Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-10-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 13. September 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 13. Oktober 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“ genannt),

unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: Verordnung) und insbesondere auf ihren Artikel 22,

unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“ genannt),

im Hinblick darauf, dass Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung bestimmt, dass ein Back-up-System, das den Betrieb eines IT-Großsystems beim Ausfall eines solchen Systems sicherstellen kann, in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert wird,

im Hinblick darauf, dass im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems in Straßburg das Back-up-System in Sankt Johann im Pongau den Betrieb des betroffenen IT-Großsystems bzw. der betroffenen IT-Großsysteme sicherstellen wird,

im Hinblick darauf, dass Artikel 23 der Verordnung festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Agentur Anwendung findet,

im Hinblick darauf, dass Artikel 20 der Verordnung festlegt, dass für die Statuts-Mitarbeiter der Agentur und für den Exekutivdirektor die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten,

im Hinblick darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Agentur gilt,

im Hinblick darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,

in der Absicht, die Mittel der effektiven Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu benennen, die wesentlich für den erfolgreichen Betrieb der Agentur und der Umsetzung ihrer Aufgaben sind,

in dem Wunsche ein Abkommen zu schließen, das die Räumlichkeiten der Agentur, die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen, die die Regierung der Agentur, ihrem Exekutivdirektor, den Mitarbeitern der Agentur, deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, den Mitgliedern und Vertretern des Verwaltungsrats und den Beratergruppen der Agentur zuerkennt und das die Ausübung der Funktionen und den physischen Schutz garantiert,

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000.

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:

(a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;

(b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Statuts-Mitarbeiter der Agentur zu verstehen;

2.

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

(a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

(b) „Mitarbeiter“ die Statuts-Mitarbeiter, d.h. die Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung und die von der Kommission zur Agentur entsandten Beamten, sowie die von den Mitgliedstaaten „entsandten Beamten oder nationalen Experten“ gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung;

(c) „Räumlichkeiten“ die Anlagen und Büros, die die Agentur in der Republik Österreich als Back-up-Stelle für ihr IT-Großsystem benützt.

Artikel 2 – Räumlichkeiten der Agentur

1.

Die Beschreibung der Räumlichkeiten wird gemeinsam zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

2.

Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird wenn erforderlich aktualisiert werden, wenn die Agentur mit neuen Systemen gemäß den relevanten Rechtsakten betraut wird, deren Annahme in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen ist.

3.

Alle Gebäude, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in die Räumlichkeiten der Agentur einbezogen.

4.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt,

(a) stellt die Republik Österreich die Räumlichkeiten und ihre Benutzung der Agentur für die Dauer dieses Abkommens im Wege unbefristeter Miete zur Verfügung. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, die Räumlichkeiten zu benutzen.

(b) werden die Räumlichkeiten in voll einsatzbereitem Betriebszustand für die Zwecke, für die sie die Agentur benutzt, zur Verfügung gestellt;

(c) trägt die Agentur die Mietkosten für die Räumlichkeiten und für die zugehörigen Dienstleistungen;

(d) trägt die Republik Österreich die Instandhaltungskosten der Räumlichkeiten.

Artikel 3 – Privilegien und Immunitäten, die dem Exekutivdirektor und den Statuts-Mitarbeitern zusätzlich zum Protokoll zugestanden werden

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 bis 14 des Protokolls und Artikel 4 der Durchführungsmodalitäten genießen der Exekutivdirektor und die Statuts-Mitarbeiter die folgenden Privilegien und Immunitäten:

(a) im Einklang mit Artikel 11 lit. c des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Agentur unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

(b) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

(c) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug einzuführen.

Artikel 4 – Entsandte Beamte und nationale Experten

1.

Von den Mitgliedstaaten entsandte Beamte und nationale Experten genießen, in und in Bezug auf die Republik Österreich, die in Artikel 11 lit. a und b, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 des Protokolls enthaltenen Privilegien und Immunitäten.

2.

Die Regierung stellt den entsandten Beamten und Experten der Agentur und ihren im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden zur Verfügung.

Artikel 5 – Sozialversicherung

1.

Die Agentur sowie die Mitarbeiter der Agentur sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2.

Die Mitarbeiter der Agentur haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3.

Die Mitarbeiter der Agentur können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes in der Agentur durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4.

Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes in der Agentur, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

5.

Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes in der Agentur.

6.

Die Mitarbeiter der Agentur haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.

7.

Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Agentur abzugebenden Erklärungen werden von der Agentur für den Mitarbeiter der Agentur der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Agentur erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 6 – Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur zugestanden werden

1.

Artikel 11 lit. a bis c und Artikel 17 des Protokolls gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur und der Beratergruppen der Agentur.

2.

In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Agentur während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen befreit.

Artikel 7 – Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte

Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Agentur beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 8 – Einreise und Aufenthalt

1.

Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass ungeachtet deren Staatsangehörigkeit den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Ort, an dem sich der Sitz des Back-up-Systems befindet, reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

(a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen;

(b) dem Exekutivdirektor und den Mitarbeitern;

(c) den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen des Exekutivdirektors und der Mitarbeiter;

(d) allfälligen von der Agentur eingeladenen Experten.

2.

Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

3.

Der Exekutivdirektor und die Mitarbeiter sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht befreit.

4.

Die Agentur übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter und aktualisiert diese laufend.

5.

Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern, die an die Back-up-Stelle in Sankt Johann im Pongau verlegt wurden oder verlegt werden sollen, nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften auf Antrag einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der verlegten Mitarbeiter wird ein solcher Identitätsausweis bei Ankunft in Österreich ausgestellt. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden und berechtigt zum Aufenthalt in Österreich.

6.

Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 11 (b) des Protokolls oder in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören.

7.

Die Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 berühren nicht allfällige Rechte gemäß Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 9 – Hilfe und Zusammenarbeit im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems

1.

Die detaillierten Anforderungen für die Aktivierung der Backup-Einheit der Agentur in Sankt Johann im Pongau werden zwischen der Regierung und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

2.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt stellt die Regierung Büroräumlichkeiten zur Verfügung und erleichtert die Beherbergung der Mitarbeiter für die Dauer der Systemumschaltung in Unterkünften, die sich in einer angemessenen Entfernung von den Räumlichkeiten der Agentur befinden.

Artikel 10 – Sicherheit

1.

Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihrer Räumlichkeiten verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Unionsrechtes und der österreichischen Gesetze verantwortlich.

2.

Personen, die nach österreichischem Recht zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Räumlichkeiten der Agentur zu betreten, es sei denn sie wurden von der Agentur darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leistet sie ihnen die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Agentur ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.

3.

Die Regierung und die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes der Back-up-Stelle der Agentur nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten der Agentur Unruhe stiften.

4.

Die Agentur und die österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf ein Zusammenspiel wirksamer Sicherheitsmaßnahmen innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Sitzes der Back-up-Stelle der Agentur eng zusammen. Sie stellen die Kohärenz zwischen den Regelungen der Agentur und der Regierung über Sicherheitsüberprüfungen für den Zugang zum Sitz der Back-up Stelle sicher. Allfällige Änderungen der Sicherheitsbestimmungen über den Zugang zu den Räumlichkeiten werden der anderen Partei bekanntgegeben. Die Regierung stimmt die notwendigen Anpassungen im Sicherheitsschema und der Sicherheitsinfrastruktur in geeigneter Weise mit der Agentur ab.

5.

Die österreichischen Behörden können von der Agentur ersucht werden, entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung in den Räumlichkeiten der Agentur zu ergreifen.

6.

Die Agentur berät bei der Festlegung ihrer internen Sicherheitsbestimmungen und -verfahren mit den österreichischen Behörden, um die wirksamsten und effizientesten Sicherheitsfunktionen zu erzielen.

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