 Fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und
kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage sind in die Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Auswertung der Messdaten gemäß Abschnitt 1 Z 1 mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Z 2 lit. c jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 5 bis 8 gemessenen Werte unberücksichtigt.
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