Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-01
Status Aufgehoben · 2024-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZASS-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

Abkürzung

ZASS-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Regelungsinhalt

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,

2.

das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz,

3.

die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz,

4.

das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz und

5.

die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise für die Zahnärztliche Assistenz und die Prophylaxeassistenz.

2.

Hauptstück

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

1.

Abschnitt

Allgemeines

Duale Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.

(4) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.

2.

Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung

Leitung

§ 3. (1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.

(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;

3.

Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;

4.

Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;

5.

Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;

6.

Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;

7.

Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;

8.

Erstellen einer Lehrgangsordnung.

Lehr- und Fachkräfte

§ 4. (1) Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:

1.

Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

2.

Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,

3.

Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,

4.

sonstige fachkompetente Personen,

(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und

2.

Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

Ausbildungsverantwortliche/r

§ 5. (1) Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.

(2) Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.

(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.

(4) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als

1.

Angehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder

2.

Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie

Prüfungskommission

§ 6. (1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

1.

die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,

2.

ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,

3.

die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.

(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission

1.

ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und

2.

ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen

(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.

Teilnahmeverpflichtung

§ 7. (1) Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.

(2) Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.

Lehrgangsordnung

§ 8. (1) Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über

1.

die Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,

2.

das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,

3.

die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,

4.

gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und

5.

Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen

(3) Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese

1.

gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,

2.

einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,

3.

die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder

4.

nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.

(5) Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(6) Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Aufnahme

§ 9. (1) Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.

(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:

1.

die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,

2.

Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,

3.

die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

4.

die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

Anrechnung – Theoretische Ausbildung

§ 10. (1) Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen

1.

einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,

2.

einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,

3.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder

4.

einer Ausbildung in einem Lehrberuf

5.

einer Ausbildung in der zahnärtlichen Assistenz oder zahnärztlichen Ordinationshilfe gemäß § 87 ZÄG,

(2) Prüfungen und praktische Übungen, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Anrechnung – Praktische Ausbildung

§ 11. (1) Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:

1.

bei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,

2.

bei Wechsel von der Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz in die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,

3.

bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz absolvierten Praktika.

(2) Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.

Ausschluss und automatisches Ausscheiden

§ 12. (1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung,

3.

schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder

4.

schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt

1.

das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder

2.

die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.

3.

Abschnitt

Qualitätssicherung der Ausbildung

Qualifikationsprofil – Curriculum

§ 13. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 abzuzielen.

(2) Die Teilnehmer/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuregen. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.

(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte im Curriculum sind auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 festzulegen.

Ausbildungsgrundsätze

§ 14. (1) Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:

1.

Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;

2.

exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;

3.

Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;

4.

Förderung von Schlüsselqualifikationen für die beruflichen Handlungsfelder;

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