Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-08
Status Aufgehoben · 2015-07-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2015 in Kraft)

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 und hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 4 und 7).

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Die Curricula für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion in den Lehrämtern der Primar- und Sekundarstufe sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Bachelor- oder privater Bachelor- und Masterstudien zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Abkürzung

HCV 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Abkürzung

HCV 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

4.

den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

5.

den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,

6.

den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und

7.

den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 und hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 4 und 7).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

4.

unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 7).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

4.

unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

(Anm.:Z 6 tritt mit 1.10.2019 in Kraft)

7.

unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;

8.

unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Abkürzung

HCV 2013

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

Abkürzung

HCV 2013

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

4.

unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

6.

unter „Master of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz.

7.

unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;

8.

unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Tritt mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“ mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu wissenschaftlich-berufsbezogenen Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Abkürzung

HCV 2013

Allgemeine Bildungsziele

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