Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird verordnet:
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, BGBl. I Nr. 28/2012 – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.
(4) Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Überprüfungsverpflichtung
§ 2. (1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.
(2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.
(3) Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.
Überprüfungsverpflichtung
§ 2. (1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.
(2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.
(3) Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.
Überprüfungsfristen
§ 3. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
bei Schleppliften mit niederer Seilführung,
die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß § 21 Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, geprüft worden sind, binnen zwei Jahren,
bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen drei Jahren,
die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen vier Jahren,
die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, binnen fünf Jahren,
bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr binnen zwei Jahren.
(5) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.
(6) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.
(7) Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
(8) Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
(9) Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Abs. 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.
(10) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für die gegenüber der SeilbÜV 1995 neu hinzu gekommenen ergänzenden Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(11) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Abs. 4 angeführten Fristen zu erfolgen.
Überprüfungsfristen
§ 3. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
(4) (4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
bei Schleppliften mit niederer Seilführung,
die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß § 21 der Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, in der jeweils geltenden Fassung, geprüft worden sind, bis 31. März 2016,
bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2017,
die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2018,
die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019,
bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr bis 31. März 2016.
(5) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.
(6) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.
(7) Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
(8) Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
(9) Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Abs. 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.
(10) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für die gegenüber der SeilbÜV 1995 neu hinzu gekommenen ergänzenden Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(11) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Abs. 4 angeführten Fristen zu erfolgen.
(12) Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Z 12 der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Abs. 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.
Überprüfungsumfang
§ 4. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
(2) Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.
(3) Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.
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