(Übersetzung)Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-02-01
Status Aufgehoben · 2018-04-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Deutschland III 287/2013 Estland III 287/2013 Finnland III 287/2013 Frankreich III 287/2013 Schweiz III 287/2013 Tschechische R III 287/2013 *Vereinigtes Königreich III 287/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland1, Estland1, Finnland, Frankreich1, Tschechische Republik1, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland)1.


1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35].

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind -

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Deutschland III 287/2013 Estland III 287/2013 Finnland III 287/2013 Frankreich III 287/2013 Lettland III 46/2018 Monaco III 46/2018 Portugal III 46/2018 Schweiz III 287/2013 Tschechische R III 287/2013 Vereinigtes Königreich III 287/2013 *Zypern III 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]:

Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien III 173/2020 Deutschland III 287/2013 Estland III 287/2013 Finnland III 287/2013 Frankreich III 287/2013 Lettland III 46/2018 Monaco III 46/2018 Portugal III 46/2018 Schweiz III 287/2013 Tschechische R III 287/2013 Vereinigtes Königreich III 287/2013 Zypern III 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2020)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Belgien

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Art. 32 Abs. 2 abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien III 173/2020 Deutschland III 287/2013 Estland III 287/2013 Finnland III 287/2013 Frankreich III 287/2013 Griechenland III 196/2022 Lettland III 46/2018 Monaco III 46/2018 Portugal III 46/2018 Schweiz III 287/2013 Tschechische R III 287/2013 Vereinigtes Königreich III 287/2013 *Zypern III 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 196/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Belgien

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Art. 32 Abs. 2 abgegeben.

Griechenland

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Art. 56 Abs. 1 zu Art. 51 Abs. 2 angebracht und Erklärungen gemäß Art. 32 Abs. 2, sowie Art. 38 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien III 173/2020 Deutschland III 287/2013 Estland III 287/2013 Finnland III 287/2013 Frankreich III 287/2013 Griechenland III 196/2022 Irland III 92/2024 Lettland III 46/2018 Malta III 92/2024 Monaco III 46/2018 Portugal III 46/2018 Schweiz III 287/2013 Tschechische R III 287/2013 Vereinigtes Königreich III 287/2013 *Zypern III 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Belgien

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Art. 32 Abs. 2 abgegeben.

Griechenland

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Art. 56 Abs. 1 zu Art. 51 Abs. 2 angebracht und Erklärungen gemäß Art. 32 Abs. 2, sowie Art. 38 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I - Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen.

(2) Sein Ziel ist es,

a)

den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen;

b)

das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen;

c)

das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu bestimmen;

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