Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2013 nach Abschnitt 1.5.1 RID betreffend die Kennzeichnung von Flaschenbündeln

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-09-06
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 19. August 2013 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 14. Juni 2013
Frankreich 21. Juni 2013
Schweden 2. Juli 2013
Ungarn 10. Juli 2013
Luxemburg 12. Juli 2013
Vereinigtes Königreich 25. Juli 2013

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.9.7 RID müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht nach den Vorschriften der Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 gekennzeichnet sein.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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