Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 mit 1,024 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2014 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2014 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 468/2012 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 511,00 € mit 523,30 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 20,90 € mit 21,40 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 22,90 €
70. Lebensjahres 46,40 €
75. Lebensjahres 84,70 €
80. Lebensjahres 122,50 €
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 23,40 €
70. Lebensjahres 47,50 €
75. Lebensjahres 86,70 €
80. Lebensjahres 125,40 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 266,90 € mit 273,30 €,
--- ---
…………………………statt 40,60 € mit 41,60 €;
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 31,90 € mit je 32,70 €,
…………………………statt 63,90 € mit 65,40 €,
…………………………statt je 96,00 € mit je 98,30 €;
6. im § 16 Abs. 1 …………………………statt 40,60 € mit 41,60 €;
7. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 671,60 € mit 687,70 €,
…………………………statt 1006,80 € mit 1031,00 €,
…………………………statt 1 342,90 € mit 1 375,10 €,
…………………………statt 1 678,90 € mit 1 719,20 €,
…………………………statt 2014,00 € mit 2062,30 €;
8. im § 20 …………………………statt 149,90 € mit 153,50 €;
9. im § 20a …………………………statt 22,70 € mit 23,20 €,
…………………………statt 36,00 € mit 36,90 €,
…………………………statt 60,20 € mit 61,60 €;
10. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 92,30 € mit 94,50 €,
…………………………statt 183,90 € mit 188,30 €;
11. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 147,20 € mit 150,70 €,
…………………………statt 269,90 € mit 276,40 €,
…………………………statt 176,60 € mit 180,80 €,
…………………………statt 323,70 € mit 331,50 €;
12. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 672,60 € mit 688,70 €,
…………………………statt 802,30 € mit 821,60 €,
…………………………statt 690,60 € mit 707,20 €,
…………………………statt 837,50 € mit 857,60 €;
13. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 242,70 € mit 248,50 €,
…………………………statt 339,10 € mit 347,20 €;
14. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 31,90 € mit je 32,70 €,
…………………………statt 63,90 € mit 65,40 €,
…………………………statt je 96,00 € mit je 98,30 €;
15. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 44,60 € mit 45,70 €,
…………………………statt 8,50 € mit 8,70 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

20 vH mit ................. 52,30 €
30 vH mit ................. 104,70 €
40 vH mit ................. 157,00 €
50 vH mit ................. 209,30 €
60 vH mit ................. 261,70 €
70 vH mit ................. 314,00 €
80 vH mit ................. 418,60 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

130 mit ................. 157,00 €
160 mit ................. 209,30 €
190 mit ................. 261,70 €
220 mit ................. 314,00 €
250 mit ................. 366,30 €
280 mit ................. 418,60 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 209,30 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 mit 1,024 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2014 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 468/2012 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 798 548,80 € mit 817 714,00 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 47,70 € mit 48,80 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 087,30 € mit 1 113,40 €,
……………………….statt 997,10 € mit 1 021,00 €,
……………………….statt 1 491,80 € mit 1 527,60 €;
4. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 191,80 € mit 1 220,40 €,
……………………….statt 477,20 € mit 488,70 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden wie folgt festgestellt:

für die Jahre Faktor
1954 11,144
1955 10,783
1956 10,303
1957 9,875
1958 9,610
1959 9,400
1960 8,708
1961 8,076
1962 7,450
1963 6,955
1964 6,499
1965 6,016
1966 5,651
1967 5,277
1968 5,007
1969 4,677
1970 4,353
1971 3,995
1972 3,615
1973 3,296
1974 2,969
1975 2,790
1976 2,622
1977 2,473
1978 2,352
1979 2,249
1980 2,150
1981 2,047
1982 1,979
1983 1,925
1984 1,861
1985 1,791
1986 1,752
1987 1,713
1988 1,681
1989 1,642
1990 1,573
1991 1,503
1992 1,443
1993 1,387
1994 1,356
1995 1,318
1996 1,286
1997 1,286
1998 1,270
1999 1,251
2000 1,245
2001 1,234
2002 1,221
2003 1,216
2004 1,204
2005 1,184
2006 1,157
2007 1,139
2008 1,119
2009 1,085
2010 1,068
2011 1,056
2012 1,028

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden mit 700,00 € und 2.902,80 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 mit 1,024 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2014 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 45,70 € für den Hauptversicherten und 8,70 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 mit 1,024 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2014 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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