Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:

1.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

2.

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 679/2010, ABl. Nr. L 198 vom 30.7.2010, S. 1,

3.

Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, ABl. Nr. L 179 vom 9.7.2002, S. 1,

4.

Verordnung (EG) Nr. 501/2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates, ABl. Nr. L 81 vom 19.03.2004, S. 1,

5.

Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand, ABl. Nr. L 233 vom 02.07.2004, S. 1,

6.

Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnungen durchzuführen.

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, BlgNR 388 XXVIII. GP, sowie nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:

1.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/734, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1,

2.

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 101,

3.

Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl. Nr. L 1265 vom 30.04.2024 S 1.

(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnungen durchzuführen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Staatliche Einheiten: statistische Einheiten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 20 Ziffern 20.05 bis 20.17 dem Sektor Staat zuzuordnen sind;

2.

Sonstige öffentliche Einheiten: statistische Einheiten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nicht dem Sektor Staat zuzuordnen sind, über die von staatlichen Einheiten jedoch Kontrolle ausgeübt wird;

3.

Kontrolle: gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 20 Ziffer 20.18, die Fähigkeit, die allgemeine Managementlinie oder das allgemeine Programm der kontrollierten Einheit zu bestimmen;

4.

Öffentlicher Sektor: Summe aus staatlichen und sonstigen öffentlichen Einheiten;

5.

Sektorklassifikation: Zuordnung einer statistischen Einheit zu einem Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 2 Ziffer 2.31 bis 2.44 (insbesondere Tabelle 2.1 – Sektoren und Teilsektoren sowie Abbildung 2.1 – Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren).

Erhebungseinheiten

§ 3. (1) Erhebungseinheiten sind:

1.

staatliche Einheiten;

2.

sonstige öffentliche Einheiten.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Liste der staatlichen Einheiten sowie der sonstigen öffentlichen Einheiten in elektronischer Form abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Dies hat jährlich bis spätestens 31. März zu erfolgen.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4. Es sind folgende Merkmale zu erheben:

1.

bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;

2.

beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Z 1 sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;

3.

beim Bund, bei den Ländern sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich;

4.

bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4. Es sind folgende Merkmale zu erheben:

1.

bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;

2.

beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Z 1 sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;

3.

beim Bund, bei den Ländern, bei der Gemeinde Wien sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich; bei den Ländern und der Gemeinde Wien sind Voranschlagswerte monatlich mitzuliefern;

4.

bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Die staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1), insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung der Listen gemäß § 3 Abs. 2 beginnend mit 31. Jänner 2014 folgende Daten zu übermitteln:

1.

jährlich bis spätestens 31. Jänner des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, eine Liste der von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors;

2.

binnen zwei Monaten nach Einrichtung neu geschaffener Einheiten alle Daten und Informationen, die für die Zuordnung dieser Einheiten zu einer Sektorklassifikation durch die Bundesanstalt Statistik Österreich notwendig sind.

(2) Die Übermittlung der in § 4 aufgelisteten Merkmale an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu erfolgen:

1.

gemäß § 4 Z 1 von den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt;

2.

gemäß § 4 Z 2 vom Bund, den Ländern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;

3.

gemäß § 4 Z 2 betreffend die Gemeinden innerhalb von vier Wochen und von den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;

4.

gemäß § 4 Z 3 vom Bund, den Ländern sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats; die Übermittlung der Daten der Monate März, Juni, September und Dezember kann entfallen, sofern diese Daten in der Meldung gemäß Z 2 enthalten sind.

5.

gemäß § 4 Z 4 von den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) bis spätestens 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt.

(3) Bedürfen die Daten gemäß § 4 Z 1 und 4 zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum in Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(4) Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Vor der Übermittlung der Daten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie aller staatlichen Einheiten, deren Voranschläge bzw. Rechnungsabschlüsse gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der jeweils geltenden Fassung, gegliedert sind, sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung 2013, BGBl. II Nr. 74/2012 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. VRV 1997) zu überprüfen.

(5) Die Daten des Bundes sind vom Bundesministerium für Finanzen, die Daten der Länder und der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der VRV 1997 zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist in einem Bericht festzuhalten und zeitgleich mit der Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Die staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1), insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung der Listen gemäß § 3 Abs. 2 beginnend mit 31. Jänner 2014 folgende Daten zu übermitteln:

1.

jährlich bis spätestens 31. Jänner des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, eine Liste der von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors;

2.

binnen zwei Monaten nach Einrichtung neu geschaffener Einheiten alle Daten und Informationen, die für die Zuordnung dieser Einheiten zu einer Sektorklassifikation durch die Bundesanstalt Statistik Österreich notwendig sind.

(2) Die Übermittlung der in § 4 aufgelisteten Merkmale an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu erfolgen:

1.

gemäß § 4 Z 1 von den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt;

2.

gemäß § 4 Z 2 vom Bund bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;

2a. gemäß § 4 Z 2 von den Ländern und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;

3.

gemäß § 4 Z 2 betreffend die Gemeinden innerhalb von vier Wochen und von den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;

4.

gemäß § 4 Z 3 vom Bund, den Ländern, der Gemeinde Wien sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 16. des Folgemonats;

5.

gemäß § 4 Z 4 von den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) bis spätestens 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt.

(3) Bedürfen die Daten gemäß § 4 Z 1 und 4 zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum in Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(4) Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Die Erhebungseinheiten haben die Daten vor der Übermittlung auf Konformität mit den für die jeweilige Erhebungseinheit geltenden Rechnungslegungsvorschriften und auf Konformität mit den festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.

(5) Die Daten des Bundes sind vom Bundesministerium für Finanzen, die Daten der Länder und der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und hinsichtlich der Konformität mit den gemäß Abs. 4 festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist in einem Bericht festzuhalten und zeitgleich mit der Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Weiterleitung von Daten an die Oesterreichische Nationalbank

§ 6. Erhobene Daten, die für die Statistiken benötigt werden, die gemäß Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, oder aufgrund von Leitlinien oder Verordnungen der Europäischen Zentralbank von der Oesterreichischen Nationalbank zu erstellen sind, dürfen von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank in unanonymisierter Form übermittelt werden.

Veröffentlichung

§ 6a. Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.

Beratungsgremium

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.