Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ erworben haben, haben für den künftigen Erwerb der Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 23 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 24 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ erworben haben, haben für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 14 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 15 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.
(6) Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben für einen Hinweis auf eine Spezialisierung, sofern die Vorgaben im Sinne des § 20 Abs. 5 oder des § 29 Abs. 5 nicht erbracht werden, nachzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine zumindest fünfjährige kontinuierliche berufliche schwerpunktspezifische Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer für den Spezialisierungsbereich einschlägigen Einrichtung oder eine freiberufliche fünfjährige Tätigkeit im Spezialisierungsbereich, ergänzt durch eine diese freiberufliche Tätigkeit begleitende Supervision, Intervision oder theoretische Fortbildung im Mindestausmaß von insgesamt 50 Einheiten, absolviert wurde.
(7) Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben bis längstens 31.12.2015 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abzuschließen.
(8) Berufsangehörige, Psychotherapeutinnen, (Psychotherapeuten) oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, sind ebenso berechtigt die Selbsterfahrung gemäß § 15 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zu leiten.
(9) Die Verwaltungsstrafbestimmung für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 35 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.
Abkürzung
PlG 2013
§ 49. (1) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz haben bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Personen gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der bisher absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu geben. Eine Neuaufnahme von Auszubildenden ist nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zulässig.
(2) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, die bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Lehrcurricula für die Ausbildung in Gesundheitspsychologie gemäß § 14 und/oder für die Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß § 23 umgestaltet haben, sind mit dem im Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Psychologengesetz genannten Sitz der Ausbildungseinrichtung als Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Je nach Umfang des Ausbildungsangebotes erfolgt in der Verlautbarung der Hinweis auf die entsprechende Ausbildung im Grundmodul und/oder im jeweiligen Aufbaumodul.
(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz verlieren jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Ausbildungsberechtigung.
(4) Eingebrachte Anträge zur Anerkennung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychologengesetz, deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) noch nicht abgeschlossen sind, gelten als geändert im Hinblick auf Überprüfung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 und sind entsprechend zu ergänzen.
(5) Die Entscheidungsfrist für Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 beträgt abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ein Jahr.
Abkürzung
PlG 2013
§ 49. (1) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, haben bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Personen gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der bisher absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu geben. Eine Neuaufnahme von Auszubildenden ist nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zulässig.
(2) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Lehrcurricula für die Ausbildung in Gesundheitspsychologie gemäß § 14 und/oder für die Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß § 23 umgestaltet haben, sind mit dem im Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 genannten Sitz der Ausbildungseinrichtung als Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Je nach Umfang des Ausbildungsangebotes erfolgt in der Verlautbarung der Hinweis auf die entsprechende Ausbildung im Grundmodul und/oder im jeweiligen Aufbaumodul.
(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, verlieren jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Ausbildungsberechtigung.
(4) Eingebrachte Anträge zur Anerkennung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) noch nicht abgeschlossen sind, gelten als geändert im Hinblick auf Überprüfung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 und sind entsprechend zu ergänzen.
(5) Die Entscheidungsfrist für Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 beträgt abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ein Jahr.
Abkürzung
PlG 2013
§ 49a. Bis zum Inkrafttreten der §§ 21a und 21b sowie §§ 30a und 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 5 und 6 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 361/1990, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 16 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 16 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(9) §§ 12a bis 12k samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4, § 18 Abs. 3 und 5, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 und 5, §§ 21 bis 21b samt Überschriften, § 25 Abs. 1 Z 4, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1, §§ 30 bis 30b samt Überschriften, § 31 Abs. 1 Z 6, § 32 Abs. 7, § 32a samt Überschrift, § 37 Abs. 5 Z 1, § 40, § 41 Abs. 4, § 49a sowie § 51 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft
Abkürzung
PlG 2013
III. Hauptstück
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 50. (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 7 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Landesverteidigung und Sport betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit betraut.
(4) Es treten in Kraft:
mit 25. Oktober 2013 die §§ 32 Abs. 6, 39 sowie 40 Abs. 6,
mit 21. Dezember 2013 § 11 Abs. 5,
mit 1. Juli 2014 die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 16 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(9) §§ 12a bis 12k samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4, § 18 Abs. 3 und 5, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 und 5, §§ 21 bis 21b samt Überschriften, § 25 Abs. 1 Z 4, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1, §§ 30 bis 30b samt Überschriften, § 31 Abs. 1 Z 6, § 32 Abs. 7, § 32a samt Überschrift, § 37 Abs. 5 Z 1, § 40, § 41 Abs. 4, § 49a sowie § 51 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft
(10) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
PlG 2013
Außerkrafttreten
§ 51. Das EWRPsychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, und die EWRPsychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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