Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53a des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:
Internationale Luftverkehrstätigkeiten
§ 1. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
wederEFTA-Mitgliedstaaten,
noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.
Zeitlich befristete Ausnahmen
§ 2. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
aa) nicht erhalten hat oder
bb) zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
so sind § 52 Abs. 1 Z 2 und § 53 EZG 2011 nicht anzuwenden.
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