Multilaterale Vereinbarung ADN/M 007 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von UN 1361 KOHLE in Trockengüterschiffen
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 20. Juni 2013 und von Deutschland am 3. April 2013 unterzeichnet.
Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die aufgrund der Prüfverfahren nach Absatz 2.2.42.1.5 ADN der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 KOHLE zuzuordnen sind, und in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn
die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums 60 °C nicht überschreitet;
die vorgesehene Beförderungsdauer nicht mehr als 20 Tage beträgt;
im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer mehr als 20 Tage beträgt, ab dem 21. Tag eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist; und
der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertrags parteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.
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