Multilaterale Vereinbarung ADN/M 005 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-07-13
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

Deutschland III 185/2013 Luxemburg III 185/2013 *Niederlande III 185/2013

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Juni 2013 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADN-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 14. Dezember 2012
Niederlande 20. Dezember 2012
Luxemburg 1. Februar 2013

Artikel 1

1.

Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.3 (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten , darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen ist, und eine akute oder chronische aquatische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. Dezember 2014 in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden.

a)

Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.2, Tabelle C, Spalte 20 , müssen Tankschiffe, in denen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) befördert wird, erst ab der nächsten auf den 31. Dezember 2013 folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabsatz 1.16.10.1 ADN, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2018, mit den in Bemerkung 40 geforderten beheizbaren Ausrüstungen versehen sein.

b)

Abweichend von der Bem. in Bemerkung 40 ist die Verwendung von vorhandenen Beheizungsanlagen der Gassammelleitung bis zum 31. Dezember 2014 gestattet.

a)

Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) in ein geschlossenes Tankschiff in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2012 nicht über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung verfügen, bis zum 31. Dezember 2016 nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.

b)

In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich ADN ist dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

4.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

5.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und für die in Nummer 1., 2. oder 3. genannten Vorgänge bis zu den dort jeweils genannten Terminen.

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