Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
inländische Behörden oder
Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
Abkürzung
BiBuG 2014
Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände
§ 45. Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei
Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.
Abkürzung
BiBuG 2014
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 45. Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 44 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:
ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder
eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 des Börsegesetzes 2018, BGBl. Nr. 107/2017, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder
inländische Behörden oder
Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 46. (1) Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 44 und 45 genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
War der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:
Ein Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,
aa) dem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und
bb) eine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,
anlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder
die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen.
Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Einhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,
Aufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,
Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar – des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
Unterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und
Einholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.
Politisch exponierte Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
„Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
bb) Parlamentsmitglieder;
cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
aa) Ehepartner;
bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
dd) die Eltern.
Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.
(2) Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Abkürzung
BiBuG 2014
Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 46. (1) Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 44 und 45 genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
War der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:
Ein Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,
aa) dem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und
bb) eine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,
anlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder
die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, nachgewiesen.
Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Einhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,
Aufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,
Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar – des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
Unterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und
Einholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.
Politisch exponierte Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
„Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
bb) Parlamentsmitglieder;
cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
aa) Ehepartner;
bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
dd) die Eltern.
Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.
(2) Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Abkürzung
BiBuG 2014
Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 46. Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes umfassen die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern:
die Feststellung und die Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen. Die Überprüfung der Auftraggeberidentität hat bei einer natürlichen Person durch die Vorlage eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Der Pflicht zur Überprüfung der Auftraggeberidentität wird bei einer in einem öffentlichen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft dann entsprochen, wenn ein aktueller Auszug aus dem betreffenden Register sowie ein aktueller amtlicher Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Personen dieser juristischen Person oder Personengesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung eingeholt worden ist,
die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers zu verstehen,
die Feststellung und die Überprüfung der Identität des Vertreters eines Auftraggebers sowie die Vergewisserung über das Vorliegen einer aufrechten Vertretungsbefugnis,
die Bewertung – und gegebenenfalls Einholung – von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und die Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden und
die Einrichtung und Anwendung angemessener Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei einem Auftraggeber oder einem wirtschaftlichen Eigentümer eines Auftraggebers um eine politisch exponierte Person handelt. Im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen ist die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufgenommen oder fortgeführt werden.
Abkürzung
BiBuG 2014
Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 46. Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes umfassen die Sorgfaltspflichten des Berufsberechtigten gegenüber Auftraggebern:
die Feststellung und die Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen. Die Überprüfung der Auftraggeberidentität hat bei einer natürlichen Person durch die Vorlage eines aktuellen amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Der Pflicht zur Überprüfung der Auftraggeberidentität wird bei einer in einem öffentlichen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft dann entsprochen, wenn ein aktueller Auszug aus dem betreffenden Register sowie ein aktueller amtlicher Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Personen dieser juristischen Person oder Personengesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung eingeholt worden ist. Die Behörde hat durch Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die elektronische Identitätsfeststellung (Online-Identifikation) möglich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen sowie Sicherungsmaßnahmen zur Vorbeugung von Missbrauch, festzulegen,
die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers zu verstehen. Ist der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b WiEReG, sind zudem Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen und über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG,
die Feststellung und die Überprüfung der Identität des Vertreters eines Auftraggebers sowie die Vergewisserung über das Vorliegen einer aufrechten Vertretungsbefugnis,
die Bewertung – und gegebenenfalls Einholung – von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und die Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden und
die Einrichtung und Anwendung angemessener Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei einem Auftraggeber oder einem wirtschaftlichen Eigentümer eines Auftraggebers um eine politisch exponierte Person handelt. Im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen ist die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufgenommen oder fortgeführt werden.
Abkürzung
BiBuG 2014
Erhöhtes Risiko – Nicht FATF konforme Länder
§ 47. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung bezogen auf Arten von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen weitere Fälle festlegen, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und für diese den Berufsberechtigten zusätzlich zu den Pflichten dieses Abschnittes weitere angemessene Sorgfaltspflichten vorschreiben und die Berufsberechtigten verpflichten, diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die FATF-Empfehlungen nur unzureichend umgesetzt haben, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 46 anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 51 für die zuständigen Behörden aufzubewahren.
Abkürzung
BiBuG 2014
Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 47. (1) Die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 46 Z 1 und Z 2 hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu erfolgen.
(2) Sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann abweichend von Abs. 1 die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 46 Z 1 und Z 2 erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.
(3) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sind nicht nur auf alle neuen Auftraggeber, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehenden Auftraggeber auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Wenn sich bei einem Auftraggeber maßgebliche Umstände ändern, sind die Sorgfaltspflichten umgehend zu erfüllen.
Abkürzung
BiBuG 2014
Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 47. (1) Die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 46 Z 1 und Z 2 hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu erfolgen.
(2) Sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann abweichend von Abs. 1 die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 46 Z 1 und Z 2 erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.
(3) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sind nicht nur auf alle neuen Auftraggeber, sondern zu geeigneter Zeit, auch auf die bestehenden Auftraggeber auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Die Sorgfaltspflichten sind umgehend zu erfüllen, wenn sich bei einem Auftraggeber maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Berufsberechtigte rechtlich verpflichtet ist, den Auftraggeber im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Berufsberechtigten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Berufsberechtigten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechendem Register registriert werden müssen und es den Berufsberechtigten nach dem Recht des betreffenden anderen Mitgliedstaats oder des Drittlandes möglich ist, einen solchen Nachweis zu erhalten.
Abkürzung
BiBuG 2014
Ausführung durch Dritte
§ 48. (1) Hinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
Abkürzung
BiBuG 2014
Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 48. (1) Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.
Abkürzung
BiBuG 2014
Meldepflichten
§ 49. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Behörde von sich aus umgehend zu informieren, wenn
sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren, steht, oder
sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren oder
sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d des Strafgesetzbuches steht, oder
ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht entspricht.
(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch die Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstand der Behörde gemäß Abs.1 zu melden. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.
(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.
(6) Eine im guten Glauben erfolgte Meldung an die Behörde stellt keine Verletzung von vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in § 39 geregelten Beschränkungen der Informationsweitergabe dar. Eine Haftung des Berufsberechtigten oder dessen leitendes Personal oder deren Angestellten kann darin nicht begründet werden.
Abkürzung
BiBuG 2014
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 49. (1) Stellt ein Berufsberechtigter im Rahmen seiner generellen Risikoüberprüfung fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so können für Geschäftsbeziehungen in diesen Bereichen prinzipiell vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewendet werden. Bevor die Berufsberechtigten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko festzulegen:
Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
(3) Die Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem geringen Geldwäscherisiko anzusehen sind.
Abkürzung
BiBuG 2014
Verbot der Informationsweitergabe
§ 50. (1) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu halten.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.
(3) Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.
(4) Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.
Abkürzung
BiBuG 2014
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 50. (1) In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risiken zu verstehen und angemessen beherrschen zu können:
Bei allen ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionen ohne offensichtlichen oder rechtmäßigen Zweck,
bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß § 51 niedergelassen sind,
in allen von der Behörde gemäß Abs. 4 festgelegten Fällen und
bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen.
(2) Derartige Auftraggeberbeziehungen sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
(3) Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
(4) Die Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren Geldwäscherisiko anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Behörde legt im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko fest:
Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
Abkürzung
BiBuG 2014
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
§ 50. (1) In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten zur angemessenen Steuerung und Minderung der Risiken anwenden:
Bei allen komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.9.2016 S. 1, beteiligt sind,
in allen von der Behörde gemäß Abs. 4 festgelegten Fällen,
bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen, und
in anderen Fällen mit höheren Risiken, die der Berufsberechtigte ermittelt hat.
(2) Die in Abs. 1 genannten Fälle sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
(3) Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
(4) Die Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde Bereiche festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 4 der Geldwäsche-RL zu beachten. Die Behörde hat im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko festzulegen:
Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
(5) Auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber anzuwenden:
Einholung zusätzlicher Informationen über den Auftraggeber und die wirtschaftlichen Eigentümer,
Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Auftraggebers und der wirtschaftlichen Eigentümer,
Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung und
verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
(6) Die Behörde hat in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen im Sinne des Art. 18a Abs. 2 der Geldwäsche-RL durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen und die Europäische Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung zu unterrichten.
(7) Bei Zweigstellen und bei mehrheitlich im Besitz des Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 52d halten und diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz gehandhabt werden.
Abkürzung
BiBuG 2014
Aufbewahrungspflichten
§ 51. Berufsberechtigte haben aufzubewahren:
Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.
Abkürzung
BiBuG 2014
Erhöhtes Risiko – Nicht FATF konforme Länder
§ 51. Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 50 anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder erkennbarer rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt § 52c.
Abkürzung
BiBuG 2014
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 52. (1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
Verdachtsmeldungen,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
das in ihrer Kanzlei befasste Personal
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2) In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.
(3) Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
Abkürzung
BiBuG 2014
Ausführung durch Dritte
§ 52. (1) Hinsichtlich der in § 46 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte holt die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach § 46 Z 1 bis 3 normierten Sorgfaltspflichten ein und sorgt unter Anwendung angemessener Schritte dafür, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten vorlegt.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie sind Verpflichtete im Sinne des Art. 2 der 4. Geldwäsche-RL und
sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der 4. Geldwäsche-RL entsprechen.
(3) Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 als erfüllt. Personen mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Abkürzung
BiBuG 2014
Ausführung durch Dritte
§ 52. (1) Hinsichtlich der in § 46 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann für die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte hat die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach § 46 Z 1 bis 3 normierten Sorgfaltspflichten einzuholen und unter Anwendung angemessener Schritte dafür zu sorgen, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend Kopien der maßgeblichen Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen, soweit verfügbar, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, oder mittels anderer regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie sind Verpflichtete im Sinne des Art. 2 der Geldwäsche-RL und
sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der Geldwäsche-RL entsprechen.
(3) Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 als erfüllt. Dritte mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Berufsberechtigten befindliche Tochterunternehmen, wenn sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 52d halten.
(4) Den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist bei Anwendung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 52d entsprochen, wenn
der Berufsberechtigte Informationen eines Dritten heranzieht, der derselben Gruppe angehört,
die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der Geldwäsche-RL oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang stehen und
die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen auf Gruppenebene von der Behörde oder einer zuständigen Behörde des Drittlandes beaufsichtigt wird.
Abkürzung
BiBuG 2014
Meldepflichten
§ 52a. (1) Der Berufsberechtigte hat die Geldwäschemeldestelle von sich aus mittels einer Meldung umgehend zu informieren, wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Der Berufsberechtigte hat der Geldwäschemeldestelle auf schriftliches Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, soweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen.
(3) Der Berufsberechtigte muss in Erwägung ziehen, eine Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, wenn er bei einem Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht nachkommen kann.
(4) Berufsberechtigte dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchführen, wenn die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Auftraggebern oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufzubewahren und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften dann zu löschen.
(5) Die Abwicklung einer unter Abs. 4 fallenden Transaktion darf unter Beachtung anderer, insbesondere strafrechtlicher Rechtsvorschriften fortgeführt werden, wenn die Geldwäschemeldestelle dies ohne weitere Auflage gestattet oder die Berufsberechtigten alle besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle im Einklang mit dem österreichischen Recht befolgt haben. Die Geldwäschemeldestelle ist nicht berechtigt, Berufsberechtigten Anweisungen zu einem Verhalten zu geben, das einem strafrechtlichen Tatbestand entspricht.
(6) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen oder Transaktionen Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(7) Falls die Unterlassung der Abwicklung des Auftrages oder der Transaktion aber nicht möglich ist oder durch eine solche Unterlassung die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte der Geldwäschemeldestelle unmittelbar nach der Abwicklung die nötige Information zu erteilen.
(8) Die Übermittlung aller Informationen nach Abs. 1, 2, 4 und 7 kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen.
(9) Die Pflichten nach Abs. 1 bis 7 bleiben allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Auftraggeber ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
(10) Geben Berufsberechtigte, deren Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen gemäß den Abs. 1, 2, 4 oder 7 weiter oder wird in diesem Zusammenhang ein Auftrag nicht durchgeführt, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Berufsberechtigten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
(11) Berufsberechtigte, ihr leitendes Personal, ihre Angestellten oder Vertreter, die innerhalb des Unternehmens des Berufsberechtigten, dessen Netzwerkes oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle eine Meldung nach Abs. 1, 2, 4 oder 7 erstatten oder einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, haben Anspruch in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Meldung nach Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder der Meldung eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechend den anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt zu werden.
(12) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die der Meldepflicht gemäß § 52a unterliegt, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Auftraggebers über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Auftraggeber ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Auftraggebers längstens für fünf Werktage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Der Berufsberechtigte ist über den Aufschub der Verständigung des Auftraggebers zu informieren. Die Verständigung des Auftraggebers hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
(13) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 12 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(14) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
Abkürzung
BiBuG 2014
Meldepflichten
§ 52a. (1) Der Berufsberechtigte hat die Geldwäschemeldestelle von sich aus mittels einer Meldung umgehend zu informieren, wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Der Berufsberechtigte hat der Geldwäschemeldestelle auf schriftliches Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, soweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen.
(3) Der Berufsberechtigte muss in Erwägung ziehen, eine Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, wenn er bei einem Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht nachkommen kann.
(4) Berufsberechtigte dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchführen, wenn die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Auftraggebern oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufzubewahren und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften dann zu löschen.
(5) Die Abwicklung einer unter Abs. 4 fallenden Transaktion darf unter Beachtung anderer, insbesondere strafrechtlicher Rechtsvorschriften fortgeführt werden, wenn die Geldwäschemeldestelle dies ohne weitere Auflage gestattet oder die Berufsberechtigten alle besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle im Einklang mit dem österreichischen Recht befolgt haben. Die Geldwäschemeldestelle ist nicht berechtigt, Berufsberechtigten Anweisungen zu einem Verhalten zu geben, das einem strafrechtlichen Tatbestand entspricht.
(6) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen oder Transaktionen Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(7) Falls die Unterlassung der Abwicklung des Auftrages oder der Transaktion aber nicht möglich ist oder durch eine solche Unterlassung die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte der Geldwäschemeldestelle unmittelbar nach der Abwicklung die nötige Information zu erteilen.
(8) Die Übermittlung aller Informationen nach Abs. 1, 2, 4 und 7 kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen.
(9) Die Pflichten nach Abs. 1 bis 7 bleiben allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Auftraggeber ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
(10) Geben Berufsberechtigte, deren Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen gemäß den Abs. 1, 2, 4 oder 7 weiter oder wird in diesem Zusammenhang ein Auftrag nicht durchgeführt, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Berufsberechtigten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
(11) Berufsberechtigte, ihr leitendes Personal, ihre Angestellten oder Vertreter, die innerhalb des Unternehmens des Berufsberechtigten, dessen Netzwerkes oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle eine Meldung nach Abs. 1, 2, 4 oder 7 erstatten oder einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, haben Anspruch in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Meldung nach Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder der Meldung eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechend den anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt zu werden.
(12) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die der Meldepflicht gemäß § 52a unterliegt, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Auftraggebers über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Auftraggeber ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Auftraggebers längstens für fünf Werktage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Der Berufsberechtigte ist über den Aufschub der Verständigung des Auftraggebers zu informieren. Die Verständigung des Auftraggebers hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
(13) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 12 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch Art. 66 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
BiBuG 2014
Meldepflichten
§ 52a. (1) Der Berufsberechtigte hat die Geldwäschemeldestelle von sich aus mittels einer Meldung umgehend zu informieren, wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Der Berufsberechtigte hat etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte betreffend die Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umgehend Folge zu leisten. Die Verdachtsmeldung und alle zu leistenden Auskünfte sind in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Die Geldwäschemeldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben vom Berufsberechtigten Informationen zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anfordern, einholen und nutzen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Abs. 1 erstattet wurde. Der Berufsberechtigte hat der Geldwäschemeldestelle auf schriftliches Verlangen unmittelbar über die durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Berufsberechtigte muss in Erwägung ziehen, eine Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, wenn er bei einem Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht nachkommen kann.
(4) Berufsberechtigte dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchführen, wenn die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Auftraggebern oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufzubewahren und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften dann zu löschen.
(5) Die Abwicklung einer unter Abs. 4 fallenden Transaktion darf unter Beachtung anderer, insbesondere strafrechtlicher Rechtsvorschriften fortgeführt werden, wenn die Geldwäschemeldestelle dies ohne weitere Auflage gestattet oder die Berufsberechtigten alle besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle im Einklang mit dem österreichischen Recht befolgt haben. Die Geldwäschemeldestelle ist nicht berechtigt, Berufsberechtigten Anweisungen zu einem Verhalten zu geben, das einem strafrechtlichen Tatbestand entspricht.
(6) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen oder Transaktionen Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
(7) Falls die Unterlassung der Abwicklung des Auftrages oder der Transaktion aber nicht möglich ist oder durch eine solche Unterlassung die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte der Geldwäschemeldestelle unmittelbar nach der Abwicklung die nötige Information zu erteilen.
(8) Die Übermittlung aller Informationen nach Abs. 1, 2, 4 und 7 kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen.
(9) Die Pflichten nach Abs. 1 bis 7 bleiben allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Auftraggeber ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
(10) Geben Berufsberechtigte, deren Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen gemäß den Abs. 1, 2, 4 oder 7 weiter oder wird in diesem Zusammenhang ein Auftrag nicht durchgeführt, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Berufsberechtigten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
(11) Berufsberechtigte, ihr leitendes Personal, ihre Angestellten oder ihre Vertreter, die innerhalb des Unternehmens des Berufsberechtigten, innerhalb der Gruppe oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle eine Meldung nach Abs. 1, 2, 4 oder 7 erstatten oder einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(12) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die der Meldepflicht gemäß § 52a unterliegt, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Auftraggebers über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Auftraggeber ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Auftraggebers längstens für fünf Werktage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Der Berufsberechtigte ist über den Aufschub der Verständigung des Auftraggebers zu informieren. Die Verständigung des Auftraggebers hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
(13) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 12 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(14) Die Geldwäschemeldestelle hat den Berufsberechtigten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Soweit dies praktikabel ist, hat sie ebenso dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung an den Berufsberechtigten in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
Abkürzung
BiBuG 2014
Verbot der Informationsweitergabe
§ 52b. (1) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Auftraggeber noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle und die Aufsichtsbehörde gemäß § 52f Abs. 1 oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den Berufsberechtigten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur ausüben, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.
(4) Bei den Berufsberechtigten steht das Verbot nach Abs. 1 in Fällen, die sich auf denselben Auftraggeber oder dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete im Sinne der 4. Geldwäsche-RL beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Verpflichteten nicht entgegen, sofern es sich bei diesen um Verpflichtete aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem der 4. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sofern sie derselben Berufskategorie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 3 der 4. Geldwäsche-RL angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
(5) Bemühen sich ein Berufsberechtigter, dessen leitendes Personal oder dessen Angestellte, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.
(6) Berufsberechtigte haben, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß § 52a vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
Abkürzung
BiBuG 2014
Verbot der Informationsweitergabe
§ 52b. (1) Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Auftraggeber noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe besteht für personenbezogene Daten kein Zugangsrecht für betroffene Personen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle und die Aufsichtsbehörde gemäß § 52f Abs. 1 oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den Berufsberechtigten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen der Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur ausüben, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.
(4) Bei den Berufsberechtigten steht das Verbot nach Abs. 1 in Fällen, die sich auf denselben Auftraggeber oder dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete im Sinne der Geldwäsche-RL beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Verpflichteten nicht entgegen, sofern es sich bei diesen um Verpflichtete aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem der Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sofern sie derselben Berufskategorie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Geldwäsche-RL angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
(5) Bemühen sich ein Berufsberechtigter, dessen leitendes Personal oder dessen Angestellte, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Abs. 1.
(6) Berufsberechtigte haben, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß § 52a vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
Abkürzung
BiBuG 2014
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
§ 52c. (1) Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
(2) Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
Abkürzung
BiBuG 2014
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 52d. (1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Sie haben auf risikobasierter Basis insbesondere
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, wobei auch dies Maßnahmen beinhaltet, in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, zum Ausgleich der damit im Zusammenhang stehenden Risiken,
Verdachtsmeldungen,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
das in ihrer Kanzlei befasste Personal
bereits bei Einstellung einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen,
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2) Berufsberechtigte haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Berufsberechtigte haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Berufsberechtigte haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).
(3) Berufsberechtigte haben, soweit angebracht, ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(4) Nähere Details zu den oben angeführten Pflichten kann die Behörde durch Verordnung festlegen.
Abkürzung
BiBuG 2014
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 52d. (1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Sie haben auf risikobasierter Basis insbesondere
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, wobei auch dies Maßnahmen beinhaltet, in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, zum Ausgleich der damit im Zusammenhang stehenden Risiken,
Verdachtsmeldungen,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
das in ihrer Kanzlei befasste Personal
bereits bei Einstellung einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen,
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2) Berufsberechtigte haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Berufsberechtigte haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Berufsberechtigte haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).
(3) Berufsberechtigte haben, soweit angebracht, ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(4) Nähere Details zu den oben angeführten Pflichten kann die Behörde durch Verordnung festlegen.
(5) Berufsberechtigte, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und der mehrheitlich im Besitz des oder der Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen in EU-Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.
(6) Berufsberechtigte mit Niederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben sicherzustellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung der Geldwäsche-RL verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen EU-Mitgliedstaats Folge leisten.
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