Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013)
Abkürzung
PAktPBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 8 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:
Abkürzung
PAktPBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 8 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:
Abkürzung
PAktPBV
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).
Allgemeines
§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
Anwartschaftsberechtigte;
Beitragsempfänger;
Beitragsfreie;
Leistungsberechtigte;
Alterspensionisten;
Invaliditätspensionisten;
Witwen-/Witwerpensionisten;
Waisenpensionisten.
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.
(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.
Abkürzung
PAktPBV
Abs. 1 bis 3 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2
Allgemeines
§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
Anwartschaftsberechtigte;
Beitragsempfänger;
Beitragsfreie;
Leistungsberechtigte;
Alterspensionisten;
Invaliditätspensionisten;
Witwen-/Witwerpensionisten;
Waisenpensionisten.
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.
Abkürzung
PAktPBV
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).
Grundlagen der Prüfung
§ 2. In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:
Die Art der Prüfung;
der Prüfungszeitraum;
die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;
der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG);
die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;
die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;
die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.
Abkürzung
PAktPBV
Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2
Grundlagen der Prüfung
§ 2. In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:
Die Art der Prüfung;
der Prüfungszeitraum;
die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21e Abs. 4 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;
der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG);
die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;
die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;
die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.
Abkürzung
PAktPBV
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
§ 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;
Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;
Alterspensionisten;
Invaliditätspensionisten;
Witwen-/Witwer;
Waisen.
(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
Neuzugang;
Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
Wegfall des Anspruches;
Austritt;
Todesfall.
(4) Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.
Abkürzung
PAktPBV
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).
Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
§ 4. In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
Richtigkeit der Angaben;
Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
Verständlichkeit der Aussagen.
Abkürzung
PAktPBV
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).
Veranlagungsergebnis
§ 5. (1) In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.
(2) Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.
(3) Gutschriften gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach § 12a Abs. 1 Z 3 PKG sind zu dokumentieren.
(4) Vergütungen gemäß § 16a Abs. 4b PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.
(5) Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG sind die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.
Abkürzung
PAktPBV
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).
Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
§ 6. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.
(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
(3) Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:
Sollwert der Schwankungsrückstellung;
Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;
Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), BGBl. II Nr. 453/2012;
Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;
Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;
Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
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