Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
Abkürzung
PlG 2013
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
§ 25. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,
den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung,
Vertrauenswürdigkeit und
die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachgewiesen hat,
eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,
einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
Abkürzung
PlG 2013
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer,
Eintragungsdatum,
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
Staatsangehörigkeit,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Geburtsdatum,
Zustelladresse,
Berufsbezeichnung,
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
Postadresse,
Telefonnummer,
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung,
Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
Abkürzung
PlG 2013
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer,
Eintragungsdatum,
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
Staatsangehörigkeit,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Geburtsdatum,
Zustelladresse,
Berufsbezeichnung,
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
Postadresse,
Telefonnummer,
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung,
Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
Abkürzung
PlG 2013
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer,
Eintragungsdatum,
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
Staatsangehörigkeit,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Geburtsdatum,
Zustelladresse,
Berufsbezeichnung,
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
Postadresse,
Telefonnummer,
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung,
Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
Abkürzung
PlG 2013
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer,
Eintragungsdatum,
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
Staatsangehörigkeit,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Geburtsdatum,
Zustelladresse,
Berufsbezeichnung,
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
Postadresse,
Telefonnummer,
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung,
Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.
Abkürzung
PlG 2013
Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 27. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 6 vorzulegen. Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 bis 15 sind mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
(2) Im Antrag zur Eintragung ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort anzuführen, der von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstgebernachweis über die Tätigkeit als Klinische Psychologin (Klinischer Psychologe) zu erbringen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis eines Arztes (einer Ärztin) für Allgemeinmedizin zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthalts zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat er (sie) die Antragstellerin (den Antragsteller) zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.
Abkürzung
PlG 2013
Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 27. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 6 vorzulegen. Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 bis 15 sind mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
(2) Im Antrag zur Eintragung ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort anzuführen, der von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstgebernachweis über die Tätigkeit als Klinische Psychologin (Klinischer Psychologe) zu erbringen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis eines Arztes (einer Ärztin) für Allgemeinmedizin zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthalts zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) oder Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
deutschsprachiges Hochschulstudium,
erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat er (sie) die Antragstellerin (den Antragsteller) zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.
Abkürzung
PlG 2013
Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 27. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 6 vorzulegen. Die für die Berufslistenführung erforderlichen Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 bis 15 sind mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
(2) Im Antrag zur Eintragung ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort anzuführen, der von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen ist. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstgebernachweis über die Tätigkeit als Klinische Psychologin (Klinischer Psychologe) zu erbringen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Arbeitsortes sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis eines Arztes (einer Ärztin) für Allgemeinmedizin zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates des letzten dauernden Aufenthalts zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) oder Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
deutschsprachiges Hochschulstudium,
erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.
(5) Die (Der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Antragstellerin (den Antragsteller) zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bleibt das Vorliegen der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder Vertrauenswürdigkeit trotz Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 und 4 zweifelhaft, hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Antragstellerin (den Antragsteller) aufzufordern, weitere bestimmte individuelle Nachweise vorzulegen.
Abkürzung
PlG 2013
Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 28. (1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Klinische Psychologin oder als Klinischer Psychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.
(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 23 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4, vorzulegen.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“
§ 29. (1) Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
deren Berufsberechtigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und 4 erloschen ist oder
die gemäß § 25 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“
§ 29. (1) Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
deren Berufsberechtigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oder
die gemäß § 25 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“
§ 29. (1) Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
deren Berufsberechtigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oder
die gemäß § 25 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“
§ 29. (1) Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2) Jene Personen,
deren Berufsberechtigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oder
die gemäß § 25 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5) Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
Abkürzung
PlG 2013
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 30. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie erlischt
durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderlichen Voraussetzung,
wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Klinischen Psychologie.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,
im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
die (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
(5) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die
förmliche Entschuldigung,
Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
Absolvierung von Selbsterfahrung,
Absolvierung von Supervision,
Wiederholung von Ausbildungsteilen der klinisch-psychologischen Ausbildung,
Rückzahlung der durch die klinisch-psychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
Unterbrechung der Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die Dauer des Verfahrens.
(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Klinischen Psychologin oder dem Klinischen Psychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen.
(7) Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Abs. 5.
(8) Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
Abkürzung
PlG 2013
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 30. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie erlischt
durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderlichen Voraussetzung,
wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Klinischen Psychologie.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,
im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
die (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
(5) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die
förmliche Entschuldigung,
Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
Absolvierung von Selbsterfahrung,
Absolvierung von Supervision,
Wiederholung von Ausbildungsteilen der klinisch-psychologischen Ausbildung,
Rückzahlung der durch die klinisch-psychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
Unterbrechung der Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die Dauer des Verfahrens.
(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Klinischen Psychologin oder dem Klinischen Psychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen.
(7) Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Abs. 5.
(8) Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
PlG 2013
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 30. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie erlischt
durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderlichen Voraussetzung,
wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Klinischen Psychologie.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,
im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
die (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
(5) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die
förmliche Entschuldigung,
Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
Absolvierung von Selbsterfahrung,
Absolvierung von Supervision,
Wiederholung von Ausbildungsteilen der klinisch-psychologischen Ausbildung,
Rückzahlung der durch die klinisch-psychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
Unterbrechung der Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die Dauer des Verfahrens.
(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Klinischen Psychologin oder dem Klinischen Psychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen.
(7) Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Abs. 5.
(8) Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
PlG 2013
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
§ 30. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Beendigung der Berufstätigkeit), haben dies der (dem) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(4) Im Falle des Todes einer (eines) Berufsangehörigen hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Abkürzung
PlG 2013
Ruhen der Berufsberechtigung
§ 30a. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie ruht aufgrund
eines zeitweiligen Verzichtes der (des) Berufsangehörigen oder
einer Maßnahme gemäß § 30b Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
(2) Eine Klinische Psychologin (Ein Klinischer Psychologe) kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Die (Der) Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Erklärung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres (seines) Verzichtes ihren (seinen) Beruf wieder ausüben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß § 30b Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.
Abkürzung
PlG 2013
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
§ 30b. (1) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die Berechtigung zur klinisch-psychologischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser (diesem) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die klinisch-psychologische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der (des) Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen (Patienten) gefährden könnte, vorliegt.
(3) Die Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer Klinischen Psychologin (einem Klinischen Psychologen) in Ansehung ihrer (seiner) bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
(4) Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
(5) Auf Antrag der (des) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) eine von der (dem) Berufsangehörigen bestimmte klinisch-psychologische Berufsvertretung, der sie (er) als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den klinisch-psychologischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer klinisch-psychologischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer (einem) ihrer bevollmächtigten Vertreter(innen) um Vermittlung ersucht werden.
(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere die
förmliche Entschuldigung der (des) Berufsangehörigen,
Mitwirkung der (des) Berufsangehörigen bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer, allenfalls ausgelagerter Streitbeilegung,
Absolvierung von Selbsterfahrung,
Absolvierung von Supervision,
Absolvierung von themenspezifischen Seminaren oder Fort- und Weiterbildungen zu Berufsethik, Berufsrecht oder sonstigen beschwerderelevanten Themen,
schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5,
Wiederholung von Ausbildungsteilen der klinisch-psychologischen Ausbildung,
Rückzahlung der durch die klinisch-psychologische Tätigkeit verursachten und von der Patientin (dem Patienten) getragenen Kosten,
Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung der Patientin (des Patienten),
Eigentherapie oder sonstige (Kranken-)Behandlung der (des) Berufsangehörigen,
Unterbrechung der Berufsausübung für die Dauer des Verfahrens aufgrund einer formlosen Aufforderung,
vorläufige behördliche Untersagung der Berufsausübung für die Dauer der Eigentherapie oder der sonstigen (Kranken-)Behandlung der (des) Berufsangehörigen oder des Verfahrens.
(7) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat, sofern die (der) Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
die Interessen von Geschädigten,
das öffentliche Wohl, insbesondere das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden, sowie
das Ansehen des Berufsstandes
angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat (haben) die Maßnahme(n) in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Z 11 und 12 ist zulässig.
(8) Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6
binnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
diese nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat (haben),
hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht. Wenn die (der) Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 ihre (seine) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) einzustellen.
(9) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) über
Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,
die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowie
die Einstellung des Verfahrens gemäß Abs. 1 oder 8
unverzüglich zu benachrichtigen. Die (Der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(10) Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EUBinnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die (der) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die (der) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11) Im Falle der Entziehung der klinisch-psychologischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtkräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste hat die (der) Antragsteller(in) nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3, 5, 7 und 10 sie (er) für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.
Abkürzung
PlG 2013
Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Meldepflichten
§ 31. (1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
des Namens,
des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
der Zustelladresse,
jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung
schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
Abkürzung
PlG 2013
Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Meldepflichten
§ 31. (1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
des Namens,
des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
der Zustelladresse,
jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine klare Rechnung auszustellen, sofern eine Leistung nicht direkt mit einem Krankenversicherungsträger oder mit sonstigen Kostenträgern verrechnet wird.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung (Zustimmung), der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) oder deren Vorsorgebevollmächtigten behandeln, beraten oder diagnostizieren.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten), deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin oder deren Vorsorgebevollmächtigten so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine klare Rechnung auszustellen, sofern eine Leistung nicht direkt mit einem Krankenversicherungsträger oder mit sonstigen Kostenträgern verrechnet wird.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung (Zustimmung), der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) oder deren Vorsorgebevollmächtigten behandeln, beraten oder diagnostizieren.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten), deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin oder deren Vorsorgebevollmächtigten so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
Abkürzung
PlG 2013
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 32. (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
(2) Berufsangehörige haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln.
(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.
(4) Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.
(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
(7) Berufsangehörige haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind Berufsangehörige verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
Abkürzung
PlG 2013
Online-Berufsausübung
§ 32a. (1) Berufsangehörige dürfen gesundheitspsychologische bzw. klinisch-psychologische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten ITgestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
(2) Die Begründung der Notwendigkeit einer Online-Berufsausübung gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.
Abkürzung
PlG 2013
Fortbildungspflicht
§ 33. (1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.
(2) Die absolvierte Fortbildung ist dem Bundesministerium für Gesundheit mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars über Aufforderung glaubhaft zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, die durch die Eintragung in die Berufsliste ausgewiesen ist.
Abkürzung
PlG 2013
Aufklärungspflicht
§ 34. Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren,
Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen,
die Kosten der Diagnostik und der Behandlungsmaßnahmen und allfällige Möglichkeiten der Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch den Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,
die möglichen Folgen der Behandlung oder eines Unterbleibens einer Behandlung,
die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Diagnostik oder Intervention,
die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte,
zu informieren.
Abkürzung
PlG 2013
Aufklärungspflicht
§ 34. Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren,
Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen,
die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,
die möglichen Folgen der Behandlung oder eines Unterbleibens einer Behandlung,
die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Diagnostik oder Intervention,
die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte,
zu informieren.
Abkürzung
PlG 2013
Dokumentationspflicht
§ 35. (1) Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf und bei gesundheitspsychologischen Projekten die Fragestellung bzw. den Auftrag,
Beginn, Verlauf und Beendigung der klinisch- oder gesundheitspsychologischen Leistungen,
Art und Umfang der diagnostischen Leistungen sowie signifikante Ergebnisse und Diagnosen,
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