Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-10-25
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2016-02-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 127
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Abkürzung

PlG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Hauptstück

II. Hauptstück

1.

Abschnitt

Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie (Gemeinsame Bestimmungen)

2.

Abschnitt

Gesundheitspsychologie

3.

Abschnitt

Klinische Psychologie

4.

Abschnitt

Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

5.

Abschnitt

6.

Abschnitt

Psychologenbeirat

7.

Abschnitt

8.

Abschnitt

9.

Abschnitt

III. Hauptstück

Abkürzung

PlG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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PlG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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PlG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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PlG 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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PlG 2013

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Berufsliste“ bezeichnet die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gleichermaßen wie die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen.

2.

„psychologisch“ bezieht sich bei der Ausübung der Gesundheitspsychologie auf gesundheitspsychologische Leistungen und bei der Ausübung der Klinischen Psychologie auf klinisch-psychologische Leistungen.

3.

„Berufsangehörige“ bezeichnet Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen sowie Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.

4.

„Fachauszubildende“ bezieht sich auf jene Personen, die sich in Ausbildung zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie befinden.

5.

„berufsmäßig“ bezieht sich auf die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychologischer Leistungen zu Erwerbszwecken.

6.

„Einheit“ bezeichnet ein Zeitmaß von 45 Minuten.

7.

„Stunde “ bezeichnet ein Zeitmaß von 60 Minuten.

8.

„postgraduell“ bezeichnet einen Zeitraum nach einem Studienabschluss in Psychologie nach einem fünfjährigen Diplomstudium oder mit einem Gesamtausmaß von 300 ECTS Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 s. 1)

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

PlG 2013

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

PlG 2013

Regelungsgegenstand

§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ sowie

2.

die Ausbildung und die Berufsausübungsvoraussetzungen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, insbesondere

a)

die Berufsausbildung,

b)

die Berufsausübung,

c)

die Berufsbezeichnung und

d)

die Berufspflichten

3.

Umsetzung folgender EU-Richtlinien in österreichisches Recht:

a)

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 sowie

b)

die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

Abkürzung

PlG 2013

Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ sowie

2.

die Ausbildung und die Berufsausübungsvoraussetzungen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, insbesondere

a)

die Berufsausbildung,

b)

die Berufsausübung,

c)

die Berufsbezeichnung und

d)

die Berufspflichten

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016)

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,

2.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

3.

die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

4.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

5.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

6.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

PlG 2013

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3a. (1) Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(3) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Abkürzung

PlG 2013

Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“

§ 4. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

1.

die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder

2.

das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie

abgeschlossen hat.

(3) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.

(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.

Abkürzung

PlG 2013

Strafbestimmung

§ 5. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

PlG 2013

II. Hauptstück

1.

Abschnitt

Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie (Gemeinsame Bestimmungen)

Geltungsbereich

§ 6. (1) Die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.

(3) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Abs. 2 besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

(4) Durch dieses Bundesgesetz wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt. Ebenso werden durch dieses Bundesgesetz Tätigkeiten von Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.

(5) Auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(6) Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen sind jene Berufsangehörigen, die auf Grundlage eines aufrechten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen des Fachdienstweges dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt sind. Die Bezeichnung „Militärpsychologin“ oder „Militärpsychologe“ ist diesen Personen vorbehalten.

(7) Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Amtssachverständige ist dieses Bundesgesetz auf Militärpsychologinnen (Militärpsychologen) nicht anzuwenden.

Abkürzung

PlG 2013

Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie

§ 7. (1) Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf nur beginnen wer,

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 führen darf, und

2.

im Rahmen eines Studiums der Psychologie gemäß § 4 nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erworben hat und über die allgemeinen psychologischen Grundlagen, wie psychologische Modelle, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, psychologische Basisfertigkeiten hinausgehend, jedenfalls nachweislich folgende Studieninhalte, einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika, im Ausmaß von zumindest 75 ECTS Anrechnungspunkten absolviert und entsprechende Kompetenzen zu möglichst gleichen Anteilen in:

a)

Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie,

b)

psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen,

c)

Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation,

d)

psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen

erworben hat und

3.

der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 die physische Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses, die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens sowie die persönliche Eignung im Rahmen eines Aufnahmegesprächs mit Vertretern der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 nachgewiesen hat.

(2) Einen Ausschlussgrund für die postgraduelle Ausbildung stellen insbesondere offenkundige Mängel der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit dar, die eine verlässliche Erfüllung der Ausbildungs- und künftigen Berufspflichten nicht erwarten lassen.

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PlG 2013

Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie

§ 8. (1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß § 9 zum

1.

Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten durch

a)

eine allgemeine Ausbildung (Grundmodul) und

b)

eine besondere Ausbildung (Aufbaumodul) sowie

2.

Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für

a)

Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von zumindest 1 628 Stunden durch

aa) eine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden und

ab) eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 100 Einheiten oder

b)

Klinische Psychologie im Gesamtausmaß von zumindest 2 188 Stunden durch

ba) eine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2 098 Stunden und

bb) eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten.

3.

76 Einheiten Selbsterfahrung im Zusammenhang mit der Berufsausbildung nach diesem Bundesgesetz.

Die Regelung hinsichtlich Anleitung, Supervision und Selbsterfahrung richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach § 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach § 24.

(2) Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.

(3) Zeiten

1.

einer Erkrankung,

2.

eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

3.

eines Zivildienstes,

4.

eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,

5.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

6.

einer Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und

7.

einer Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG

während der Ausbildung stellen berücksichtigungswürdige Gründe für eine mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten § 11.

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PlG 2013

Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz

§ 9. (1) Die Vermittlung der Lehrinhalte der Ausbildungsmodule gemäß § 14 sowie § 23 hat in den vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit als Ausbildungseinrichtung ermächtigten privaten oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu erfolgen. Bei einem Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungseinrichtung ist der Ausschuss des Psychologenbeirates anzuhören.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben bei Antragstellung auf Erteilung der Ermächtigung für jedes Ausbildungsmodul ein detailliertes, dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Lehrcurriculum, Angaben zur Unterrichtssprache sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und fachliche sowie didaktische Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals sowie die Finanzierung und den Standort der Ausbildungstätigkeit vorzulegen. Die fachliche Qualifikation des Lehrpersonals ist jedenfalls durch eine einschlägige Ausbildung und spezifische Qualifikation in den zu vermittelnden Lehrinhalten nachzuweisen. Lehrende aus dem Kreis der Berufsangehörigen haben darüber hinaus eine seit zumindest fünf Jahren bestehende aufrechte Eintragung in die jeweilige Berufsliste nachzuweisen.

(3) Die Ermächtigung hat zu erfolgen, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet und geeignete Raum- und Sachausstattung für die Lehre am Standort gegeben ist. Eine Ausbildungsgruppe darf grundsätzlich aus höchstens 15 Personen bestehen.

(4) Die ermächtigten Ausbildungseinrichtungen sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsmodule anbieten, ist in der Verlautbarung auf die Einschränkung hinsichtlich der Ausbildungsmodule gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 oder § 23 Abs. 2 oder 3 hinzuweisen.

(5) Die Träger der Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit bis längstens 10. September eines jeden Jahres jeweils einen schriftlichen Bericht über die Lehrtätigkeit des letzten Jahres im Grundmodul sowie im Aufbaumodul jeweils zum Stichtag 1. August eines jeden Jahres vorzulegen.

(6) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unbeschadet des Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann die Vermittlung einzelner Inhalte des Lehrcurriculums, die dem Ausbildungsziel gemäß § 14 oder § 23 nicht entsprechen sowie die Bestellung einzelner Lehrpersonen mangels entsprechender Qualifikation untersagen. Sofern eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist oder ursprünglich nicht bestanden hat, ist die erteilte Ermächtigung zurückzunehmen. Sofern der Vorwurf erhoben wird, dass

1.

die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden,

2.

ausgestellte Abschlusszertifikate wiederholt grobe Unrichtigkeiten enthalten,

3.

eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht verstößt oder

4.

die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist,

ist den Vertreterinnen (Vertretern) der Ausbildungseinrichtungen ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und bei Bedarf der Ausschuss des Psychologenbeirates anzuhören. Erweisen sich die Vorwürfe als gerechtfertigt, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die erteilte Ermächtigung zurückzunehmen.

(7) Die Ausbildungseinrichtungen haben jeder Teilnehmerin (jedem Teilnehmer)

1.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Aufnahme gemäß § 7 Abs. 1 sowie

2.

ein Abschlusszertifikat gemäß § 12 Abs. 9

auszustellen.

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PlG 2013

Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz

§ 10. Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß § 15 sowie § 24 hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.

Abkürzung

PlG 2013

Anrechnung

§ 11. (1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)

(5) Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

Abkürzung

PlG 2013

Anrechnung

§ 11. (1) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im In- und Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer von der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste anzuschließen.

(2) Das höchst zulässige Ausmaß der Anrechnung von insgesamt 100 Einheiten darf jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls in der anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

(3) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 beschränkt.

(4) Von den Beschränkungen der Anrechnung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann abgesehen und ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt werden bei einem

1.

begründeten Wechsel der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 oder

2.

neuerlichen Eintritt in die selbe anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1.

(5) Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

Abkürzung

PlG 2013

Prüfungen und Abschlusszertifikate

§ 12. (1) Zur Beurteilung des Erwerbs der allgemeinen theoretischen fachlichen Kompetenz ist zum Abschluss des Grundmoduls eine schriftliche theoretische Wissensprüfung an Hand von Fragenkatalogen durchzuführen. Darüber hinaus haben sich die Lehrenden veranstaltungsbegleitend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden laufend zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Erwerbs der besonderen theoretischen und praktischen fachlichen Kompetenz sind zum Abschluss des Aufbaumoduls

1.

in Gesundheitspsychologie eine selbst durchgeführte Fallstudie und eine selbst (mit)erstellte Projektarbeit oder

2.

in Klinischer Psychologie zwei selbst durchgeführte Fallstudien

zu erstellen. Die Fallstudien und die Projektarbeit dienen der Dokumentation selbständiger und anwendungsorientierter wissenschaftlicher Arbeit. Die Fallstudien haben einer vom Bundesministerium für Gesundheit vorzugebenden Struktur zu folgen. Die Fallstudien sowie die Projektarbeit sind einer (einem) Lehrenden der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 zur Beurteilung vorzulegen und dienen bei positiver Beurteilung als Grundlage für die kommissionelle mündliche Abschlussprüfung gemäß Abs. 5.

(3) Zusätzlich ist der Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars nachzuweisen, welches von der (dem) jeweils anleitenden Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologen) oder der (dem) anleitenden Klinischen Psychologin (Klinischen Psychologen) zu unterzeichnen und rechtzeitig vor der Abschlussprüfung der Ausbildungseinrichtung zur Überprüfung vorzulegen ist.

(4) Die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Fallsupervision sind für gesundheitspsychologische Ausbildungen jeweils von den Personen gemäß § 15 Abs. 2 und 3 und für klinisch-psychologische Ausbildungen von Personen gemäß § 24 Abs. 2 und 3 jeweils durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Ausbildungseinrichtung rechtzeitig vor der Abschlussprüfung vorzulegen.

(5) Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz ist eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung in jener Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, in der das Aufbaumodul absolviert wurde, abzulegen.

1.

Zweck dieser Abschlussprüfung im Bereich Gesundheitspsychologie ist es, an Hand der als Schwerpunkt der Prüfung zu präsentierenden Fallstudie und der Projektarbeit gemäß Abs. 2 und einer sich daraus ergebenden Fachdiskussion festzustellen, ob die Absolventinnen und Absolventen insgesamt

a)

in der Lage sind, gesundheitspsychologische Konzepte zu erstellen, umzusetzen und deren Ergebnisse zu evaluieren,

b)

die wichtigsten Strategien, Methoden und Techniken der gesundheitspsychologischen Diagnostik und Behandlung kennen und deren Einsatz auch gegenüber Klienten verständlich machen können,

c)

im Hinblick auf die multiprofessionelle Zusammenarbeit gesundheitspsychologische Maßnahmen begründen können und diese auch gegenüber anderen Disziplinen anschlussfähig gestalten,

d)

über Fragestellungen und Themen aktueller Beratungstheorien und -methoden Bescheid wissen und über methodisches Know-how verfügen, um in Beratungssituationen (mit unterschiedlichen Settings) angemessen zu handeln bzw. differenziert zu reagieren sowie

e)

im Hinblick auf die Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und der Beratung von Medien ihnen die wichtigsten Arbeitsprinzipien bekannt sind.

2.

Zweck dieser Abschlussprüfung im Bereich Klinische Psychologie ist es, an Hand der als Schwerpunkt der Prüfung zu präsentierenden zwei Fallstudien gemäß Abs. 2 und einer sich daraus ergebenden Fachdiskussion festzustellen, ob die Absolventinnen und Absolventen insgesamt

a)

Strategien der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und Methoden benennen sowie diese fallspezifisch anwenden können,

b)

in der Lage sind, die zentralen Aspekte klinisch-psychologischer Befunde im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,

c)

die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung beherrschen und diese situativ anwenden können sowie in der Lage sind, ihr professionelles Handeln zu begründen und im interdisziplinären Dialog einzuordnen,

d)

in ihrer Fachlichkeit bei den zentralen klinischen Krankheits- und Störungsbildern jene psychologischen Maßnahmen benennen können, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrschen und

e)

die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientenmanagement kennen und diese in der Praxis anwenden können sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation zwischen den Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientenversorgung kennen und über entsprechendes Know-how verfügen, um fachlich angemessen handeln zu können.

(6) Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden (dem Vorsitzenden) und zwei Beisitzerinnen (Beisitzern), die jeweils vom Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit ausgewählt werden.

1.

Der (Die) Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in der jeweiligen Berufsliste eingetragen sind, ausgewählt.

2.

Die Beisitzerinnen (Beisitzer) werden aus dem Kreis aller Lehrenden der theoretischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin (ein Beisitzer) jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 angehören kann, in welcher der (die) zu Prüfende(n) die theoretische Ausbildung absolviert hat (haben).

3.

Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.

Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Betroffene (der Betroffene) ihre (seine) Vertretung zu veranlassen. Die (Der) Vorsitzende hat ein Veto einzulegen, sofern sie (er) Grund zur Annahme hat, dass die Prüfungskandidatin (der Prüfungskandidat) die erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Qualifikation zur selbständigen Berufsausübung nicht ausreichend nachgewiesen hat.

(7) Wurde die kommissionelle mündliche Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 sowie Abs. 5 nicht bestanden, ist eine dreimalige Wiederholung zulässig.

(8) Die mündlichen kommissionellen Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.

(9) Personen, die die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die mündliche kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 mit Erfolg abgelegt haben, erhalten jeweils ein Abschlusszertifikat. Dieses hat jedenfalls die Ausbildungseinrichtung, die Personen der Prüfungskommission, die geprüfte Person, den Prüfungserfolg sowie das Datum der jeweiligen Prüfung anzuführen.

(10) Bei Wechsel der theoretischen Ausbildungseinrichtung ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 5 in jener Ausbildungseinrichtung abzulegen, in der der überwiegende Teil der Ausbildung im Aufbaumodul absolviert wurde.

Abkürzung

PlG 2013

Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWRBerufsanerkennung)

§ 12a. (1) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin), die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.

(2) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs gemäß § 12c oder einer Eignungsprüfung gemäß § 12d zu knüpfen,

1.

wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder

2.

wenn der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers (der Antragstellerin) abgedeckt werden.

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Art. 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der entsprechenden in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(5) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(7) Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

1.

die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Erlischt die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden, so hat der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.

Abkürzung

PlG 2013

EU/EWRBerufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 12b. (1) Der Antragsteller (Die Antragstellerin) hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis als Gesundheitspsychologe (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischer Psychologe (Klinische Psychologin), den Nachweis über die entsprechende Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

5.

eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung als Gesundheitspsychologe (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischer Psychologe (Klinische Psychologin) nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten gemäß Z 6 hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(3) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 12a Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

1.

neue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und

2.

bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Berufsliste als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin bzw. Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie entsteht erst mit Eintragung in die entsprechende Berufsliste.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMIVerordnung, einzuholen und zu erteilen.

Abkürzung

PlG 2013

EU/EWRBerufsanerkennung – Anpassungslehrgang

§ 12c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 12a Abs. 2

1.

ist die Ausübung des Berufs des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin),

2.

hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 einherzugehen,

3.

ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 zu bewerten und

4.

kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

1.

die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) zur Berufsausübung berechtigte(n) Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinische Psychologin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und

2.

die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die von dem (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen sind.

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) in Österreich befugt.

Abkürzung

PlG 2013

EU/EWRBerufsanerkennung – Eignungsprüfung

§ 12d. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

1.

die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und

2.

deren Kenntnis Voraussetzung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ist,

durchzuführen.

Abkürzung

PlG 2013

EU/EWRBerufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen

§ 12e. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

1.

„bestanden“ oder

2.

„nicht bestanden“

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Abkürzung

PlG 2013

EU/EWRBerufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

§ 12f. (1) Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 12b Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

1.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

2.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) oder zum Klinischen Psychologen (zur Klinischen Psychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

2.

deutschsprachiges Hochschulstudium in einer der angeführten Sprachen,

3.

erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprachen,

4.

deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.

Abkürzung

PlG 2013

EU/EWRBerufsanerkennung – Partieller Berufszugang

§ 12g. (1) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur eingeschränkten Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie in Österreich zu erlangen;

2.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie erfassten Tätigkeiten trennen;

3.

dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) Die §§ 12a bis 12f sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Abkürzung

PlG 2013

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 12h. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Berufsliste ausüben.

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin)

1.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie erforderlichen entsprechenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt, und

2.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12a Abs. 1, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 39 entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.

Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung für den Patienten (die Patientin) oder Dritte nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist

1.

einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auszuüben und unabhängig davon

2.

im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten.

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachprüfen.

(5) Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 bzw. deren Ergebnis hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) den Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 5, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 12d) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen.

(7) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Gesundheitspsychologen und Gesundheitspsychologinnen bzw. Klinische Psychologen und Klinische Psychologinnen geltenden Berufspflichten. Verstößt der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) gegen diese Pflichten, so hat der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.

(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der (die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin), die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(9) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Personen, die in Österreich in die Berufsliste als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin bzw. Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

der (die) Betreffende in die Berufsliste eingetragen ist und den Beruf des Gesundheitspsychologen oder der Gesundheitspsychologin bzw. des Klinischen Psychologen oder der Klinischen Psychologin in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.

(10) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

Abkürzung

PlG 2013

Qualifikationsnachweise – Drittstaaten

§ 12i. (1) Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter §§ 12a oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 5, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.

Abkürzung

PlG 2013

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 12j. (1) Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologinnen) oder Klinische Psychologen (Klinische Psychologinnen) mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) oder des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 12a, 12b oder 12h, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Abkürzung

PlG 2013

2.

Abschnitt

Gesundheitspsychologie

Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie

§ 13. (1) Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.

(2) Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst

1.

die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen,

2.

aufbauend auf Z 1 die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen,

3.

gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,

4.

gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie

5.

die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.

(3) Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. Anderen Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten.

(4) Durch die Bestimmungen des Abs. 3 wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.

Abkürzung

PlG 2013

2.

Abschnitt

Gesundheitspsychologie

Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie

§ 13. (1) Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst

1.

die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen,

2.

aufbauend auf Z 1 die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen,

3.

gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,

4.

gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie

5.

die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.

(3) Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. Anderen Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten.

(4) Durch die Bestimmungen des Abs. 3 wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.

Abkürzung

PlG 2013

Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie

§ 14. (1) Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Gesundheitspsychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.

(2) Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:

1.

gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen mit dem Ziel, diese bei der Ausübung des psychologischen Berufs im Gesundheitswesen anzuwenden in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,

2.

Ethik, mit dem Ziel, die grundsätzliche Berufshaltung und Auswahl der Interventionen zu prüfen und zu hinterfragen im Ausmaß von zumindest 15 Einheiten,

3.

Gesprächsführung und Kommunikation im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten,

4.

psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,

5.

psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung mit dem Ziel, diese in der Zusammenarbeit mit anderen zu planen, zu implementieren und umzusetzen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,

6.

Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,

7.

Beratungsmethoden und Beratungssettings mit dem Ziel, mit verschiedenen Patienten und Personen, Gruppen und in verschiedenen Settings und Methoden zu arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Methoden der Supervision und Mediation in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,

8.

Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,

9.

psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, mit dem Ziel der Verbesserung von Behandlungskompetenzen einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten in der Dauer von zumindest 20 Einheiten,

10.

Psychopharmakologie und Psychopathologie in der Dauer von zumindest 10 Einheiten,

11.

Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung in der Dauer von zumindest 10 Einheiten sowie

12.

Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.

(3) Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:

1.

Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation gesundheitspsychologischer Konzepte in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,

2.

Strategien, Methoden und Techniken der gesundheitspsychologischen Diagnostik und Behandlung in spezifischen Tätigkeitsfeldern, wie insbesondere der Schmerz-, Krankheits- und Stressbewältigung sowie deren Evaluation in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,

3.

gesundheitspsychologische Maßnahmen unter Berücksichtigung der medizinischen Aspekte und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,

4.

gesundheitspsychologische Beratung, Training und Coaching für Personen aller Altersstufen, Gruppen und Organisationen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten sowie

5.

Gesundheitsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.

Abkürzung

PlG 2013

Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie

§ 15. (1) Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Gesundheitspsychologie hat zu erfolgen durch

1.

eine gesundheitspsychologische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden, unter Beachtung des § 8 Abs. 2, unter Anleitung sowie unter Fachaufsicht einer Gesundheitspsychologin oder eines Gesundheitspsychologen mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung, die insbesondere nachstehende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen Anteilen zu umfassen hat:

a)

Beratung von Personen aller Altersstufen und Gruppen im Hinblick auf die gesundheitsfördernden Aspekte des individuellen Verhaltens und von Institutionen im Hinblick auf die personenbezogenen, sozialen und strukturellen Einflussfaktoren auf die körperliche und psychische Gesundheit,

b)

gesundheitspsychologische Diagnostik und Behandlung von Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf die verschiedenen psychischen Aspekte gesundheitsbezogenen Risikoverhaltens (zB Ernährung, Bewegung, Substanzmissbrauch, Stressbewältigung),

c)

Planung, Durchführung und Evaluation von gesundheitsfördernden Maßnahmen und Projekten in verschiedenen Settings (Kindergarten und Schule, Arbeitsplatz und Betrieb, soziales Wohnumfeld, Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung), insbesondere im Rahmen von Projekten,

d)

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter- und teambezogene Aufgaben im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen im Ausmaß von zumindest 300 Stunden,

2.

eine die Tätigkeit gemäß Abs. 1 begleitende gleichzeitige Fallsupervision im Rahmen eines formalen Settings in der Gesamtdauer von zumindest 100 Einheiten, die an Hand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine unterstützende Hilfestellung und Beratung gewährleistet, wovon zumindest 30 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind und

3.

eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind.

(2) Die Fallsupervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Abs. 3 zur Gänze nicht zulässig.

(3) Die Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur von Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig.

(4) Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung gemäß Abs. 1 Z 1, Fallsupervision gemäß Abs. 2 sowie Selbsterfahrung gemäß Abs. 3.

Abkürzung

PlG 2013

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

§ 16. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2.

den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3.

eigenberechtigt ist,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,

5.

eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,

6.

einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie

7.

in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Abkürzung

PlG 2013

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

§ 16. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2.

den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3.

eigenberechtigt ist,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

5.

eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,

6.

einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie

7.

in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Abkürzung

PlG 2013

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

§ 16. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2.

den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

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