Verordnung der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 250/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 233a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 250/2017).
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2017 ausgestellt werden:
– Bundesministerium für Inneres,
– Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
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