Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl. Nr. 29/2010 idF LGBl. Nr. 67/2011, gesetzwidrig waren
Geltender Text a fecha 2013-11-11
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