Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-09-28
Status Aufgehoben · 2016-12-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008,

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführte Maßnahmen:

1.

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Art. 103p),

2.

Umstrukturierung und Umstellung (Art. 103q) und

3.

Investitionen (Art. 103u).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, und

2.

der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008 S. 1,

(2) Unionsrechtliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen:

1.

Absatzförderung (Art. 45 der genannten Verordnung),

2.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46 der genannten Verordnung) und

3.

Investitionen (Art. 50 der genannten Verordnung).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:

1.

für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);

2.

für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der

a)

Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),

b)

Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;

c)

Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

(2) Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen.

(3) Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.

(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:

1.

für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);

2.

für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der

a)

Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),

b)

Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;

c)

Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

(2) Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen.

(3) Anträge auf Absatzförderung sind beim BMLFUW einzureichen.

(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen

§ 3. (1) Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden.

(2) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des BMLFUW über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-VO) zu verstehen.

(3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den BMLFUW im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Gegenverrechnung sowie die Verwendung von Gutschriften, Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeigneten Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.

(6) Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.

(7) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gem. § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten der Umrechnungskurs des Antragsdatums der Abrechnung gem. § 6 Abs. 1 anzuwenden.

(8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.

(9) Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

(10) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.

Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen

§ 3. (1) Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden.

(2) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des BMLFUW über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-VO) zu verstehen.

(3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den BMLFUW im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Gegenverrechnung sowie die Verwendung von Gutschriften, Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeigneten Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.

(6) Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.

(7) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 gestellt worden ist.

(8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.

(9) Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

(10) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.

2.

Abschnitt

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 4. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gem. Art. 103p Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I aufgelistet.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine und Rebsortenweine auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischen Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

2.

Abschnitt

Absatzförderung

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

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