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Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden

Geltender Text a fecha 2013-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

§ 1. (1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens

1.

Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,

2.

Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,

3.

Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,

4.

Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,

5.

Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und

6.

Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“

(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

§ 2. (1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.

(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.