Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-08-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, wird verordnet:

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC” oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus” ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden.

2.

Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.

3.

Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.

4.

Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.

5.

Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.

7.

Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzeinsatz aufweisen.

8.

Er ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung ist jährlich einzuholen und kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt. Bei Trauben- und Weinzukauf sind auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren die Katastralgemeinde, die Grundstücknummer(n) und die Fläche(n) anzuführen.

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden.

2.

Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.

3.

Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.

4.

Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.

5.

Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.

7.

Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzeinsatz aufweisen.

8.

Er ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung ist jährlich einzuholen und kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt. Bei Trauben- und Weinzukauf sind auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren die Katastralgemeinde, die Grundstücknummer(n) und die Fläche(n) anzuführen.

9.

Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit änderem Wiener Qualitätswein zulässig ist.

2.

Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.

3.

Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.

4.

Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.

5.

Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.

7.

Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzeinsatz aufweisen.

8.

Er ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung ist jährlich einzuholen und kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt. Bei Trauben- und Weinzukauf sind auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren die Katastralgemeinde, die Grundstücknummer(n) und die Fläche(n) anzuführen.

9.

Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit änderem Wiener Qualitätswein zulässig ist.

2.

Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.

3.

Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.

4.

Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.

5.

Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.

7.

Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzeinsatz aufweisen.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2022)

9.

Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit anderem Wiener Qualitätswein zulässig ist.

2.

Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.

3.

Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.

4.

Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.

5.

Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.

7.

Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzton aufweisen, außer es handelt sich um Weine mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2022)

9.

Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält , und

2. „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ mit einer kleineren geographischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Bedingungen des § 1 entspricht. Abweichend davon ist der vorhandene Alkoholgehalt mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein nicht der Geschmacksangabe „trocken“ entsprechen. Er darf nicht vor dem ersten März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 2.

„(2) Die Namen der Gemeindeteile lauten:

1.

Nußberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt gelegen sind, gewonnen wurden.

2.

Grinzing: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Grinzing gelegen sind, gewonnen wurden.

3.

Sievering: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Obersievering und Untersievering gelegen sind, gewonnen wurden.

4.

Neustift: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Neustift und Salmannsdorf gelegen sind, gewonnen wurden.

5.

Maurerberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Mauer“ möglich.

6.

Oberlaa: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Oberlaa Stadt gelegen sind, gewonnen wurden.

7.

Bisamberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf gelegen sind, gewonnen wurden. Wahlweise ist auch die Angabe „Bisamberg-Stammersdorf“ möglich, wenn die Trauben von Weingärten stammen, die in der Katastralgemeinde Stammersdorf gelegen sind.

„(3) Abweichend von § 1 Z 5 ist der vorhandene Alkoholgehalt bei diesen Weinen mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein bei Verwendung einer Riedbezeichnung der Geschmacksangabe „trocken“ oder der Geschmacksangabe „halbtrocken“ entsprechen. Abweichend von § 1 Z 9 darf der Wein bei der Verwendung des Namens eines Gemeindeteils gemäß Abs. 2 nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres und bei der Verwendung einer Riedbezeichnung nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

§ 2. (1) Wird Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht, so dürfen nur die Namen der im Abs. 2 genannten Gemeindeteile oder eine für die Gemeinde Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination verwendet werden.

„(2) Die Namen der Gemeindeteile lauten:

1.

Nußberg: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in den Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt gelegen sind, gewonnen wurden.

2.

Grinzing: Für Weine, welche aus Trauben von Weingärten, die in der Katastralgemeinde Grinzing gelegen sind, gewonnen wurden.

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