Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Albanisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Oktober 2012 bzw. 13. September 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kosovo, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung der Notwendigkeit der Verbesserung der geschäftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Länder;
in der Überzeugung, dass effektivere Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen durch den Austausch von Informationen erreicht werden kann und dass dieser Informationsaustausch auf klaren Rechtsvorschriften beruhen soll;
in der Erwägung, dass Verletzungen von Zollvorschriften hinderlich sind für die wirtschaftlichen, geschäftlichen, steuerlichen, sozialen, kulturellen, industriellen und landwirtschaftlichen Interessen sowie die öffentliche Gesundheit, Schutz und Sicherheit ihrer Länder als auch für den rechtmäßigen Handel;
in der Erwägung der Wichtigkeit der Sicherung der genauen Erhebung der Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben auf Import oder Export von Gütern, so wie der richtigen Umsetzung von Vorschriften über Verbote, Beschränkungen und Kontrolle, inklusive der Vollziehung von Rechtsvorschriften und Bestimmungen über gefälschte Waren, registrierte Handelsmarken sowie Rechte geistigen Eigentums;
in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen und das Bestreben die richtige Einnahme von Import- und Exportzöllen, Steuern, Gebühren oder anderer Abgaben sicher zu stellen durch die effektivere Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen erreicht werden kann;
in der Erwägung dass der illegale Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Gesellschaft darstellen;
unter Berücksichtigung der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention1 von 1961, geändert durch das Protokoll1 von 1972 sowie des Übereinkommens über Psychotrope Substanzen2 von 1971, errichtet unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen so wie des UN-Übereinkommens gegen den Illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen3 von 1988;
wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
Artikel 1
DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
„Zollverwaltung“ für die Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und seine nach geordneten Zollbehörden; für die Republik Kosovo der Kosovarische Zoll (Dogana Kosoves).
„Zollvorschriften“ die im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Lagerung und Beförderung von Waren sowie von Zahlungsmitteln, insofern diese Zölle und Steuern betreffen einschließlich der Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen.
„Zollzuwiderhandlungen“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften.
„ersuchende Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung einer Vertragspartei, die um Amtshilfe ersucht oder die Amtshilfe über eigene Initiative einer Zollverwaltung erhält.
„ersuchte Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung einer Vertragspartei, die um Amtshilfe ersucht wird oder die Amtshilfe aufgrund eigener Initiative leistet.
„Information“ jedwede Daten, Schriftstücke, Berichte, amtsbeglaubigte Ablichtungen davon oder andere Mitteilungen, auch wenn sie elektronisch verarbeitet sind.
„Personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
„Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I. und II. der Einzigen Suchtgiftkonvention 1 von 1961 einschließlich der des Protokolls 1 von 1972 angeführt ist.
„psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I., II., III. und IV. des UN-Übereinkommens über Psychotrope Substanzen 2 von 1971 angeführt ist.
„Drogenausgangsstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-Übereinkommens gegen den Illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen 3 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.
„Kontrollierte Lieferung“ die Methode, die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von illegal versendeten oder als illegal versendet verdächtigten Suchtgiften, psychotropen Substanzen oder Ersatzstoffen sowie anderen Gütern, die als geschmuggelt betrachtet werden, in, aus oder durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kenntnis und unter Kontrolle der zuständigen Verwaltungen dieser Länder zu ermöglichen, um Personen, die in solche Zuwiderhandlungen verwickelt sind, zu entdecken und zu identifizieren.
„Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, öffentliche Behörde, Agentur oder jede andere Körperschaft, die alleine oder gemeinsam mit anderen die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegt.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
Artikel 2
ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollverwaltungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens:
um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern;
um Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln, zu verfolgen und zu bekämpfen;
hinsichtlich der Übermittlung und Zustellung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Schriftstücken betreffend die Anwendung von Zollvorschriften.
Die Amtshilfe nach den Buchstaben a) und b) des Absatzes 1 dieses Artikels darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren geleistet werden.
Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei und im Rahmen der Zuständigkeit und Ressourcen der ersuchten Zollverwaltung.
Die gegenseitige Amtshilfe nach diesem Abkommen berührt nicht die zwischen den Vertragsparteien geltende Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.
Die Amtshilfe nach diesem Abkommen umfasst nicht die Festnahme oder Inhaftierung von Personen sowie die Einhebung und Eintreibung von Zöllen, anderen Steuern, Strafen und anderen Geldern.
Artikel 3
INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT OHNE ERSUCHEN
Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über:
Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten;
grenzüberschreitende Verbringung von Geldbeträgen zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien.
Artikel 4
AMTSHILFE AUF ERSUCHEN
Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern sicher zu stellen.
Die Zollverwaltungen erteilen auf Ersuchen Auskunft darüber:
ob Waren und Geldbeträge, die in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführt wurden, rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
ob Waren und Geldbeträge, die aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte wurden, rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
ob durchgeführte Waren einer Zollabfertigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unterzogen wurden.
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien suchen, wenn es nicht gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften verstößt, auch die Zusammenarbeit bei:
der Einführung, Entwicklung oder Verbesserung spezieller Trainingsprogramme für ihre Bediensteten,
dem Austausch von Informationen und Erfahrungen hinsichtlich des Gebrauchs von neuer Ausrüstung und Prozessen.
Artikel 5
SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE
Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:
Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden.
Artikel 6
INFORMATIONEN BETREFFEND ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auf Ersuchen oder ohne, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, Kompetenz und Möglichkeiten, alle vorhandenen Informationen über aufgedeckte oder geplante Aktivitäten zur Verfügung, die eine Zuwiderhandlung gegen geltende Zollvorschriften der anderen Vertragspartei darstellen oder darstellen könnten.
Originalakten oder -unterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen amtsbeglaubigte Kopien nicht ausreichen. Der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei übermittelte Originalunterlagen sind unverzüglich zurückzusenden, sobald der Grund für ihr zur Verfügung Stellen weggefallen ist.
Gleichzeitig werden alle Anleitungen für die Auslegung und Verwendung der Unterlagen übermittelt.
Die Verwendung von elektronischen Informationen als Beweis soll in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden.
Artikel 7
ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung unternimmt die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Verwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Empfänger zu bewirken.
Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Verwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei, in Englisch oder eine für die ersuchte Verwaltung akzeptable Sprache beizufügen.
Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.
Artikel 8
KONTROLLIERTE LIEFERUNG
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften sowie ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
Die Zollverwaltungen können, im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeit, die kontrollierte Lieferung von Gütern im Fall von Zollzuwiderhandlungen zur Aufdeckung und Identifikation von beteiligten Personen verwenden.
Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen.
Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung von Suchtgiften, psychotropischen Substanzen oder anderen Waren freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
Artikel 9
ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN
Die ersuchte Zollverwaltung ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das Ersuchen zu erledigen und leitet dazu erforderlichenfalls verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Schritte ein. Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Ressourcen so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.
Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollverwaltung der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.
Mit Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sein, einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Behörde, wenn diese für die ersuchende Behörde von Bedeutung ist. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten als die Beamten der ersuchten Behörde.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.