Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch, Niederländisch, Schwedisch

Vertragsparteien

Belgien III 241/2013 Dänemark III 241/2013, III 242/2013 P Deutschland III 241/2013, III 242/2013 P Finnland III 241/2013 Frankreich III 241/2013, III 242/2013 P Italien III 241/2013, III 242/2013 P Niederlande III 241/2013, III 242/2013 P Portugal III 241/2013 Schweden III 241/2013, III 242/2013 P Schweiz III 241/2013, III 242/2013 P Spanien III 241/2013, III 23/2018 P Tschechische R III 241/2013, III 242/2013 P *Vereinigtes Königreich III 241/2013, III 242/2013 P, III 23/2018 P

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Finanzprotokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die niederländische und schwedische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juli 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen samt Finanzprotokoll ist gemäß seinem Art. XIV Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens, IN DER ERWÄGUNG,

daß die Erforschung des südlichen Sternhimmels weit weniger fortgeschritten ist als die des nördlichen,

daß daher die Daten, auf denen unser Wissen um die Milchstraße beruht, in den verschiedenen Bereichen des Himmels keineswegs gleichwertig sind und daß es unerläßlich ist, sie zu verbessern und, soweit sie unzureichend sind, zu vervollständigen,

daß insbesondere Systeme, die am nördlichen Sternhimmel kein Äquivalent haben, für die größten zur Zeit im Gebrauch befindlichen Instrumente bedauerlicherweise fast unerreichbar sind,

daß es daher dringend notwendig ist, auf der südlichen Halbkugel leistungsstarke Instrumente aufzustellen, die denen der nördlichen Halbkugel vergleichbar sind, daß jedoch dieses Vorhaben nur im Wege internationaler Zusammenarbeit erfolgreich durchgeführt werden kann;

IN DEM WUNSCH, gemeinsam ein auf der südlichen Halbkugel gelegenes und mit starken Instrumenten ausgestattetes Observatorium zu errichten und dadurch die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung zu fördern und zu organisieren,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Gründung der Organisation

1.

Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre gegründet, die im folgenden als Organisation bezeichnet ist.

2.

Vorläufiger Sitz der Organisation ist Brüssel. Ihren endgültigen Sitz bestimmt der nach Artikel IV eingesetzte Rat.

Artikel II

Zweck

1.

Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums.

2.

Das Grundprogramm der Organisation umfaßt den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung:

a. ein Teleskop mit etwa drei Metern Öffnung;

b. ein Schmidt-Spiegel von etwa 1,20 Metern Öffnung;

c. höchstens drei Teleskope mit höchstens einem Meter Öffnung;

d. ein Meridiankreis;

e. die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter a, und d bezeichneten Instrumenten erforderlich sind;

f. die Gebäude, die zur Unterbringung der unter a, b, c, d und e bezeichneten Ausstattung sowie für die Verwaltung des Observatoriums und die Wohnungen des Personals erforderlich sind.

3.

Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel IV eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen.

4.

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.

Artikel III

Mitglieder

1.

Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

2.

Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.

Artikel IV

Organe

Die Organisation besteht aus dem Rat und dem Direktor.

Artikel V

Der Rat

1.

Der Rat besteht aus den Delegierten der Mitgliedstaaten; jeder Mitgliedstaat entsendet zwei Delegierte, von denen mindestens einer Astronom sein muß. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.

2.

Der Rat

a. legt die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungsmäßigem Gebiet fest;

b. genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Haushaltsplan und bestimmt die finanziellen Maßnahmen der Organisation im Einklang mit dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll;

c. überwacht die Ausgaben, genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresabrechnungen der Organisation;

d. beschließt den Stellenplan und genehmigt die Einstellung der höheren Bediensteten der Organisation;

e. veröffentlicht einen Jahresbericht;

f. genehmigt die von dem Direktor vorgeschlagene Hausordnung des Observatoriums;

g. ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Tätigkeit der Organisation erforderlich sind.

3.

Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Tagungsort wird durch Ratsbeschluß bestimmt.

4.

Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat kann über die Durchführung eines anderen Programms als des in Artike111 Absatz 2 vorgesehenen Grundprogramms nur dann mit abstimmen, wenn er zugesagt hat, zu dem anderen Programm finanziell beizutragen, oder wenn sich die Abstimmung auf Anlagen bezieht, für deren Anschaffung er Beiträge zugesagt hat.

5.

Die Beschlüsse des Rates sind nur dann gültig, wenn die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten anwesend sind.

6.

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse des Rates der absoluten Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.

7.

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe dieses Übereinkommens.

8.

Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten; dessen Amtszeit beträgt ein Jahr; er kann höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

9.

Der Präsident beruft die Sitzungen des Rates ein. Er ist verpflichtet, auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedstaaten binnen dreißig Tagen eine Sitzung einzuberufen.

10.

Der Rat kann die zur Verwirklichung des Organisationszwecks erforderlichen Hilfsorgane einsetzen. Er bestimmt ihren Aufgabenbereich.

11.

Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitgliedstaaten den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Observatorium zu errichten ist, sowie dessen Standort.

12.

Der Rat schließt die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Vereinbarungen über den Sitz ab.

Artikel VI

Direktor und Personal

1.

a. Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitabschnitt den Direktor; dieser ist nur dem Rat verantwortlich. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Organisation. Er ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er legt dem Rat einen Jahresbericht vor. Er nimmt in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Rates teil, sofern dieser nichts anderes beschließt.

b. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Direktor seines Amtes entheben.

c. Ist das Amt des Direktors unbesetzt, so ist der Präsident des Rates gesetzlicher Vertreter der Organisation. Der Rat kann sodann an Stelle des Direktors eine Persönlichkeit ernennen, deren Befugnisse und Obliegenheiten er bestimmt

d. er Präsident und der Direktor können unter Voraussetzungen, die der Rat bestimmt, ihre Zeichnungsbefugnis übertragen.

2.

Dem Direktor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische und Verwaltungspersonal zur Seite.

3.

Vorbehaltlich des Artikels V Absatz 2d und der haushaltsmäßigen Genehmigungen wird das Personal vom Direktor eingestellt und entlassen. Beginn und Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen nach der vom Rat angenommenen Personalordnung.

4.

Der Direktor und das Personal der Organisation nehmen ihre Dienstobliegenheiten im Interesse der Organisation wahr. Sie dürfen nur von den zuständigen Stellen der Organisation Weisungen erbitten und entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Natur ihrer Dienstobliegenheiten unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den Direktor und das Personal der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen.

5.

Die Forscher und ihre Mitarbeiter, die mit Genehmigung des Rates zu Arbeiten im Observatorium herangezogen werden, ohne zum Personal der Organisation zu gehören, unterstehen dem Direktor und haben die vom Rat erlassenen oder genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

Artikel VII

Finanzielle Beiträge

1.

a. Jeder Mitgliedstaat trägt zu den Aufwendungen für Kapital und Ausrüstung sowie zu den laufenden Betriebskosten der Organisation nach einem Schlüssel bei, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festsetzt; Grundlage hierfür ist der Durchschnitt des Netto-Volkseinkommens, der nach Maßgabe des Artikels VII Absatz lb des am 1. Juli 1953 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung errechnet wird .

b. Buchstabe a findet nur auf das in Artikel II Absatz 2 bezeichnete Grundprogramm Anwendung.

c. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Jahresbeiträge zu entrichten, die ein Drittel des vom Rat festgesetzten Gesamtbeitrags übersteigen. Dieser Höchstbetrag kann durch einstimmigen Beschluß des Rates herabgesetzt werden, wenn ein in der Anlage zum Finanzprotokoll nicht genannter Staat Mitglied der Organisation wird.

2.

Wird nach Artikel II. Absatz 3 ein Zusatzprogramm aufgestellt, so setzt der Rat in bezug auf dessen Kosten einen besonderen Schlüssel für die Beiträge der daran beteiligten Staaten fest. Dieser Schlüssel wird nach Maßgabe des Absatzes 1. bestimmt; hierbei bleibt dessen Buchstabe c unberücksichtigt.

3.

Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied der Organisation werden, haben außer ihrem Beitrag für künftige Kapital- und Ausstattungsaufwendungen und für laufende Betriebskosten einen Sonderbeitrag zu entrichten, der ihrem Anteil an den bereits getätigten Kapital- und Ausstattungsaufwendungen entspricht. Die Höhe dieses Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festgesetzt.

4.

Alle nach Absatz 3 entrichteten Sonderbeiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

5.

Ein Staat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.

6.

Der Rat kann Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.

Artikel VIII

Änderungen

1.

Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanzprotokolls empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Direktor. Dieser teilt den Mitgliedstaaten die ihm notifizierten Änderungen spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.

2.

Die vom Rat empfohlenen Änderungen können nur mit der nach den verfassungsmäßigen Vorschriften gegebenen Zustimmung aller Mitgliedstaaten angenommen werden. Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über die Annahme des Vorschlags in Kraft. Der Direktor teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mit.

Artikel IX

Streitigkeiten

Kann eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Finanzprotokolls nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt werden, so wird sie nach Maßgabe des Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dem Ständigen Schiedshof in Haag unterbreitet, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nicht eine andere Art der Beilegung annehmen.

Artikel X

Austritt

Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Artikel XI

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Wenn ein Mitglied der Organiation seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll nicht erfüllt, so wird es vom Rat aufgefordert, deren Bestimmungen zu beachten. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so können die anderen Mitglieder einstimmig beschließen, ihre Zusammenarbeit in der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. Der betreffende Staat hat in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Artikel XII

Auflösung

Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschließung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschließung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustandekommt. Ein Überschuß wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar in Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen

Artikel XIII

Unterzeichnung – Beitritt

1.

Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll liegen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, die an den Vorarbeiten für das Übereinkommen teilgenommen haben.

2.

Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Genehmigung oder Ratifikation durch jeden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften.

3.

Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zu hinterlegen.

4.

Der Rat kann durch einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 bezeichneten Staaten in die Organisation aufnehmen. Die aufgenommenen Staaten werden Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegen.

Artikel XIV

Inkrafttreten

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