Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sowie auf Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 und § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, anzuwenden.

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Institut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;

2.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:

a)

Wertpapierkontrakte, einschließlich:

aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;

bb) einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;

cc) eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

(b) Warenkontrakte, einschließlich:

aa) Kontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;

bb) einer Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;

cc) eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;

(c) Terminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;

(d) Swap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:

aa) Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;

bb) Gesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,

cc) alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

(e) Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

7.

Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

8.

Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

2.

Abschnitt: Der Sanierungsplan

Erstellungspflicht Sanierungsplan

§ 4. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist, einen Sanierungsplan zu erstellen und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den vorgelegten Sanierungsplan gemäß § 8 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 8 Abs. 4 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Sanierungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodell und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Sanierungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.

(6) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 5. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf begründeten Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

1.

Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

2.

die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

3.

das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 6. (1) Das Institut hat im Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden kann, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtert.

(2) Im Sanierungsplan müssen insbesondere die Informationen der Anlage zu § 6 enthalten sein. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen.

(3) Der Sanierungsplan bestimmt in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse, bei deren Vorliegen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Auslöseereignis ist im Sanierungsplan in qualitativen und quantitativen Indikatoren auszudrücken, die im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen. Die Indikatoren müssen zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die FMA hat zu prüfen, ob das Institut das Eintreten des Auslöseereignisses angemessen überwacht.

(5) Tritt ein Auslöseereignis ein, hat das Institut dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Institut kann Sanierungsmaßnahmen auch treffen, wenn ein Auslöseereignis nicht vorliegt.

(7) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen. Im Sanierungsplan muss jedoch analysiert werden, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und was als Sicherheit genutzt werden könnte.

Gruppensanierungsplan

§ 7. (1) Der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

(2) Es ist darzulegen, wie in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann.

(3) Der Gruppensanierungsplan hat die in § 6 genannten Informationen sowohl für:

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

(4) Jene Teile des Gruppensanierungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Sanierungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(5) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Prüfung des Sanierungsplans

§ 8. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.

(2) Die FMA hat zu bewerten,

1.

ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;

2.

ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;

3.

ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;

4.

ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;

5.

ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.

(3) Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.

(4) Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels

§ 9. Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 8 Abs. 4 nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen:

1.

die Verringerung des Risikoprofils des Instituts;

2.

für die rechtzeitige Durchführbarkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu sorgen;

3.

die Finanzierungsstrategie dahingehend zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen erhöht wird;

4.

die Governance-Struktur zu ändern.

Änderungsauftrag

§ 10. Die FMA kann dem Institut Änderungen des Sanierungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 4 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

3.

Abschnitt: Der Abwicklungsplan

Erstellungspflicht Abwicklungsplan

§ 11. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe ist, einen Abwicklungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppenabwicklungsplan gemäß § 14 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den eingereichten Abwicklungsplan gemäß § 15 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 16 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Abwicklungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodells und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Abwicklungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall zu verlangen.

(6) Der Abwicklungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Abwicklungsplan auswirken könnte. In diesem Fall hat die FMA den Abwicklungsplan gemäß Abs. 2 erneut zu prüfen.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 12. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf Antrag des Instituts auszusprechen.

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