Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau –, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).
Artikel 1
Grundlage für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, nach Maßgabe der nachstehenden Artikel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 zu verlängern und im genannten Zeitraum vollinhaltlich umzusetzen.
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).
Artikel 2
Erweiterte Zielsetzungen
Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:
Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:
Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,
Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte,
Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Tagesbetreuung durch die Schaffung von Kommunikations- und Regenerationszonen und von Bereichen für die Verpflegung, Sport- und Freizeitgestaltung sowie durch die Adaptierung von Klassenräumen, um die individuelle Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die Betreuung in Kleingruppen sowie Projektunterricht zu ermöglichen.
Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuung in den unterschiedlichen Formen.
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).
Artikel 3
Pädagogisches Gesamtkonzept
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, die Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler neben den in Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der angeführten Vereinbarung genannten Angeboten auch durch Sprach- und Leseförderung sowie Begabungsförderung zu fördern und im Rahmen des Freizeitbereiches der schulischen Tagesbetreuung ausreichende Bewegungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).
Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014
(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 78.534.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2014 | ||
|---|---|---|
| Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens) | |
| Burgenland | 2.665.608,88 € | 2.562.190,70 € |
| Kärnten | 5.253.107,84 € | 5.049.301,92 € |
| Niederösterreich | 15.098.617,00 € | 14.512.832,80 € |
| Oberösterreich | 13.249.070,62 € | 12.735.043,66 € |
| Salzburg | 4.968.155,08 € | 4.775.404,53 € |
| Steiermark | 11.340.466,66 € | 10.900.488,21 € |
| Tirol | 6.620.863,85 € | 6.363.992,81 € |
| Vorarlberg | 3.457.153,07 € | 3.323.025,18 € |
| Wien | 15.880.957,00 € | 15.264.820,19 € |
| Österreich | 78.534.000,00 € | |
(3) Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.
Ist mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2014).
Wird gegenüber Vorarlberg mit 1. Dezember 2014 und gegenüber Burgenland mit 1. Jänner 2015 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 95/2014).
Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014
(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 28.292.508,74 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2014 | ||
|---|---|---|
| Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens) | |
| Burgenland | 769.526,66 € | 769.526,66 € |
| Kärnten | - | - |
| Niederösterreich | 5.354.049,06 € | 5.354.049,06 € |
| Oberösterreich | 3.452.882,82 € | 3.452.882,82 € |
| Salzburg | 2.617.339,49 € | 2.617.339,49 € |
| Steiermark | 2.955.475,17 € | 2.955.475,17 € |
| Tirol | 2.032.969,64 € | 2.032.969,64 € |
| Vorarlberg | 900.980,61 € | 900.980,61 € |
| Wien | 10.209.285,29 € | 10.209.285,29 € |
| Österreich | 28.292.508,74 € | 28.292.508,74 € |
(3) Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.
Die Vereinbarung ist am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung wird gegenüber Kärnten und Wien mit 1. September 2014 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 19/2014).
Artikel 5
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr in den Jahren 2015 bis 2018
(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für die Jahre 2011 bis 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, in den Jahren 2015 bis 2018 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
|---|---|---|---|
| 109.368.000,00 € | 99.022.999,99 € | 88.678.000,00 € | 78.333.000,01 € |
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2015 | 2016 | |||
|---|---|---|---|---|
| Gesamtsummein Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastrukturin Euro (höchstens) | Gesamtsummein Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastrukturin Euro (höchstens) | |
| Burgenland | 3.712.179,60 € | 2.227.307,76 € | 3.361.048,57 € | 1.848.576,71 € |
| Kärnten | 7.315.581,77 € | 4.389.349,06 € | 6.623.608,86 € | 3.642.984,87 € |
| Niederösterreich | 21.026.632,33 € | 12.615.979,40 € | 19.037.746,09 € | 10.470.760,35 € |
| Oberösterreich | 18.450.917,50 € | 11.070.550,50 € | 16.705.665,31 € | 9.188.115,92 € |
| Salzburg | 6.918.750,92 € | 4.151.250,55 € | 6.264.313,80 € | 3.445.372,59 € |
| Steiermark | 15.792.957,93 € | 9.475.774,76 € | 14.299.119,25 € | 7.864.515,59 € |
| Tirol | 9.220.345,80 € | 5.532.207,48 € | 8.348.203,33 € | 4.591.511,83 € |
| Vorarlberg | 4.814.499,67 € | 2.888.699,80 € | 4.359.101,38 € | 2.397.505,76 € |
| Wien | 22.116.134,48 € | 13.269.680,69 € | 20.024.193,40 € | 11.013.306,37 € |
| Österreich | 109.368.000,00 € | 99.022.999,99 € | ||
| 2017 | 2018 | |||
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Gesamtsummein Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastrukturin Euro (höchstens) | Gesamtsummein Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastrukturin Euro (höchstens) | |
| Burgenland | 3.009.917,54 € | 1.354.462,89 € | 2.658.786,52 € | 531.757,30 |
| Kärnten | 5.931.635,95 € | 2.669.236,18 € | 5.239.663,04 € | 1.047.932,61 |
| Niederösterreich | 17.048.859,83 € | 7.671.986,92 € | 15.059.973,58 € | 3.011.994,72 |
| Oberösterreich | 14.960.413,12 € | 6.732.185,90 € | 13.215.160,93 € | 2.643.032,19 |
| Salzburg | 5.609.876,69 € | 2.524.444,51 € | 4.955.439,58 € | 991.087,92 |
| Steiermark | 12.805.280,56 € | 5.762.376,25 € | 11.311.441,87 € | 2.262.288,37 |
| Tirol | 7.476.060,87 € | 3.364.227,39 € | 6.603.918,40 € | 1.320.783,68 |
| Vorarlberg | 3.903.703,11 € | 1.756.666,40 € | 3.448.304,83 € | 689.660,97 |
| Wien | 17.932.252,33 € | 8.069.513,55 € | 15.840.311,26 € | 3.168.062,25 |
| Österreich | 88.678.000,00 € | 78.333.000,01 € | ||
(3) Bei Verwendung der für die Jahre 2015 bis 2018 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel dürfen 55.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,
Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die
Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 9.000,00 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(4) In den Jahren 2016, 2017 und 2018 können die für Infrastruktur vorgesehenen Mittel um bis zu 20% des für Infrastruktur vorgesehenen Betrages überschritten werden (Flexibilisierungsklausel). Die Gesamtsumme des 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung stehenden Betrages wird dadurch nicht erhöht.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes dieser Vereinbarung in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
Ist mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2014).
Wird gegenüber Vorarlberg mit 1. Dezember 2014 und gegenüber Burgenland mit 1. Jänner 2015 wirksam (vgl. BGBl. I Nr. 95/2014).
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Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr in den Jahren 2015 bis 2018
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