Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV )

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ArtKV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 6 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2010, wird verordnet:

Abkürzung

ArtKV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.

(2) Unbearbeitet im Sinne des Abs. 1 bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

ArtKV

Kennzeichnung

§ 2. (1) Eine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1 für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich ist.

(2) Sofern kein ursprüngliches unversehrtes Kennzeichen vorhanden ist, ist bei unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teilen davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen, zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot, eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.

(3) Bei unbearbeiteten Nashornhörnern und Teilen davon ist zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.

(4) Es ist keine Kennzeichnung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vollziehung artenhandelsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ein Exemplar bereits mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen ist und eine gleichwertige, eindeutige Identifizierung sichergestellt ist.

Abkürzung

ArtKV

Kennzeichnungsmethoden

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.

(2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II mit einem (+) angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser Methoden auszuwählen.

(3) Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar dauerhafte morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.

(4) Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang II für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.

(5) Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Kennzeichnungsmethode anzuwenden ist.

(6) Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.

(7) Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese auf Verlangen der Behörde stets nachzuweisen.

Abkürzung

ArtKV

Zeitpunkt der Kennzeichnung

§ 4. Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.

Abkürzung

ArtKV

Kennzeichnungsprotokoll

§ 5. Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 5 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen.

Abkürzung

ArtKV

Anhang I

Kennzeichnungsmethoden gemäß § 3 sind:

1. Geschlossener Ring

Einmalig gekennzeichneter, nahtlos verschlossener und gewerblich hergestellter Beinring mit einem Nummerncode, dem ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein muss.

Ein geschlossener Ring muss eine derartige Größe haben, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beines nicht mehr ohne gleichzeitiger Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Exemplars entfernt werden kann.

Der Ring muss so beschaffen sein, dass er vom Exemplar nicht zerstört werden kann und die Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist.

2. Transponder

Ein Transponder darf bei folgenden Tiergruppen nur dann implantiert werden, wenn das Exemplar folgende Mindestgröße bzw. Mindestgewicht erreicht hat:

alle Fische: 200 Gramm, 40 cm Gesamtlänge, 4 cm Körperdurchmesser

Vögel: 200 Gramm

Schildkröten: 500 Gramm

alle anderen Reptilien: 200 Gramm

Amphibien: 200 Gramm

Alle Mindestgrößen für die Implantation eines Transponders sind auf die derzeit verfügbaren Transpondermaße von 12 x 2,1 mm ausgelegt.

Der Transponder muss in der Codestruktur und im Informationsgehalt den Kennzeichnungsverfahrensvorschriften (derzeit Art. 66) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels entsprechen.

3. Fotodokumentation

Fotodokumentation ist die fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale, die eine eindeutige Identifizierung des Exemplars ermöglicht.

Fotografische Darstellung:

Fotos für einzelne Arten müssen eine klare Darstellung der in Anhang II vorgegebenen Körperteile enthalten, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen. Sofern keine Körperteile angegeben sind, ist das Exemplar in seiner Gesamtheit abzulichten.

Folgende Kriterien sind zu erfüllen:

-Fotogröße etwa 9 x 13 cm oder 10 x 15 cm (zweifache Ausfertigung).

-Jedes Foto muss das Datum des Aufnahmetages integral beinhalten, dieses darf nicht nachträglich auf das Foto angebracht werden. Bei Anträgen für mehr als ein Exemplar müssen Fotos entsprechend gekennzeichnet sein, damit klar ersichtlich ist, welchem Exemplar welche Fotos zuzuordnen sind.

-Fotoausarbeitung: glänzend (nicht matt).

-Fotohintergrund: einheitlich hell (Exemplar muss sich gut abheben)

-Größenmaß muss objektiv ableitbar sein: Lineal, Maßstab etc. darf nicht handgezeichnet sein. In allen Fällen muss die wahre Größe des Exemplars aus dem Foto objektiv ableitbar sein.

-Jeder zu fotografierende Körperteil muss im geraden Winkel aufgenommen werden (z. B. senkrecht für Bauch- oder Rückenpanzer bei Schildkröten).

-Das Exemplar muss trocken (ausgenommen Fische und Amphibien) und gesäubert sein.

-Das Exemplar (oder der darzustellende Körperteil) muss mindestens 70% der Fotofläche einnehmen.

-Das Exemplar (oder der darzustellende Körperteil) muss in voller Schärfe und einheitlicher Belichtung (keine Schatten) abgebildet sein.

-Sofern Schildkröten-Panzer mit Nummern oder anderen Kennzeichnungen versehen sind, darf am Rückenpanzer nicht mehr als 1 Rückenschild davon verdeckt sein. Bei den dazugehörigen Fotos der Bauchpanzer müssen dieselben Kennzeichnungen integral am Foto, nicht am Exemplar, ersichtlich sein.

-Fotos der Rücken- bzw. Bauchpanzer von Schildkröten müssen das gesamte Exemplar zeigen.

Antragstellung:

Bei Antragstellung für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Verordnungen sind jeweils zwei aktuelle Fotos der in Anhang II angegebenen Ansichten, Körperteile des Exemplars an die Vollzugsbehörde zu übermitteln. Ebenso hat der Halter selbst Ausfertigungen dieser Fotos aufzubewahren.

Aktualisierung:

Damit Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind, müssen Fotos wie folgt aktualisiert werden (zweifache Ausfertigung):

-Grundsätzlich ist alle 5 Jahre ein neues Foto des Exemplars anzufertigen.

-Sobald bei Krokodilen und Schlangen die Gesamtlänge, sowie bei Echsen die Kopf-Rumpflänge (Schnauzenspitze bis Kloakalspalte) seit dem Zeitpunkt der Anfertigung des letzten Fotos um 50% zugenommen hat, ist ein neues Foto des Exemplars anzufertigen.

-Innerhalb des 1. Lebensjahres sind bei Schildkröten je ein Foto vom Schlupf und ein Foto nach einem halben Jahr anzufertigen. Bis zum 5. Lebensjahr ist jährlich ein Foto anzufertigen. Sobald Schildkröten um 75% ihrer Panzerlänge seit dem Zeitpunkt der Anfertigung des letzten Fotos gewachsen sind, ist ein neues Foto des Exemplars anzufertigen .

-Sobald sich Erkennungsmerkmale geändert haben (z. B. Pigmentierung am Bauchpanzer von Schildkröten; Bauchpanzer hat sich geschlossen; geheilte und daher nicht mehr erkennbare oder neue hinzugekommene Verletzungen wie Risse am Panzer, Narben oder ähnliches), ist ein neues Foto des Exemplars anzufertigen.

Aktualisierte Fotos verbleiben beim jeweiligen Besitzer des Exemplars.

Eine Aktualisierung der Fotos ist nicht erforderlich, solange sich das Exemplar durch eine einzigartige morphologische Besonderheit auszeichnet und daher eine dauerhafte Individualkennung besteht und jederzeit identifizierbar ist (z. B. irreguläre Beschuppung, Narben, Bruchstellen im Panzer etc.). Der Halter hat an Hand eines Fotos das Vorhandensein dieser morphologischen Verformung nachzuweisen.

4. Fotodokumentation von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon

Unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen sind so zu kennzeichnen, dass diese Kennzeichnung unversehrt erhalten bleibt. Dies kann mittels Gravur, Schnitzen oder Ähnlichem erfolgen. Nicht entfernbare Tinte und Stempel werden nicht anerkannt.

Dabei ist ein Kennzeichnungscode anzubringen, der folgende Daten beinhaltet:

ISO Ländercode (2 Buchstaben) des Ursprungslandes oder, falls unbekannt, des Landes, in dem die Kennzeichnung durchgeführt wurde – von der Vollzugsbehörde vergebene Seriennummer – die letzten beiden Ziffern des Jahres der Kennzeichnung – Gewicht in Kilogramm – Länge in Zentimeter – LO (für Loxodontidae).

Bei Antragstellung ist der Vollzugsbehörde ein Foto des markierten Exemplars zu übermitteln. Für die fotografische Darstellung sind die bei der Fotodokumentation angegebenen Kriterien zu erfüllen.

5. Fotodokumentation von unbearbeitetem Nashornhorn und Teile davon

Unbearbeitete Nashornhörner und Teile davon sind so zu kennzeichnen, dass diese Kennzeichnung unversehrt erhalten bleibt. Dazu wird im Einzelfall von der Vollzugsbehörde vorgegeben, in welcher Art und Weise die Kennzeichnung zu erfolgen hat (Gravur, Schnitzen etc.).

Dabei ist ein Kennzeichnungscode anzubringen, der folgende Daten beinhaltet:

ISO Ländercode (2 Buchstaben) des Ursprungslandes oder, falls unbekannt, des Landes, in dem die Kennzeichnung durchgeführt wurde – von der Vollzugsbehörde vergebene Seriennummer – die letzten beiden Ziffern des Jahres der Kennzeichnung – Gewicht in Gramm – Länge in Zentimeter – RH (für Rhinoceros).

Bei Antragstellung ist der Vollzugsbehörde ein Foto des markierten Exemplars zu übermitteln. Für die fotografische Darstellung sind die bei der Fotodokumentation angegebenen Kriterien zu erfüllen.

6. Andere Kennzeichnungsmethoden

Andere Kennzeichnungsmethoden müssen eine eindeutige Identifizierung des Exemplars ermöglichen und können beispielsweise molekulargenetische Methoden, Fingerabdrücke bei Primaten usw. sein.

Abkürzung

ArtKV

Anhang II

Liste der auf die jeweilige Art anzuwendenden Methoden

1.

SÄUGETIERE

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.