Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-08-27
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZG-EKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, wird verordnet:

Abkürzung

ZG-EKV

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012, S. 1, zu übermitteln sind.

(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.

Abkürzung

ZG-EKV

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 eingebracht werden (vgl. § 10).

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979, ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 1, zu übermitteln sind.

(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.

Abkürzung

ZG-EKV

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

§ 2. (1) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort und

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind anzugeben mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.

Abkürzung

ZG-EKV

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 eingebracht werden (vgl. § 10).

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

§ 2. (1) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort,

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und

5.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017, sind anzugeben mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.

Abkürzung

ZG-EKV

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Beilagenkonvolut, Allgemeine Informationen

§ 3. (1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 2 sowie die weiteren in diesem Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen; der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person nach Abs. 2 Z 3 und 5 beizufügen, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.

(2) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;

2.

amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen;

4.

eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen;

5.

eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei, an der die Beteiligung beabsichtigt wird (im Weiteren: zentrale Gegenpartei), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen.

Abkürzung

ZG-EKV

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 eingebracht werden (vgl. § 10).

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut

§ 3. (1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 3 sowie die weiteren im zweiten Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.

(2) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, Informationen gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen nicht erneut vorgelegt werden und in welchem Verfahren die Informationen bereits vorgelegt worden sind unter Angabe der Geschäftszahl und des Namens des Unternehmens, das die Information ursprünglich vorgelegt hat. Der Anzeigepflichtige hat der Anzeige diesfalls außerdem eine Erkärung beizufügen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.

(3) Einer Anzeige sind folgende allgemeine Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;

2.

amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, sind, kann auf dieses verwiesen werden;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG), BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, oder ein Trust gemäß § 2 Z 6 EKV 2016 ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;

4.

eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört, des Konzerns;

5.

eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei, an der die Beteiligung beabsichtigt wird (im Folgenden: zentrale Gegenpartei), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,

a)

welche Funktionen diese Person in der zentralen Gegenpartei ausüben wird und

b)

wie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen in der zentralen Gegenpartei widmen wird;

6.

eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit der zentralen Gegenpartei auswirken wird, ihrer Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;

7.

ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Z 3 und 5, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Der Lebenslauf von Personen gemäß Z 5 hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;

b)

Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;

c)

Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;

d)

eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;

e)

eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.

(4) Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:

1.

eine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;

2.

soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung der zentralen Gegenpartei erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;

3.

allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.

(5) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:

1.

die Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;

2.

Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;

3.

der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;

4.

eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf die zentrale Gegenpartei ausgeübt wird.

(6) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:

1.

aussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an zentralen Gegenparteien durch den Anzeigepflichtigen;

2.

Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen. Diese haben Ausführungen hinsichtlich des Überwachungsprozesses bestehender Investments, der Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen die zentrale Gegenpartei betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie hinsichtlich der Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden, zu enthalten;

3.

eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;

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