Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-01
Status Aufgehoben · 2014-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 15 000 Euro jährlich festgesetzt.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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