Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten bei Rindern (Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 3a des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
| Untersuchungen bei BSE | |
| Entschädigungen | |
| Informationen die Tierhalterinnen und Tierhaltern in verdächtigen oder verseuchten Beständen von der Behörde mitzuteilen sind |
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung folgender Krankheiten in allen Rinderbeständen in Österreich:
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“ genannt),
Abortus Bang (im Folgenden „Bangseuche“ genannt),
Enzootische Rinderleukose (im Folgenden „Rinderleukose“ genannt),
(2) Nach Maßgabe des § 28 ist die Verordnung im Zuge der Bekämpfung der Bangseuche auch auf Tiere anderer empfänglicher Arten anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Abklärungsuntersuchung: durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe bei Vorliegen nicht negativer Milchproben;
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 TGG einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
BSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L Nr. 147 vom 31.5.2001, S. 1), die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung unter Berücksichtigung der Betriebssituation mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt;
Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung, jedoch frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe;
Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
- auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
- auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, sofern beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände nicht ausgeschlossen werden kann.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche aus einem Betrieb oder Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde;
Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Ausmerzung von IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes;
OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist BSE;
VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern innerhalb eines bestimmten Zeitraums, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.
Hauptstück
Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
Probennahme
§ 3. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt, herangezogen werden. Tankmilchproben können abweichend von Abs. 1 im Zuge der Milchsammlung durch geschulte Bedienstete der Molkerei entnommen werden.
(3) Die Personen gemäß Abs. 2 erster Satz sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hierzu eines gemäß § 3 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Untersuchungsstellen
§ 4. Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.
Nationales Referenzlabor
§ 5. (1) Nationales Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES. Seine Aufgaben sind in Anhang B angeführt.
(2) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind zur endgültigen Ergebnisfestlegung gemäß Abs. 3 an das Nationale Referenzlabor weiterzuleiten.
(3) Die endgültige Ergebnisfestlegung zu den Proben durch das Nationale Referenzlabor hat zu lauten:
„positiv“, wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger oder auf eine Impfung gegen den Erreger zu schließen ist,
„negativ“, wenn eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger auszuschließen ist und
„zweifelhaft“, wenn eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
(4) Das Nationale Referenzlabor hat bei nicht eindeutig negativen Blutproben zusätzlich zur elektronischen Übermittlung durch die Untersuchungsstelle im Wege des VIS das endgültige Ergebnis dieser Festlegung der jeweiligen Einsenderin bzw. dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, der zuständigen Amtstierärztin bzw. dem zuständigen Amtstierarzt sowie dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Amtlich anerkannte Freiheit eines Bestandes
§ 6. (1) Ein Bestand ist amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei, wenn er im Sinne dieser Verordnung weder als verdächtig noch als verseucht gilt.
(2) Schutzimpfungen der Rinder gegen IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose sind verboten.
(3) Beim Inverkehrbringen von Rindern müssen diese von einem Dokument begleitet werden, in dem von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt wird, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen.
Anzeigepflicht
§ 7. (1) Anzuzeigen sind:
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) – oder
Veränderungen am toten Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) im Bestand – oder
positive oder zweifelhafte blutserologische Befunde, oder zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde, oder ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen auf das Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukose-Infektion hinweist oder
Nachweise des Erregers von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose oder
sonstige Hinweise auf das Vorliegen oder die Möglichkeit der Ansteckung mit der jeweiligen Krankheit.
(2) Die Anzeige hat
die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
die zugezogene Tierärztin bzw. der zugezogene Tierarzt,
die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt,
die mit der Untersuchung betraute Untersuchungsstelle und
jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf die jeweilige Krankheit zuzumuten ist,
Maßnahmen nach der Anzeige
§ 8. (1) Nach Einlangen der Anzeige gemäß § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2) Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß § 13 als Reagent festgestellt wird oder gemäß § 12 Abs. 2 nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß § 21 Abs. 4 zulässig (Feststellungsuntersuchung).
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den §§ 23, 26 oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4) Zur Aufdeckung eines vermutlichen Seuchenherdes hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde epidemiologische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.
Verdächtige Bestände
§ 9. (1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Bestand,
in dem sich ein ansteckungsverdächtiges Tier befindet oder innerhalb der letzten drei Monate befunden hat oder
in dem sich ein krankheitsverdächtiges Tier befindet oder
in dem bei Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen gemäß § 18
zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde (§ 21 Abs. 2 Z 3) oder
ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen (§ 21 Abs. 2 Z 1) auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand hinweist, oder
ein nicht-negativer milchserologischer Befund ohne Hinweis auf eine unspezifische Reaktion und ohne weitere epidemiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand (§ 21 Abs. 2 Z 2) vorliegt oder
nicht-negative blutserologische Befunde (§ 21 Abs. 3 und 4) vorliegen oder
eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 Z 5 erfolgt ist.
(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtiger Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
die in den Abs. 1 Z 1 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllen und
die im Abs. 1 Z 2 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 erfüllen und
die aus dem Ausland entgegen den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, BGBl. II Nr. 474/2008, eingebrachten Tiere, die von einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 betroffen sind, und die sich weder als ansteckungs- noch als krankheitsverdächtig herausgestellt haben, aus dem Bestand entfernt worden sind und die frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monate sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat.
Verseuchte Bestände
§ 10. (1) Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchter Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
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