Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-12-17
Status Aufgehoben · 2014-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt Dr. Josef OSTERMAYER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) 1. Koordination in kulturellen Angelegenheiten.

2.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, insbesondere:

3.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbesondere:

4.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere:

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der auto mationsunterstützten Datenverarbeitung, insbesondere:

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbeson dere:

7.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medien rechts.

8.

Angelegenheiten der Archive, insbesondere:

9.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

10.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

11.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Ange legenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbe handlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

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