Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-01
Status Aufgehoben · 2022-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MAB-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 9, § 26 und § 38 Abs. 6 des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet:

Abkürzung

MAB-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 9, § 26 und § 38 Abs. 6 des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsinhalt

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:

1.

Desinfektionsassistenz

2.

Gipsassistenz

3.

Laborassistenz

4.

Obduktionsassistenz

5.

Operationsassistenz

6.

Ordinationsassistenz

7.

Röntgenassistenz

8.

Medizinische Fachassistenz

(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen

1.

über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem medizinischen Assistenzberuf sowie

2.

zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG.

Verweise

§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2013,

2.

FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV, BGBl. II Nr. 2/2006,

3.

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013,

4.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013,

5.

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013.

2.

Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

§ 3. (1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst

1.

das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und

2.

das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 .

(2) Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.

(3) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.

(4) Die Kombinationen der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.

(5) Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:

1.

das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1,

2.

mindestens drei MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 und

3.

das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 .

(6) Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz:

1.

eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder zum/zur medizinischen/r Masseur/in gemäß MMHmG,

2.

mindestens ein MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 und

3.

das Modul Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 .

MAB-Basismodul – Berufsbildende Schulen

§ 4. (1) Die Inhalte des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 können im Rahmen von Ausbildungen an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen angeboten werden.

(2) Wurde das MAB-Basismodul im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule positiv absolviert, ist dieses durch die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe (§6) unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit nachweislich gegeben ist und die MAB-Basiskompetenzen gemäß Anlage 10 vermittelt worden sind.

Ausbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,

2.

einer ärztlichen Gruppenpraxis,

3.

einem selbständigen Ambulatorium oder

4.

einer Sanitätsbehörde

(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.

3.

Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung

Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 6. (1) Die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe umfasst eine fachspezifische und organisatorische Leitung sowie eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung.

(2) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen. Der Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule eine/n Direktor/in und eine/n stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen.

(3) Als fachspezifische/r und organisatorische/r Leiter/in eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe bzw. als Direktor/in einer Schule für medizinische Assistenzberufe sind Personen zu bestellen, die

1.

über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Biomedizinische/r Analytiker/in, Radiologietechnologe/-in oder Arzt/Ärztin verfügen,

2.

eine mindestens dreijährige einschlägige praktische Berufserfahrung oder eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im Rahmen gesundheitsberuflicher Ausbildungen nachweisen können und

3.

für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 qualifiziert sind.

(4) Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2.

(5) Dem/Der fachspezifischen und organisatorischen Leiter/in bzw. Direktor/in obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung; bei Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz zusätzlich Planung und Festlegung der für die einzelnen Module erforderlichen Ausbildungszeit;

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;

3.

Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung;

4.

Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs bzw. der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte;

5.

Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen in den Lehrgang bzw. in die Schule sowie beim Ausschluss von der Ausbildung;

6.

Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;

7.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika;

8.

Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;

9.

Erstellen einer Lehrgangs- bzw. Schulordnung.

(6) Der Rechtsträger eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung und stellvertretende medizinisch-wissenschaftliche Leitung je eine/n fachlich und pädagogisch geeignete/r Arzt/Ärztin zu bestellen. Sofern die fachspezifische und organisatorische Leitung einem/einer Arzt/Ärztin obliegt, kann diese/r auch die Aufgaben der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung übernehmen.

(7) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Unterstützung und Beratung des/der fachspezifischen und organisatorischen Leiters/-in bzw. des/der Direktors/-in in seinem/ihrem Aufgabenbereich aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht und

2.

Mitwirkung an Prüfungskommissionen.

Lehr- und Fachkräfte

§ 7. (1) Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen:

1.

Ärzte/-innen,

2.

Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,

3.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

4.

sonstige Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen oder

5.

sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.

(3) Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.

(5) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung und

2.

Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

Ausbildungsverantwortliche/r

§ 8. (1) Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat der/die Dienstgeber/in eine/n ausbildungsverantwortliche/n Arzt/Ärztin oder eine/n ausbildungsverantwortliche/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die praktische Ausbildung am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.

(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen.

Aufnahmekommission

§ 9. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:

1.

der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,

2.

der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,

3.

der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,

4.

ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,

5.

ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Vom Rechtsträger eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

1.

der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/e vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,

2.

der/die fachspezifische und organisatorische Leiter/in bzw. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in,

3.

der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,

4.

ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,

5.

die jeweiligen Lehrkräfte.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit

§ 11. (1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 12) festzulegen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

(3) Der wöchentliche Ausbildungsumfang darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten.

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