Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten in Bezug auf die Übergangsbestimmungen betreffend Eigenmittelanforderungen, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und die Konsolidierungsbestimmungen getroffen werden (CRR-Begleitverordnung – CRR-BV)
(6) Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 21a, § 21a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 Z 1 sowie § 24 in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 305/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2019 ist § 21a in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 336/2018, anzuwenden.
(7) Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 21a, § 21a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 Z 1 sowie § 23 Abs. 1 in der Fassung der 6. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 584/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2020 ist § 21a in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 305/2019, anzuwenden.
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