Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 52 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. Mai bzw. 15. Oktober 2013 vorgenommen; das Abkommen tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Fürstentum Liechtenstein,

im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen;

im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen Bereich zu starken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fordern;

in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1

Allgemeines

Art. 1 Inhalt und Zweck

1.

Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden.

2.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthalt:

a)

Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;

b)

auf Ertragen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle wird von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;

c)

Vermögenswerte von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen, die von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, unabhängig von ihrer Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, sind von diesem Abkommen erfasst;

d)

die Besteuerung von Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen wird geregelt;

e)

Liechtenstein kann von der Republik Österreich nach Maßgabe dieses Abkommens die Einführung von Maßnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalertrage, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden.

3.

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Ertrage oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend „Zinsbesteuerungsabkommen“ genannt), ein Steuerruckbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt.

4.

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteuerungsabkommens, einschließlich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.

Teil 1

Allgemeines

Art. 1 Inhalt und Zweck

1.

Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden.

2.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthalt:

a)

Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;

b)

auf Ertragen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle wird von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;

c)

Vermögenswerte von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen, die von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, unabhängig von ihrer Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, sind von diesem Abkommen erfasst;

d)

die Besteuerung von Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen wird geregelt;

e)

Liechtenstein kann von der Republik Österreich nach Maßgabe dieses Abkommens die Einführung von Maßnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalertrage, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. III Nr. 9/2017)

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a)

bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, die Republik Österreich oder das Fürstentum Liechtenstein;

b)

bedeutet „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;

c)

bedeutet „Liechtenstein“ das Fürstentum Liechtenstein und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;

d)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

– in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;

– in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigten;

e)

bedeutet der Ausdruck „liechtensteinische Zahlstelle“:

(i) Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz und Wertpapierhandler;

(ii) in Liechtenstein ansässige natürliche und juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschließlich Personengesellschaften und Betriebsstatten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 leisten oder absichern. Eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Artikel 180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt;

f)

bedeutet der Ausdruck „Vermögenswerte“ das

(i) bei liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer i auf Konten oder Depots verbuchte Vermögen oder

(ii) von liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer ii verwaltete im In- oder Ausland belegene Vermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetzes, ausgenommen Vermögen, das auf

Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsvertrage, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend „Lebensversicherungsmantel“ genannt);

g)

bedeutet der Ausdruck „Konto“ oder „Depot“ ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind.

h)

bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer i der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die:

(i) als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder

(ii) nach den von einer liechtensteinischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstande getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:

– einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder

– einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder

– einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle.

Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsachlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem österreichischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.

Eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerte von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.

Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie:

– als liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder

– im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder

– im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.

Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Ertrage vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person.

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person.

Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend;

i)

bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer ii der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine:

(i) in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die an den Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur im Sinne Absatz 2 nutzungsberechtigt ist. Ist im verwalteten Vermögen eine qualifizierte Beteiligung an einer Sitzgesellschaft oder ein Lebensversicherungsmantel enthalten, ist unter Bedachtnahme auf Artikel 31 entsprechend Buchstabe h vorzugehen; ist zumindest eine betroffene Person am Vermögen einer transparenten Vermögensstruktur nutzungsberechtigt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche nutzungsberechtigte Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der nutzungsberechtigten Personen vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend; oder

(ii) in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die an eine intransparente Vermögensstruktur im Sinne des Buchstaben n Zuwendungen tätigt oder von dieser Zuwendungen erhalt.

Für Zwecke der Artikel 33 und 34 bezieht sich der Ausdruck „betroffene Person“ zudem auf eine in der Republik Österreich ansässige Körperschaft.

j)

bedeutet der Ausdruck „Kontoinhaber“ oder „Depotinhaber“ die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Buchstabe e ist;

k)

bedeuten die Ausdrucke:

– „Stichtag 1“ den 31. Dezember 2003;

– „Stichtag 2“ den 31. Dezember 2011;

– „Stichtag 3“ den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

– „Stichtag 4“ den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

l)

bedeuten die Ausdrucke:

– „BAO“ die österreichische Bundesabgabenordnung;

– „EStG“ das österreichische Einkommensteuergesetz 1988;

– „VersStG“ das österreichische Versicherungssteuergesetz 1953;

– „VbVG“ das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;

– „FinStrG“ das österreichische Finanzstrafgesetz;

– „StiftEG“ das österreichische Stiftungseingangssteuergesetz;

– „StGB“ das österreichische Strafgesetzbuch;

– „SteG“ das liechtensteinische Steuergesetz;

– „PGR „ das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht.

Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung maßgeblich.

m)

bedeutet der Ausdruck „Vermögensstrukturen“ Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit;

n)

bedeutet der Ausdruck „intransparente Vermögensstrukturen“ in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als intransparent anzusehen sind;

o)

bedeutet der Ausdruck „Zuwendung“ die unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgt.

Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn

– die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde,

– geldwerte Vorteile zugewendet werden (zB Nutzungsüberlassung von Immobilien),

– einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsguter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (zB gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage),

– Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.

2.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen gelten für die Zwecke von Teil 2 dieses Abkommens stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens.

b)

In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit gelten für Zwecke von Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens als intransparent, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

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