Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-09-01
Status Aufgehoben · 2022-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. Dezember 2012 bzw. 12. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich und das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog (im Folgenden als „Zentrum“ bezeichnet),

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog1 vom 13. Oktober 2011 (im Folgenden als „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ bezeichnet);

In Anbetracht des Bestrebens des Zentrums, gegenseitigen Respekt und Verständnis zwischen den verschiedenen religiösen und kulturellen Gruppen zu fördern;

Unter der Feststellung, dass Artikel III des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;

Im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 134/2012.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

a)

bezeichnet der Begriff „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog vom 13. Oktober 2011, in Kraft getreten am 21. Oktober 2012, und alle seine Änderungen;

b)

bezeichnet der Begriff "österreichische Behörden" die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

c)

bezeichnet der Begriff "Mitarbeiter des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an das Zentrum entsandt wurden, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;

d)

bezeichnet der Begriff "amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsübereinkommen des Zentrums angeführten Aufgaben erforderlich sind;

e)

bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Zentrum eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen das Zentrum zusammenarbeitet, und vom Zentrum eingeladene Vertreter der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen sowie Gastexperten, einschließlich Gastvortragenden;

f)

bezeichnet der Begriff „amtliche Schriftstücke, Daten und sonstige Materialien“ alle Schriftstücke, Daten und Gegenstände, die vom Zentrum bei der Durchführung seiner Aufgaben verwendet werden;

g)

umfasst der Begriff „Sitz“ das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Zentrum gemäß Artikel 3 für seine Tätigkeiten benützt.

Artikel 2

Rechtsfähigkeit und Status

Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit des Zentrums als internationale Organisation in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

a)

Verträge abzuschließen;

b)

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c)

Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und

d)

andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung seines Zwecks und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Sitz

1) Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Zentrum und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Zentrum einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Sitz des Zentrums ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Zentrums und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Zentrums, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

a)

wenn das Zentrum gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;

b)

wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

c)

wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.

2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und privaten Parteien stimmt das Zentrum zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsübereinkommens des Zentrums.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Zentrums und alle Dokumente und Datenträger, die in seinem Eigentum oder Besitz stehen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 7

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Zentrum in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Das Zentrum genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

1) Das Zentrum und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Zentrum gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Zentrum insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Zentrum ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Zentrum für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können vom Zentrum innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Europäischen Union weitergegeben oder übertragen werden.

6) Das Zentrum ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Zentrum in der Lage ist:

a)

Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b)

Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c)

seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 12

Sozialversicherung

1) Das Zentrum und die Mitarbeiter des Zentrums sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2) Die Mitarbeiter des Zentrums haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Wenn ein Mitarbeiter des Zentrums an der österreichischen Sozialversicherung teilnimmt, dann hat diese Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3) Die Mitarbeiter des Zentrums können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Zentrum durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Zentrum, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Zentrum.

6) Die Mitarbeiter des Zentrums haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

7) Die gemäß Absatz 3 vom Mitarbeiter des Zentrums abzugebenden Erklärungen werden vom Zentrum für den Mitarbeiter des Zentrums der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Zentrum erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

a)

die Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums;

b)

die Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums;

c)

die Mitarbeiter des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

d)

die amtlichen Besucher; und

e)

die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen für die Dauer dieser Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen.

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 14

Mitarbeiter des Zentrums

1) Die Mitarbeiter des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter des Zentrums sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

d)

Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Zentrum für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter des Zentrums;

e)

Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;

f)

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;

g)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von den Melde- und Registrierungspflichten für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

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