Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3a Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG 1985), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:
Betrauung einer Abwicklungsstelle
§ 1. Gemäß § 3a Abs. 1 WBFG 1985 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle festgelegt.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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