Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-07
Status Aufgehoben · 2014-11-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Ist ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 302/2014).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:

Ist ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 302/2014).

§ 1. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2013 beträgt 730 000 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 302/2014).

§ 2. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.

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