Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen wird genehmigt.
Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 100 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens wurde am 14. Dezember 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 100 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2009, S. 3 veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,
einerseits, und
DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
andererseits,
IN ANBETRACHT der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, durch die die Beziehungen vertieft und erweitert werden, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet wurden,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Tadschikistan für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Tadschikistan zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Zentralasien beitragen wird,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbeiten,
IN ANBETRACHT der festen Verpflichtung der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, "Die Herausforderungen des Wandels", sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,
ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die dem Rechtsstaatsprinzip und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die vollständige Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in der Republik Tadschikistan sowie der Schaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,
IN DEM WUNSCH, die Fortsetzung des mit dem Moskauer Friedensabkommen eingeleiteten Versöhnungsprozesses in der Republik Tadschikistan zu fördern,
IN DEM WUNSCH, den Prozess der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um Wohlstand und Stabilität in der Region zu fördern,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,
IN ANERKENNUNG UND UNTERSTÜTZUNG des Wunsches der Republik Tadschikistan, eng mit den europäischen Organen zusammenzuarbeiten,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, Investitionen in der Republik Tadschikistan zu fördern, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasserwirtschaft, und in Bestätigung des Eintretens der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan für die Europäische Energie-charta und die vollständige Durchführung des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, eine dem Bedarf entsprechende sozioökonomische Zusammenarbeit und technische Hilfe zu gewährleisten, unter anderem zur Bekämpfung der Armut,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das Abkommen eine schrittweise Annäherung zwischen der Republik Tadschikistan und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie seine schrittweise Integration in das offene Welthandelssystem fördern kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, den Handel im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) zu liberalisieren, und dass die Gemeinschaft die Absicht der Republik Tadschikistan begrüßt, der WTO beizutreten,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,
IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des internationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels sowie die Bekämpfung des Terrorismus vorrangige Ziele dieses Abkommens sind,
IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
- die Unabhängigkeit und die Souveränität der Republik Tadschikistan zu unterstützen;
- die Anstrengungen der Republik Tadschikistan zur Festigung seiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und seiner sozialen Infrastruktur sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
- Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasser, sowie aus-gewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen;
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesellschaft, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu schaffen.
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa nieder-gelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 3
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden "Unabhängige Staaten" genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 4
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unterstützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
- wird die Bindungen der Republik Tadschikistan zur Gemeinschaft und zu ihren Mitglied-staaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
- wird zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;
- wird die Vertragsparteien ermutigen, bei Fragen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, betreffen, zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen abzuhalten.
Die Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtungen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen politischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.
Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken, indem sie:
- Schritte unternehmen, um alle anderen relevanten internationalen Instrumente zu unter-zeichnen, zu ratifizieren oder, den Umständen entsprechend, ihnen beizutreten, und diese vollständig umzusetzen;
- ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchskontrolle für Technologien dualen Nutzens und effektive Sanktionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält. Solcher Dialog kann auf einer regionalen Basis stattfinden.
ARTIKEL 5
Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 77 eingesetzten Kooperationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen bei anderen Gelegenheiten statt.
ARTIKEL 6
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:
- regelmäßige Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern der Republik Tadschikistan andererseits,
- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, insbesondere geeigneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, einschließlich im Rahmen der Tagungen der Vereinten Nationen, der OSZE und sonstiger Tagungen,
- in jeder sonstigen Form, einschließlich der Möglichkeit von Sachverständigentreffen, mit der ein Beitrag zur Festigung und Erweiterung des politischen Dialogs geleistet würde.
TITEL III
WARENVERKEHR
ARTIKEL 7
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf
- Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben,
- Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung,
- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,
- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,
Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden,
Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.
ARTIKEL 8
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
ARTIKEL 9
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-partei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet verein-bart wurden. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.
ARTIKEL 10
(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.
ARTIKEL 11
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.
ARTIKEL 12
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für die Vertrags-parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
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